Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 255 (NJ DDR 1955, S. 255); Abs. 1 VESchG erfordern. Für die Verfahren derartiger Verbrechen sei jedoch die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß es bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht an die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten, wie es der Anklage zugrunde liegt, gebunden ist. Es hat also die Möglichkeit, das in der Anklage bezeichnete Verhalten des Beschuldigten im Eröffnungsbeschluß rechtlich anders als der Staatsanwalt zu beurteilen. Dies beruht auf der sich aus der Strafprozeßordnung ergebenden klaren Abgrenzung der Verantwortung des Staatsanwaltes und des Gerichts für das Strafverfahren. Auf Grund der Abgrenzung der Verantwortung ist das Gericht, nachdem die Sache bei ihm anhängig geworden ist, verpflichtet, die Anklage nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ehe es das Hauptverfahren eröffnet. Dabei hat es sich zwar auf die der Anklage zugrunde liegenden Handlungen zu beschränken, führt aber die Prüfung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, so hat es nicht nur das Recht, sondern auf Grund seiner ihm für das gerichtliche Verfahren obliegenden Verantwortung die Pflicht, diese Beurteilung dem Eröffnungsbeschluß zugrunde zu legen. Diese rechtliche Auffassung ist jedoch, da sie lediglich das Ergebnis der Prüfung des Aktenmaterials ist, immer nur eine vorläufige Beurteilung, deren Richtigkeit sich erst in der Hauptverhandlung erweisen kann. Ergibt sich auf Grund der Hauptverhandlung die Richtigkeit der vom Gericht in seinem Eröffnungsbeschluß vertretenen vorläufigen rechtlichen Beurteilung, die die sachliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet, dann ist die Sache gemäß § 227 StPO an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Diesem Verfahren steht auch nicht § 7 StPO entgegen. Diese Bestimmung verpflichtet das Gericht, die Frage seiner sachlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen d. h. zu beobachten und die Sache, wenn es die Gewißheit erlangt hat, daß es sachlich nicht zuständig ist, an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Gewißheit kann es aber, wie bereits ausgeführt worden ist, nur in der Hauptverhandlung erlangen. Das Kreisgericht hätte also zunächst das Hauptverfahren eröffnen und dem Eröffnungsbeschluß seine rechtliche Beurteilung der dem Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Tat zugrunde legen müssen. Erst wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, daß für die strafbaren Handlungen des Angeklagten § 2 VESchG Anwendung finden muß, hätte es die Sache an das Bezirksgericht verweisen müssen, da für diese Verbrechen gemäß § 5 VESchG die Bezirksgerichte zuständig sind. Es hätte aber die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ablehnen dürfen, da dies lediglich aus tatsächlichen oder Rechtsgründen, die sich auf das dem Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegte Verbrechen beziehen müssen, nicht aber aus Gründen der Zuständigkeit möglich ist. Bereits im Beschluß vom 21. April 1953 (NJ 1953 S. 414 ff.) hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß immer dann, wenn sich aus der Anklageschrift der Verdacht einer Straftat des Beschuldigten ergibt, die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht aus Gründen der Unzuständigkeit abgelehnt werden darf, weil durch diese Entscheidung gemäß § 179 StPO die Strafverfolgung des Beschuldigten verhindert wird. Das Kreisgericht war im vorliegenden Fall der Ansicht, daß der Beschuldigte ein schweres Verbrechen begangen hat. Durch die Entscheidung des Kreisgerichts wurde aber die Durchführung des Strafverfahrens unmöglich gemacht, da eine neue Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden konnte (§179 StPO). Derartige neue Tatsachen oder Beweismittel waren aber nach Ansicht des Kreisgerichts nicht erforderlich, um das Verfahren gegen den Angeklagten zu eröffnen. Der Beschluß des Kreisgerichts war daher wegen Verletzung des Gesetzes §§ 176, 227 StPO aufzuheben. §§ 281 Abs. 1. 2 und 3, 284 Abs. 1 Satz 1 StPO. Verletzung der Formerfordernisse bei der Berufungseinlegung. OG, Urt. vom 1. März 1955 3 Zst II 8/55. Durch Beschluß des Bezirksgerichts F. vom 6. August 1954 ist die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts B. vom 9. Juli 1954 als unzulässig verworfen worden. Dem Beschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wurde am 9. Juli 1954 von der Strafkammer des Kreisgerichts B. wegen Unterschlagung von Volkseigentum (§ 1 VESchG) zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, wurde dem Angeklagten Rechtsmittelbelehrung erteilt. Zu den Akten gelangte ein von dem Angeklagten unterschriebener Zettel mit dem Wortlaut: „B., den 13. Juli 1954 Berufung! Lege hiermit Berufung gegen mein Urteil Aktenzeichen 145/54 ein. Unterschrift, VP Untersuchungshaftanstalt B.“ Auf diesem Zettel ist am Rande mit Bleistift vermerkt „9. Juli 1954“. Weiter befindet sich in den Akten eine am 16. Juli 1954 von der Geschäftsstelle des KrG B. aufgenommene Berufung des Angeklagten, die den Formerfordernissen entspricht. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Beschluß vom 6. August 1954 ausgeführt, daß diese Erklärung vor der Geschäftsstelle des KrG B. die vom Gesetz nicht zugelassene Wiederholung einer den Formerfordernissen nicht entsprechenden Berufung sei und infolgedessen nicht beachtet werden könne. Die Erklärung vom 13. Juli 1954 hätte nicht der für die Einlegung von Berufungen vorgeschriebenen Form des § 281 StPO entsprochen und müsse daher als unzulässig verworfen werden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Zur Begründung wird ausgeführt: Der formalen Begründung des Bezirksgerichts könne nicht zugestimmt werden. Der vom Angeklagten am 13. Juli 1934 unterschriebene Zettel trage keinen Eingangsvermerk: selbst wenn er vor dem 16. Juli 1954 zu den Akten gelangt sei, sei er nicht als Berufung, sondern nur als Ankündigung einer Berufung aufzufassen gewesen. Das Bezirksgericht hätte daher die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Angeklagte befand sich in einer Untersuchungshaftanstalt. Aus den Akten geht nicht hervor, auf welche Weise der vom Angeklagten am 13. Juli 1954 geschriebene Zettel an das KrG B. gelangt ist. Aus dem Zettel selbst ergibt sich auch nicht, daß er überhaupt an das Kreisgericht adressiert gewesen war. Hieraus und aus der weiteren Tatsache, daß auch auf dem Zettel keine Begründung dafür angegeben ist, warum der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegen wollte, insbesondere, ob er seine Schuld überhaupt bestreitet oder sich nur gegen die Höhe der Strafe wendet, muß geschlossen werden, daß es sich hierbei nur um die an die Anstaltsleitung gerichtete Äußerung des Wunsches des Angeklagten handelt, zur ordnungsgemäßen Berufungseinlegung der Geschäftsstelle des Kreisgerichts vorgeführt zu werden. Wenn dann dieser Zettel in der Rechtsmittelfrist an das KrG B. gelangt ist, so hat der Sekretär der Geschäftsstelle nur richtig gehandelt, als er nunmehr dem Angeklagten umgehend Gelegenheit gab, eine Berufung in vorgeschriebener Form einzulegen. (Vgl. Rechner „Richtige Rechtsmittelbelehrung ein Mittel zur Stärkung der Rechtssicherheit“, in NJ 1953 S. 685 f.). Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß der handgeschriebene Zettel vom 13. Juli 1954 vor der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Berufung beim KrG B. eingegangen ist, kann aber im übrigen auch aus den Akten nicht erwiesen werden. Dieser Zettel trägt kein Eingangsdatum. Die Bemerkung „9. Juli 1954“ bezieht sich auf den Tag der Urteilsverkündung. Die Datierung und die Tatsache, daß der Zettel vor der zu Protokoll erklärten ordnungsmäßigen Berufung eingeheftet ist, können allein eine derartige Schlußfolgerung nicht rechtfertigen. Den Nachweis über den Eingang erbringt nur der offizielle Eingangsvermerk des Kreisgerichts. Schon aus diesem Grunde ist die Schlußfolgerung des Bezirksgerichts, die zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebene Berufung sei nachträglich erfolgt, nicht gerechtfertigt. Das Bezirksgericht hat die Frage der Formerfordernisse der Berufungseinlegung nur formal geprüft und ist deshalb zu der irrigen Auffassung gelangt, die Berufung sei unzulässig. Bei genauerer Prüfung hätte es erkennen müssen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegeben waren. Der angefochtene Beschluß war daher wegen Verletzung des § 284 Ab. 1 Satz 1 StPO durch unrichtige Anwendung aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 255 (NJ DDR 1955, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 255 (NJ DDR 1955, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der im Bahre, verstärkt jedoch seit dem, dem Regierungsantritt der Partei Partei werden vor allem von der Ständigen Vertretung der und der argentinischen Botschaft in der hochwertige Konsumgüter, wie Fernsehgeräte und Videorecorder sowie Schmuck zum spekulativen Weiterverkauf in die DDR.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X