Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 256 (NJ DDR 1955, S. 256); Arbeitsrecht § 54 VSV. Zur Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Invalidität bei selbständigen Gewerbetreibenden. OG, Urt. vom 19. November 1954 1 Za 209/54. Der Kläger ist als Helfer in Steuersachen selbständig tätig. Seine Ehefrau leistet ihm bei der Ausübung seines Gewerbes Hilfsdienste. Nach den vom Kläger abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 1951 bis 1953 schwankt das durch das selbständige Gewerbe erzielte Jahreseinkommen zwischen etwa 3200 DM und 3900 DM. Im Oktober 1953 hat der Kläger wegen seiner bereits seit längerem vorliegenden Erkrankung Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente gestellt. Die Verklagte hat. obwohl auch nach ihrer Auffassung der Kläger medizinisch invalid ist, den Antrag unter Berufung auf § 54 der VO über die Sozialpflichtversicherung (VSV vom 28. Januar 1947 („Arbeit und Sozialfürsorge“ 1947 S. 92) abgelehnt. Danach genüge nämlich nicht die medizinische Invalidität, es müsse noch die Unfähigkeit hinzukommen, durch bezahlte Arbeit ein Drittel dessen zu verdienen, „was ein körperlich und geistig gesunder Mensch desselben Berufs und des gleichen Bildungsganges in dem gleichen. Bezirk gewöhnlich verdienen kann“. Da das durch das selbständige Gewerbe erzielte Einkommen das gesetzliche Lohndrittel übersteige, sei der Klüger nicht invalid im Sinne des Gesetzes. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger fristgemäß Anfechtungsklage erhoben mit dem Anträge, unter Abänderung des Bescheides vom 15. Oktober 1953 und des Beschwerdebescheides vom 30. Dezember 1953 die Verklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Das Bezirksarbeitsgericht M. hat mit Urteil vom 11. März 1954 dem Klagantrage stattgegeben. Es ist der Meinung, daß infolge der Gleichberechtigung der Frau die Ehefrau des Klägers nicht mehr verpflichtet sei, unbezahlte Arbeit im gewerblichen Betriebe ihres Mannes zu leisten. Ihr müsse daher der Wert ihrer Arbeitsleistung in vollem Maße zugute kommen. Dieser Wert bemesse sich auf mindestens 3200 DM jährlich, wodurch sich das durch das selbständige Gewerbe erzielte Einkommen des Klägers um diesen Betrag verringere. Das verbleibende Einkommen überschreite nicht mehr das gesetzliche Lohndrittel. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des t Generalstaatsanwalts, der Verletzung des § 54 VSV rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung regelt ln ihrem § 54 den Begriff der Invalidität. Neben der medizinisch festzustellenden Erwerbsminderung infolge von Krankheit oder anderer Leiden ist die wirtschaftliche Seite, also die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller das sogenannte gesetzliche Lohndrittel durch bezahlte Arbeit erreicht oder nicht, von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung, ob Invalidität besteht oder nicht. Unstreitig ist, daß der Kläger, medizinisch gesehen, invalid ist. Unstreitig ist auch die Höhe seiner durch das selbständige Gewerbe erzielten Einkünfte. Das Bezirksarbeitsgericht hat aber den Sinn des § 54 VSV verkannt, wenn es die Invalidität des Klägers mit dem Umweg über die Gleichberechtigung der Frau bejaht. Es ist unbestreitbar, daß die Ausübung dieses Gewerbes nur durch die Arbeit des Ehemannes möglich ist. Nur er verfügt über die erforderlichen Berufskenntnisse und muß demzufolge auch als der eigentliche Verdiener in diesem Betrieb angesehen werden. Daß ihm dabei seine Ehefrau Hilfsdienste leistet, ist unstreitig. Diese Dienste können aber bei der Art des Gewerbes niemals einen solchen Umfang annehmen, daß ihr Verdienst dadurch mehr als das Fünffache vom Verdienst ihres Ehemannes betragen würde, wie man annehmen müßte, wenn man dem angefochtenen Urteil folgen wollte. Das Bezirksarbeitsgericht hätte sich, wenn es seiner Aufklärungspflicht aus § 139 ZPO nachgekommen wäre, durch Einsichtnahme in den Versicherungsausweis der Ehefrau des Klägers wie jedenfalls die Verklagte einwendet davon überzeugen können, daß die Ehefrau als mithelfendes Familienmitglied nach der Stufe 2 (Entgelt monatlich 45 bis 75 DM) versichert ist. Trifft das zu, hat also die Ehefrau ihrer eigenen Versicherungshöhe nur ein denkbar niedriges Einkommen zugrunde gelegt, dann ginge es schon deshalb nicht an, bei der Rentengewährung für den Kläger ihr den vielfach höheren Verdienst von etwa 266 DM monatlich (3200 DM jährlich) zuzubilligen. Entscheidend ist aber, daß das Bezirksarbeitsgericht die Bedeutung verkannt hat, die für die Beurteilung der Sache der Fortsetzung des selbständigen Gewerbebetriebes durch den Kläger beizumessen ist. Nach dem Sinne des § 54 VSV ist dem Versicherten eine Invalidenrente dann zu gewähren, wenn es ihm durch den Rückgang seiner ursprünglichen Arbeitskraft um mehr als zwei Drittel nicht mehr möglich ist, sich und seiner Familie eine angemessene Lebenslage zu sichern. Das wird bei einem selbständigen Gewerbetreibenden immer dann der Fall sein, wenn der ärztlich festgestellte Rückgang der Arbeitskraft so stark ist, daß sie ihm die fernere Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht mehr ermöglicht. Im vorliegenden Falle aber wird gerade, wie bereits ausgeführt, die Aufrechterhaltung des selbständigen Gewerbes nur durch den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers, und zwar seiner geistigen Arbeit, ermöglicht. Bei einer so gearteten weiteren Ausübung der selbständigen Tätigkeit kann von einer Minderung des Einkommens um zwei Drittel nicht gesprochen werden. Nach alledem beruht das mit dem Kassationsantrage angegriffene Urteil auf einer Verletzung des § 54 VSV und muß deshalb aufgehoben werden. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 11 MSchG; § 2 GVG. Kann das Gericht in einem Mietaufhebungsstreit bei der Aussetzung des Verfahrens die Parteien dazu verpflichten, eine solche Regelung ihrer vertraglichen Beziehungen herbeizuführen, daß künftig Reihungen zwischen ihnen vermieden werden? BG Leipzig, Beschl. vom 28. Oktober 1954 3 T 417/54. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in M. Die Beklagten haben die Wohnung im ersten Stock dieses Grundstückes mietweise inne. Mit Klageschrift vom 14. Juni 1954 hat der Kläger beim Kreisgericht L. Klage gegen die Beklagten erhoben mit dem Anträge, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung zu räumen und dem Kläger zu übergeben. Er behauptet: Die Beklagten seien unverträgliche Leute. Die ihnen obliegenden Haus- und Hofarbeiten führten sie nicht ordnungsmäßig aus. Beispielsweise werde die Plansch- und Abortgrube von Ihnen nicht geräumt. Der Abort sei nach wie vor verunreinigt. Die Balkontür im Treppenflur sei nach wie vor mit einem Schrank verstellt. Etwa im Mai dieses Jahres hätten die Beklagten behauptet, der Kläger habe den Mietvertrag gefälscht; er habe nachträglich einen falschen Mietpreis eingesetzt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein: Räumung der Abortgrube gehöre nicht zu den Obliegenheiten eines Hausmannes. Ihre Hausmannsverpflichtung hätten sie ordnungsgemäß erfüllt. Der Balkon gehöre zu ihrem Mietbereich. Fälschung des Mietvertrages hätten sie dem Kläger nicht vorgeworfen. Die Beklagte zu 2) habe nur einmal ihre Verwunderung zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger entgegen den ursprünglichen Vereinbarungen plötzlich einen Mietpreis von 33,75 DM statt 25 DM im Vertrag eingesetzt habe. Das KrG setzte durch Beschl. vom 16. September 1954 das Verfahren auf Grund des § 11 Abs. 1 des Mieterschutzgesetzes auf drei Monate aus. Zugleich gab es den Parteien auf. Innerhalb eines Monats schriftliche Verträge über das Mietverhältnis mit Bezug auf die Wohnung, über das Pachtverhältnis mit Bezug auf den Garten und über das Dienstverhältnis mit Bezug auf die Hausmannsarbeit abzuschließen. Es wies dabei darauf hin, daß in den Verträgen alle Leistungen und Gegenleistungen aufgeführt sein müßten, und daß die Verträge in zwei gleichlautenden Stücken ausgefertigt werden und von allen Beteiligten unterschrieben sein müßten. Es stellte sich auf folgenden Standpunkt: Die Verhandlung habe ergeben, daß die Parteien wohl Abmachungen getroffen hätten, sich aber über ihre gegenseitigen Verpflichtungen nicht im klaren seien. Daß sei insbesondere auch die Ursache, daß es zu Reibereien gekommen sei. Im Ergebnis könne das in der Klagschrift gekennzeichnete Verhalten der Beklagten, wenn die Behauptungen des Klägers bewiesen würden, als Belästigung des Klägers aufgefaßt werden. Es müsse aber außerdem bewiesen werden, daß es sich um erhebliche Belästigungen handele, also um Belästigungen, die dem Kläger nicht zugemutet werden könnten und die den Anschauungen unserer Werktätigen widersprächen. Das Kreisgericht sei deshalb zu der Überzeugung gekommen, daß ein weiteres Zusammenleben der Parteien möglich sei, wenn die Parteien sich ernstlich bemühten und gegenseitig auf ihre Bedürfnisse Rücksicht nähmen. 256;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 256 (NJ DDR 1955, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 256 (NJ DDR 1955, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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