Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 254 (NJ DDR 1955, S. 254); lichkeit der Verbrechen zum Ausdruck bringt (vgl. Anmerkung von Klar in der NJ 1955 S. 64). Verbrechenshandlungen, die in Fortsetzungszusammenhang stehen, bleiben also gleichwohl mehrere Handlungen; im Fortsetzungszusammenhang zeigt sich lediglich die besondere Gesellschaftsgefährlichkeit der von dem Täter begangenen Verbrechen. Es würde daher dem Inhalt des § 24 Abs. 1 JGG widersprechen, wollte man nur desha b, weil die wiederholt begangenen schweren Verbrechen fortgesetzt verübt worden sind, die Anwendung des allgemeinen Strafrechts bei ihrer Beurteilung ablehnen. Hier liegen jedoch wie dargelegt mehrere derartig schwere Verbrechen nicht vor. Zwar sind auch die übrigen Einbruchsdiebstähle des Angeklagten B. Verbrechen; sie sind aber nicht „schwere Verbrechen“ im Sinne des § 24 JGG. Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte B. auch nidit zu Zuchthaus hätte verurteilt werden dürfen. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß auch die vom BG für die Verurteilung zu Zuchthaus gegebene Begründung unrichtig ist. Die Tatsache, daß ein jugendlicher Angeklagter kurz nach der Verurteilung und noch vor Ablauf der Strafzeit volljährig wird, kann ebensowenig wie die Vermutung, er würde wegen seiner besonderen „Hartnäckigkeit“ in einem Jugendhaus zu einer „Gefahr für seine Umgebung“ werden, dazu führen, ihn zu Zuchthaus oder zu Gefängnis zu verurteilen. Das BG war sich nicht darüber im klaren, daß es überhaupt nicht die Wahl hatte, den Angeklagten zu „Zuchthaus“ oder zu „Freiheitsentziehung“ zu verurteilen, wenn es gemäß § 24 JGG die Anwendung des allgemein-nen Strafrechts für erforderlich hielt. Wird das allgemeine Strafrecht zur Anwendung gebracht, so kommt auch nur das Strafensystem des StGB mit Ausnahme der Todesstrafe und nicht das des JGG in Betracht. Im übrigen verkennt das BG wie sich aus seinen Ausführungen ergibt , daß in den Jugendhäusern geeignete pädagogische Kräfte zur Verfügung stehen, die sich ausschließlich der Erziehung der straffällig gewordenen Jugendlichen widmen. In den Jugendhäusern können auch verstockte Jugendliche und nach der Tat volljährig gewordene Personen zu verantwortungsbewußten Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik erzogen werden. Infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Taten der Angeklagten sind auch die gegen sie erkannten Strafen überhöht festgesetzt worden. Außerdem aber sind dem BG bei der Bewertung des von ihm festgestellten Sachverhalts noch weitere Fehler unterlaufen. Das BG ist ohne Prüfung an der Tatsache vorübergegangen, daß im vorliegenden Fall ein Erwachsener und ein Jugendlicher gemeinsam mehrere strafbare Handlungen begangen haben. Es hat lediglich in einem Satz zum Ausdruck gebracht, daß seiner Ansicht nach der Jugendliche dem mitangeklagten Erwachsenen „sogar überlegen“ war. Dies ist aber nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Jugendliche überhaupt die nach § 4 Abs. 1 JGG erforderliche Reife gehabt hat, nicht aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Verantwortlichkeit Erwachsener für die Verfehlungen des Jugendlichen gemäß § 6 ff. JGG geschehen. Dies wäre hier unbedingt erforderlich gewesen. Abgesehen von dem Altersunterschied und der auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden Abhängigkeit des jugendlichen Angeklagten B. von dem Angeklagten V., ergeben sich auch aus dem vom BG festgestellten Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte V. den ersten Anstoß zu den Einbruchsdiebstählen gegeben hat. Er war es, der dem Jugendlichen B. den Lohn vorenthielt, ihn auf spätere Zeiten vertröstete und schließlich, als B. den dringenden Wunsch äußerte, ein Jackett zu kaufen, bemerkte, sie würden sich „so ein Jackett schon holen“. Weiter ist festgestellt worden, daß bei allen vier vollendeten Einbrüchen der Angeklagte V. die entscheidende Gewaltanwendung vornahm. Diese Feststellungen sprechen dafür, daß V. die Hauptverantwortung für die gemeinsam mit B. ausgeführten strafbaren Handlungen trägt. Demgegenüber haben die vom BG besonders berücksichtigten Tatsachen, daß*B. schon mit 12 Jahren eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und im Alter von 16 Jahren einen Fahrraddiebstahl verübt hat, kein entscheidendes Gewicht. Sie zeigen vielmehr, ebenso wie der Umstand, daß er häufig seinen Arbeitsplatz wechselte und sich ohne Arbeit bei seinen Eltern aufhielt, daß er leicht schlechten Einflüssen zugänglich war. Daß diese Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung vor dem BG nicht zur Sprache gekommen sind, dürfte mit darauf zurückzuführen sein, daß das BG bei der Bestellung eines gemeinschaftlichen Verteidigers den § 79 StPO verletzt hat. Das BG hätte ferner bei der Bewertung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten B. auch nicht besonders berücksichtigen dürfen, daß er in der Haup‘Verhandlung „disziplinlos“ aufgetreten ist und geglaubt hat, „reden zu können, wann es ihm paßte“. Dag Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung kann zwar unter Umständen Rückschlüsse auf seinen Charakter zulassen, und der Beurteilung seiner Persönlichkeit dienen, aber niemals entscheidende Grundlage für die Bewertung seiner strafbaren Handlungen werden. Den gleichen Fehler hat das BG bei der Bewertung der Verbrechen des Angeklagten V. begangen. Auch bei ihm hat es dem Verhalten in der Häuptverhandlung ein unzulässiges Maß von Bedeutung zugelegt. Es führt aus, daß dieser Angeklagte in der Hauptverhandlung „große Reue“ gezeigt habe und knüpft daran die Bemerkung, es bestehe die „berechtigte Hoffnung, daß er schon vor Ablauf seiner Strafe wieder in Freiheit“ gesetzt werden könne. Abgesehen davon, daß das Gericht bei der Festsetzung des Strafmaßes die Umstände des zur Anklage stehenden Verbrechens zu bewerten, nicht aber Möglichkeiten zu erörtern hat, die im Augenblick der Hauptverhandlung noch nicht zu übersehen sind, müssen derartige Darlegungen den Eindruck hinterlassen, daß das Gericht selbst nicht von der Angemessenheit der ausgesprochenen Strafe überzeugt ist, und damit die erforderliche Überzeugungskraft des Urteils abschwächen. Die Sache war an das BG zurückzuverweisen. Dieses wird die Sache gegen den Angeklagten B. abzutrennen und an das zuständige Jugendgericht zu verweisen haben; eine Verhandlung vor dem BG gegen ihn ist nicht möglich, da wie dargelegt keiner der die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts begründeten Fälle des § 33 Abs. 1 und 2 JGG gegeben ist. Eine gemeinsame Verhandlung der Sache gegen beide Angeklagten vor dem Jugendgericht wäre nur dann möglich, wenn der Staatsanwalt die Verweisung der Sache bezüglich des Angeklagten V. gemäß § 33 Abs. 3 JGG an das Jugendgericht beantragt.Einem derartigen Anträge würde § 5 VESchG nicht entgegenstehen, da die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 JGG angesichts der besonderen Bedeutung der allseitigen Aufklärung in den Fällen einer etwaigen Verantwortlichkeit Erwachsener für die Verfehlungen des Jugendlichen (§§ 6 und 7 JGG) vor den sonstigen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit den Vorrang haben. Im künftigen Urteil werden die oben gegebenen Hinweise für die rechtliche Beurteilung zu beachten sein, wenn die völlig neu durchzuführende Verhandlung inhaltlich die gleichen Feststellungen wie die vom BG getroffenen ermöglicht. §§ 7, 172, 175, 179, 227 StPO. 1. Ergibt sich aus der Anklageschrift der hinreichende Verdacht einer Straftat des Beschuldigten, darf die Eröffnung nicht aus Gründen der Zuständigkeit abgelehnt werden, weil bei einer solchen Ablehnung gemäß § 176 StPO die Strafverfolgung des Beschuldigten verhindert werden würde, wenn nicht der Staatsanwalt gemäß § 178 Abs. 2 StPO hiergegen rechtzeitig Beschwerde einlegt. 2. Eine Verweisung der Sache vom Kreisgericht an das Bezirksgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit ist ohne Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig. OG, Urt. vom 23. September 1954 2 Zst III 200/54. Der Staatsanwalt des Kreises E. hatte am 25. Mai 1954 beim Kreisgericht E. gegen D. Anklage erhoben. Mit der Anklage ist D. zur Last gelegt worden, sich einer fortgesetzten Unterschlagung gemäß § 246 StGB und eines Betruges gemäß § 263 S*GB schuldig gemacht zu haben. Mit Beschluß vom 1. Juni 1954 lehnte das Kreisgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Zur Begründung führt es aus, daß die der Anklage zugrunde liegenden Handlungen die Anwendung des § 2 254;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

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