Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 96 (NJ DDR 1955, S. 96); mißachten. Wie wenig Verantwortung der Forstwirtschaf tsbetrieb im'vorliegenden Fall bewies, zeigt sich auch darin, daß er nach Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Bau-Union ein weiteres Jahr verstreichen ließ, bis er seinen Anspruch gerichtlich geltend machte. Aber auch in Hinblick auf die Bau-Union wäre es bei Beachtung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung ungerechtfertigt, sie zur Zahlung des geforderten Betrages zu verpflichten, nachdem sie erstmalig nach 2V2 Jahren nach Entstehung des Anspruches Kenntnis davon erhalten hat. Der Anspruch ist gegen den Baubetrieb N. entstanden, dessen Rechtsnachfolger die Bau-Union W. und danach die Bau-Union M. geworden ist. Das vein der Bau-Union M. von der Bau-Union W. übernommene Konto hat die Forderung des Forstwirtschaftsbett iebes nicht ausgewiesen. Aus diesem Grunde konnte die Forderung des Forstwirtschaftsbetriebes nicht bei der finanziellen Ausstattung der Bau-Union berücksichtigt werden, so daß die Bau-Union nicht mehr über Mittel verfügt, die sie zur Bezahlung der Forderung des Forstwirtschaftsbetriebes verwenden könnte. Dies ist aber nicht auf Versäumnisse der Bau-Union zurückzuführen, sondern auf Versäumnisse des Forstwirtschaftsbetriebes. Ihm kann deshalb ein Anspruch auf Bezahlung der von ihm verspätet geltend gemachten Anlieferungskosten nicht mehr zugesprochen werden, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war. Aus diesem Grunde sind auch die Kosten des Be-schwerdeverfahrer.s von dem Forstwirtschaftsbetrieb zu tragen. 1 Allgemeine Lieferbedingungen für den Abschluß von Verträgen über Lederrohhäute und Felle zwischen Erfassungsorganen und Industrie vom 29. Juni 1953 (ZB1. S. 329). 1. Das Staatliche Vertragsgericht ist nicht befugt, die von den Ministerien erlassenen Allgemeinen Lieferbedingungen abzuändern oder ihnen eine Auslegung zu geben, die der von der Regierung erhobenen Forderung, die Qualität der Waren zu verbessern, entgegenstünde. 2. Abschnitt H Abs. II (Mängelrüge) der Allgemeinen Lieferbedingungen kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß verdeckte Mängel nur dann gerügt werden dürfen, wenn sie noch nach Abschluß des gesamten Fabrikationsganges in Erscheinung treten. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Schiedsspruch vom 26. Oktober 1954 IV A 109/54. Zwischen den Vertragspartnern, dem VEB Lederfabrik L. und dem VE AB für tierische Rohstoffe L„ bestand Streit über die Auslegung der Allgemeinen Lieferbedingungen für den Abschluß von Vertrügen über Lederrohhäute und Felle zwischen Erfassungsorganen und Industrie vom 29. Juni 1953 (ZB1. S. 329). Der VEB hatte Wertminderung für ihm gelieferte Häute begehrt, weil sich während des Fabrikationsganges, nach Vorliegen der Häute als Halbfertigfabrikat, verdeckte Mängel gezeigt hatten, die an der Rohhaut nicht sichtbar waren. Der VEAB hatte die Wertminderung mit der Begründung abgelehnt, daß der VEB nur dann eine Wertminderung verlangen dürfe, wenn sich noch nach Abschluß des gesamten Fabrikationsganges, also nach Vorliegen des fertigen Leders, Mängel zeigen würden. Seiner Auffassung nach hätte die lederherstellende Industrie die Möglichkeit, Naturschäden an der Haut während des Fabrikationsganges zu korrigieren. Es sei deshalb ungerechtfertigt, von Ihm Wertminderung zu verlangen. Aus den Gründen: Das Staatliche Vertragsgericht muß seiner Entscheidung die Allgemeinen Lieferbedingungen für den Abschluß von Verträgen über Lederrohhäute und Felle zwischen Erfassungsorganen und Industrie vom 29. Juni 1953 (ZB1. S. 329) zugrunde legen. In Abschnitt A Abs. V dieser Lieferbedingungen sind die Qualitätsbestimmungen für getrocknete oder gesalzene Schweinehäute bekanntgegeben worden. Abschnitt H Abs. II bestimmt, daß die Geltendmachung verdeckter Mängel nur zulässig ist, wenn sich solche während des Fabrikationsganges zeigen, die an der Rohware nicht sichtbar waren. Mit der Bekanntgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen sind auch die darin enthaltenen Qualitätsbestimmungen für beide Vertragspartner verbindlich geworden, und die der Industrie vom VEAB gelieferten Häute müssen diesen Qualitätsbestimmungen entsprechen. In der Verhandlung wurde festgestellt, daß die Schweinehäute nach Durchlaufen des 1. Fabrikationsganges als Halbfertigfabrikat Mängel aufwiesen. Diese Mängel waren an der Rohhaut nicht sichtbar, tatsächlich aber bereits an der Rohhaut vorhanden. Sie entsprachen somit nicht den Qualitätsbestimmungen, so daß der VEB das Recht hat, die während des Fabrikationsganges sichtbar gewordenen Mängel zu rügen und Wertminderungen zu verlangen. Die in den Allgemeinen Lieferbedingungen aufgenommene Bestimmung über Mängelrügen schließt die Geltendmachung von Wertminderungen für bestimmte aufgetretene Naturschäden, wie Läusefraß und Kratzerschäden, nicht aus. Das Staatliche Vertragsgericht kann diese Bestimmung auch nicht, wie vom VEAB beantragt, dahingehend auslegen, daß verdeckte Mängel nur dann gerügt werden können, wenn sich solche noch nach Abschluß des gesamten Fabrikationsganges zeigen. Der Text der Bestimmungen über die Mängelrüge läßt diese Auslegung nicht zu. Eine solche Auslegung würde auch den festgelegten Qualitätsbestimmungen widersprechen und nicht dazu dienen, die ständig von der Regierung geforderte Steigerung der Qualität zu erre’chen. Der Text der Bestimmung ist nach Auffassung des Staatlichen Vertragsgerichtes vielmehr dahingehend auszulegen, daß verdeckte Mängel dem VEAB gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der gesamte Fabrikationsgang in der lederherstellenden Industrie' beendet und das Leder bereits an die lederverarbeitende Industrie weitergeliefert worden ist. Für dann noch auftretende verdeckte Mängel hat die lederherstellende Industrie zu haften. Das Staatliche Vertragsgericht kann der Auffassung des VEAB auch darin nicht folgen, daß die lederherstellende Industrie kein Recht zur Mängelrüge haben soll, wenn durch den weiteren Fabrikationsgang bei der lederherstellenden Industrie auftretende verdeckte Mängel korrigiert werden können. Der vorliegende Streitfall machte es nicht erforderlich, Ermittlungen zu treffen, ob und in welchem Umfange diese Möglichkeit gegeben ist. Maßgeblich für die zu treffende Entscheidung können allein nur die für beide Vertragspartner verbindlichen Lieferbedingungen sein. Diese sind, wie bereits oben festgestellt wurde, vom VEAB in bezug auf die Qualitätsbestimmungen nicht eingehalten worden. Er hat entgegen der von ihm vorgenommenen Sortierung Häute geliefert, die mit verdeckten Mängeln behaftet waren und demgemäß in eine andere Klasse hätten sortiert werden müssen. Da es sich um verdeckte Mängel handelte, die an der Rohware nicht sichtbar, sondern erst am Halbfertigfabrikat erkennbar waren, muß entsprechend den Qualitätsbestimmungen eine Nachsortierung erfolgen. Die auf Grund der neuen Sortierung errechnete Wertminderung ist vom VEAB zu tragen. Wenn sich dadurch für den VEAB in finanzieller Hinsicht Schwierigkeiten ergeben, hat er die Möglichkeit, deshalb an das ihm übergeordnete Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf heranzutreten. Der VEAB geht deshalb auch fehl in der Annahme, daß das Staatliche Vertragsgericht durch eine „grundsätzliche“ Entscheidung die Allgemeinen Lieferbedingungen ab-ändem oder ihnen eine Auslegung geben könne, die nach Auffassung des VEAB den von ihm geschilderten Widersprüchen in bezug auf die Qualität der erfaßten und der verarbeiteten Schweinehäute Rechnung trägt. Ergeben sich bei der Tätigkeit des VEAB solche Widersprüche, wäre es Aufgabe des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf, die Allgemeinen Lieferbedingungen zu überprüfen und nach Übereinstimmung mit den dafür zuständigen Organen Abänderungen herbeizuführen, wenn sich solche als notwendig erweisen. 96;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 96 (NJ DDR 1955, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 96 (NJ DDR 1955, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen.

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