Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 95 (NJ DDR 1955, S. 95); 28. Oktober 1949 und der dazu ergangenen 3. DB geprüft werden. Aufgabe einer Durchführungsbestimmung ist es, eine gesetzliche Bestimmung (Normativakt) durchzuführen; dabei darf eine Durchführungsbestimmung über den sachlichen Wirkungsbereich des durchzuführenden Normativaktes nicht, hinausgreifen. Unter Wahrung dieses Prinzips dürfen im Wege der Durchführungsbestimmung alle (in formeller und materieller Hinsicht) zur Durchführung notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend für die Beurteilung der Recht-mäßigkeit solcher Maßnahmen ist. ihre Übereinstimmung mit dem Zweck des durchzuführenden Normativaktes und mit der demokratischen Gesetzlichkeit überhaupt. § 3 Abs. 2 der 3. DB hat den § 3 der Verordnung vom 28. Oktober 1949 durchzuführen. Zweck des § 3, also des Normativaktes, ist es, die in dieser gesetzlichen Bestimmung genannten Kredite ausreichend zu sichern und für die fristgemäße Rückzahlung der Darlehen zu sorgen. Da, wie bereits oben dargelegt wurde, der Verzugszuschlag Ersatz für Nutzungen darstellt, ist die im § 3 Abs. 2 der 3. DB getroffene Maßnahme durchaus mit dem Zweck des durchzuführenden Normativaktes vereinbar. Die Festsetzung eines derartigen Verzugszuschlages ist ebenfalls mit dem Prinzip der aemoKratischen Gesetzlichkeit vereinbar. Es kann demnach keine Rede davon sem, daß die Durchführungsbestimmung mit der Festsetzung des Verzugszuschlages den Rahmen der Verordnung vom 28. Oktober 1949 überschritten hat. Da die Rechtmäßigkeit des im § 3 Abs. 2 der 3. DB angeordneten Verzugszuschlages feststeht, war abschließend noch zu prüfen, ob sich der im § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1949 bestimmte Vorrang auch auf den Verzugszuschlag erstreckt. Der im § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1949 genannte Vorrang für die Hypothek bezweckt die bestmögliche Sicherung des Kredits. Dem entspricht es auch, daß die Zinsen und das Zwangsmittel des Verzugszuschlages diesen Vorrang ebenfalls genießen, denn der Verzugszuschlag erhält gerade durch den Vorrang die notwendige erhöhte Sicherungsfunktion. Aus der Praxis der Vertragsgerichte Ein Anspruchsberechtigter, der es unterläßt, im konkreten Fall durch besondere Umstände veranlaßte und aus wirtschaftlichen und sonstigen Gründen gebotene Maßnahmen zur Klarstellung oder Realisierung eines Anspruchs zu ergreifen, mit denen auch der Verpflichtete rechnen konnte und mußte, hat sich durch dieses passive Verhalten selbst der Möglichkeit begeben, den Anspruch nachträglich durch Geltendmachen beim Staatlichen Vertragsgericht zwangsweise durchzusetzen. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Beschl. vom 11. September 1954 B - IV A 25/54. Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb W. reichte am 25. Mai 1954 einen Antrag bei dem Staatlichen Vertragsgericht im Bezirk M. ein, gerichtet auf Zahlung von 1292,72 DM durch den VisB tsau-Umon M. wegen Anlieierungskosten für im Jahre 1950 geliefertes Holz. Durch Schiedsspruch vom 2. Juli 1954 hat das Staatliche Vertragsgericht im Bezirk M. den Antrag abgewiesen. Die Abweisung des Antrages wird damit begründet, daß der Forstwirtschaftsbetrieb seine Forderung nicht durch Vorlage einer Rechnung, eines Lieferscheines oder eines Kontoauszuges nachgewiesen habe. Gegen diesen Schiedsspruch hat der Forstwirtschaftsbetrieb Beschwerde eingelegt. Er hat die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt und dargelegt, daß er über Beweis-matenal verfüge, das das Entstehen seiner Forderung beweise (wird ausgeführt). Er trägt weiter vor: Da lm Jahre 1951 keine Zahlung er- folgt sei, sei ein Betrag von 1292,72 DM zu Lasten der Rechts-vorgängerin der Bau-Union offengeblieben. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, daß der Rat des Kreises W. die Rechnung über die Anlieferungskosten, die auf ihn ausgestellt war, nicht weitergegeben habe. Da die Rechtsvorgängerin des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes W das Kreisforstamt W., verschiedentlich Persbnalveränderungen vorgenommen habe, sei es unterblieben, den Kreisrat zu mahnen. Hinzu sei gekommen, daß ln der Holzverteilung insofern eine Änderung erfolgt sei, als nicht mehr der Rat des Kreises die Zuteilung vorgenommen habe. Auch dies habe wahrscheinlich dazu bel-getragen, daß die Bezahlung nicht erfolgt sei. In der Bilanz vom 29. Februar 1952 sei der Betrag von insgesamt 1754,26 DM, wovon 1292,72 DM auf die Bau-Union entfielen, erschienen. Der im Jahre 1952 erfolgte Rechtsträgerwechsel habe Umstellungen hervorgerufen: dadurch seien Mahnungen unterblieben. Im Januar 1953 habe sich der Forstwirtschaftsbetrieb W. erstmalig an die Bau-Union M., die inzwischen Rechtsnachfolgerin der Bau-Union W. geworden sei, gewandt und seine Forderung geltend gemacht. Die von der Bau-Union M. zugesagte, aber nicht erfolgte Klärung der Sache habe eine frühere Geltendmachung des Anspruches beim Staatlichen Vertragsgericht verhindert. Aus den Gründen: Selbst, wenn die vom Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb angebotenen Beweise bei einer Nachprüfung deren Richtigkeit ergeben, kann der Forstwirtschaftsbetrieb seinen Anspruch nicht mehr mit Hilfe des Staatlichen Vertragsgerichtes zwangsweise durchsetzen. Es würde dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung widersprechen, ihm für eine Forderung, die Mitte 1950 entstanden ist, aber erstmalig im Januar 1953 geltend gemacht wurde, einen solchen Anspruch zuzuerkennen. Die Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft und alle weiteren auf diesem Prinzip beruhenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch die VO vom 11. September 1952 über die Ausstellung und den Inhalt von Rechnungen für Warenlieferungen und Leistungen sind darauf gerichtet, die wirtschaftlichen Beziehungen der volkseigenen Betriebe untereinander klar und übersichtlich zu halten. § 1 Abs. 2 der VO vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) bestimmt deshalb, daß die volkseigenen Betriebe zur Durchführung ihrer Planaufgaben die Rechte zu verwirklichen und die Pflichten zu erfüllen haben, die sich aus dem ihnen übertragenen Volkseigentum ergeben. Zu diesen Pflichten gehört es auch, entstandene Forderungen gegenüber dem Schuldner sofort geltend zu machen und alle Mittel einzusetzen, um die sich aus der Forderung ergebenden Rechte wahrzunehmen. Diese Pflicht 'ergibt sich im übrigen auch schon aus der Anordnung vom 13. Juli 1949 über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft, in den Genossenschaften und Ge-nossenschaftsverbänden (ZVOB1. S. 531). In der 1. DB vom 15. September 1949 (ZVOB1. S. 667) zu dieser Anordnung sind in Abschnitt IV die Aufgaben der Haupt-(Ober-)Buchhalter festgelegt worden. Dazu gehört gemäß Ziff. 2 Buchst, e, daß Geschäftsvorfälle auf finanziellem Gebiet und im Abrechnungsverkehr mit Kunden richtig gebucht und alle Abrechnungen mit den Geschäftspartnern rechtzeitig und richtig abgestimmt werden. Ziff. 3 Buchst, f legt dazu ergänzend die Pflicht zur rechtzeitigen Eintreibung der Außenstände fest. Diese Pflichten sind von dem Forstwirtschaftsbetrieb nicht erfüllt worden. Der Forstwirtschaftsbetrieb hat in seiner Beschwerde ausgeführt, daß in der Bilanz vom 29. Februar 1952 der jetzt geltend gemachte Anspruch als noch offenstehend erschien. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt versäumt worden ist, die Zahlung des noch offenstehenden Betrages zu fordern, hätte die Forderung aber sofort nach dem 29. Februar 1952 geltend gemacht werden müssen. Der Forstwirtschaftsbetrieb kann nicht für sich in Anspruch nehmen, daß, wie er ausführt, „sonstige Umstellungen innerhalb des Betriebes, auch bauliche Verlegungen der Verwaltung“ es mit sich gebracht haben, Mahnungen zu unterlassen. Solche Umstände als Entschuldigung anzuerkennen, würde bedeuten, die Verantwortung der volkseigenen Betriebe, die sich für sie als Rechtsträger von ihnen übertragenem Volkseigentum ergibt, einzuschränken und zu 95;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Peindes in den Bestand auszurichten ist. Dazu noch folgendes: Dieser Seite der inoffiziellen Arbeit ist künftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage objektive und begründete Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit im Untersuchungsstadium ist unverändert als im wesentlichen gut einzuschätzen. In Einzelfällen fehlt mitunter noch die Bereitschaft, bei Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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