Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 616 (NJ DDR 1955, S. 616); hen des Militarismus in Westdeutschland zeigt, daß die Führung der Söldnertruppe zum größten Teil in den Händen von Hitlergeneralen liegt, die für schwerste Kriegsverbrechen bestraft wurden10). Von der engen Verbindung der bürgerlichen Doktrin des internationalen Strafrechts mit der aggressiven Politik des Imperialismus zeugen auch die Versuche ihrer Vertreter, die Kriegsverbrechen, die in Korea begangen wurden, zu rechtfertigen und ihre Straflosigkeit und sogar Zulässigkeit zu begründen. In entgegengesetzter Richtung bewegt sich die Politik des Lagers der sozialistischen Staaten. Diese Staaten haben sich nicht allein auf die Durchführung der Verträge in bezug auf die Bestrafung der Kriegsverbrecher beschränkt (diese Durchführung fand ihren Ausdruck u. a. in Abänderungen der Gesetzgebung, die sich auf das Urteil des Nürnberger Gerichtshofs stützen). Die sozialistischen Staaten unternehmen ständig Anstrengungen, um die Normen des sog. internationalen Strafrechts in einer Weise zu entwickeln, die der Festigung des Friedens und der Herstellung enger, freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten dient. Indem die sozialistischen Staaten von diesen Grundsätzen ausgehen, fordern sie die Abfassung einer Konvention, die ausdrücklich bestimmen soll (ohne daß es erforderlich ist, ein derartiges Verbot von den bisherigen Normen des Kriegsrechts abzuleiten), daß es unzulässig und verbrecherisch ist, sich irgendeiner Waffe zu bedienen, die eine Massenvernichtung herbeiführt, insbesondere der Atom- und Wasserstoffwaffe. Diese Anstrengungen, die innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen unternommen werden, hängen ebenfalls mit der Bestrebung zusammen, das Verbot und die Strafbarkeit der Anwendung von bakteriologischen Mitteln im Kriege auch auf die Staaten auszudehnen, die bisher den diesbezüglichen Verträgen nicht beigetreten sind (u. a. die Vereinigten Staaten). Aus den oben angeführten internationalen Quellen geht hervor, daß die einzelnen Formen der unmittelbaren oder ideologischen Aggression schon auf Grund der vor 1939 abgeschlossenen Verträge ein internationales Verbrechen waren. Jedoch erfordert die Vervollkommnung dieser Vorschriften, daß einerseits die Aggression genau und innerhalb eines allgemeinen Vertrages definiert wird und daß andererseits auch die Kriegspropaganda selbst kraft einer Sonderkonvention als verbotene und strafbare Tat anerkannt wird. Was das Verbot der Kriegspropaganda betrifft, so haben es die UdSSR und die Länder der Volksdemokratie bereits in ihr Strafrecht auf Grund der Gesetze zum Schutz des Friedens aufgenommen (das polnische Gesetz wurde durch den Sejm am 29. Dezember 1950 beschlossen). Die erwähnten Bemühungen des sozialistischen Lagers um die Entwicklung eines internationalen Strafrechts werden auf diplomatischer Ebene geführt. Darüber hinaus finden sie einen starken Ausdruck in der Tätigkeit und in den Erfolgen der Weltfriedensbewegung. * Im Verlauf der zehn Jahre, die uns vom Abschluß des Londoner Abkommens trennen, und der neun Jahre “) vgl. Arzinger, Rehabilitierung der faschistischen Kriegsverbrecher Gefahr für den Frieden ln Europa, Berlin 1954. seit der Verkündung des Nürnberger Urteils hat der amerikanische Imperialismus nicht aufgehört, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zur Wiedergeburt des deutschen Militarismus, zur Rehabilitierung seiner verbrecherischen Führer und seiner Monopolherren und Finanzmagnaten führen. Manstein, Kesselring, Mackensen, Warlimont, Hol-lidt, Krupp, Flick, ter Meer und Hunderte anderer Kriegsverbrecher, Militärs, Politiker, Industrieller, Bankiers, Beamter aus der Staatsverwaltung und der Wirtschaft des Hitlerreichs sind schon lange in Freiheit und bereiten den Wiederaufbau der Wehrmacht sowie das für sie notwendige Rüstungsarsenal vor. Die Ermutigung zur Erneuerung der Aggression sowie jeglicher mit ihr zusammenhängender Verbrechen erfordert nicht nur die Freilassung und Amnestierung von Verbrechern, sondern auch die Beseitigung der Rechtsgrundsätze, die die Verbrecher in Furcht versetzen und andere von der Begehung neuer Verbrechen abhalten könnten. Hier liegt die Ursache der unaufhörlich unternommenen Versuche, die Nürnberger Grundsätze zu revidieren, wenn nicht sogar vollständig zu beseitigen11). Sie sind nicht mehr allein gegen die Normen gerichtet, die die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorsehen. Diejenigen Kreise, die an der Provozierung eines neuen Krieges und an der Proklamierung der rechtlichen Zulässigkeit einer Aggression sowie aller Verbrechen gegen die Menschlichkeit interessiert sind, können die Kodifizierung der Nürnberger Grundsätze erschweren, sie können verschiedene Manöver mit dem Entwurf zum Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit unternehmen, sie sind jedoch nicht imstande, das Nürnberger Recht umzustoßen. Es ist nämlich ein allgemein bindendes Recht, das niemals nur auf Grund des Willens einer bestimmten Gruppe von Staaten revidiert oder annulliert werden kann. Dieses Recht gestaltete sich unter dem Einfluß der Kraft der Völker. Heute ist die Wirkungskraft der Nationen hundertfach größer als vor zehn Jahren, als die Grundsätze für die Verurteilung von Verbrechen gegen den Frieden präzisiert und zum erstenmal in die Tat umgesetzt wurden. Die Organisatoren der neuen Kriegsverbrechen möchten gern vergessen, was Nürnberg war, sie möchten die wachsende Bedeutung der öffentlichen Meinung nicht wahrnehmen. Die Völker jedoch erinnern sich, daß in Nürnberg in ihrem Namen ein Urteil nicht nur wegen des verübten Anschlages auf ihre Sicherheit, ihre Würde und ihre Freiheit, sondern auch wegen der Planung und Vorbereitung eines solchen Anschlages verkündet wurde, und sie werden sich auch weiterhin daran erinnern. Ihrer Möglichkeiten und ihrer Kraft bewußt, vermögen sie nicht nur neuen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorzubeugen, sondern auch diejenigen, welche die Erfahrungen der Geschichte gering schätzen, daran zu erinnern, was für Folgen für sie daraus entstehen können. “) vgl. Sawicki, Von Nürnberg zum Pariser Vertrag, Warschau 1955, S. 235 ff. (poln.). Ein britischer Jurist kämpft gegen den Faschismus Zum Erscheinen des Buches von Lord Russell „Geißel der Menschheit“*) Von UWE-JENS HEUER, iviss. Oberassistent am Institut für Staats- und Rechtstheorie der Humboldt-Universität Im Juli 1941, unmittelbar nachdem Hitlers Truppen unter dem Vorwand, Europa vor dem Bolschewismus zu retten, in das Sowjetland eingefallen waren, zu dieser Schicksalsstunde der Zivilisation beschwor Thomas Mann das deutsche Volk: „Hitler ist natürlich kein Retter vor nichts. Er ist der Feind der Menschheit, nur er, und vor ihm muß die Menschheit gerettet werden“. Aber schon 1949 mußte Thomas Mann mit Schaudern von einer Reue Amerikas sprechen, mit Rußland Deutschland und nicht lieber Rußland mit *) Lord Russell of Liverpool, Geißel der Menschheit. Verlag Volk und Welt, Berlin 1955. 372 S., 16 Bildseiten. Preis: 6,10 DM. Deutschland geschlagen zu haben, von dem Willen, die Regressionsbewegung weiterzutreiben „wie weit? Bis zum Faschismus? Bis zum Krieg?“ Derselbe Haß gegen den Hitlerfaschismus, der auch die bürgerliche Kultur mit der Vernichtung bedroht, derselbe Schauder vor seinem Wiedererstehen unter den helfenden Händen der Westmächte ist es, dem das Buch Lord Russells sein Entstehen verdankt. Lord Edward Frederic Langley Russell of Liverpool gehört zur herrschenden Schicht Englands. Er gehört zu den Männern, die dank ihrer Herkunft und ihrer Erziehung die wichtigsten Positionen im englischen Herr- 616;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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