Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 615

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 615 (NJ DDR 1955, S. 615); Sätze zu kodifizieren; das geschah in der Absicht, den Beschluß der UN über die Kodifizierung dieser Grundsätze zu vertagen, wenn nicht sogar zu torpedieren. Selbst im Kodexentwurf wurde eine Reihe der Nürnberger Grundsätze entstellt. c) Die Abfassung eines Entwurfs für das Statut des Internationalen Strafgerichts durch das Komitee für Angelegenheiten der internationalen Strafgerichtsbarkeit im Jahre 1951. Dieser Entwurf wurde von dem neuen Komitee revidiert (der vom Jahre 1953). Allein die Schaffung eines solchen Tribunals ist ein überaus strittiges Problem, und in der UN wenden sich gegen diesen Entwurf nicht nur die sozialistischen Staaten, sondern auch eine Reihe von Delegationen der kapitalistischen Staaten, die sich gegenüber den kosmopolitischen Tendenzen dieses Entwurfs und den Konzeptionen seiner Autoren, die faktisch dazu dienen sollen, die verschiedenen Arten der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der einzelnen Staaten zu legalisieren, negativ verhalten. d) Auf Initiative der UdSSR studiert seit 1951 ein Sonderkomitee, anfänglich die Kommission für Völkerrecht, das Problem einer Definition der Aggression. Der sowjetische Entwurf für die Definition der Aggression, der zwischen der unmittelbaren Aggression, dem bewaffneten Angriff, und der mittelbaren, der ökonomischen und ideologischen Aggression unterscheidet, enthält eine Reihe wichtiger Elemente für die Präzisierung des Begriffs internationaler Verbrechen. 15. Im Hinblick auf die Bestrafung von Kriegsverbrechen sind die Bestimmungen der Genfer Konventionen vom Jahre 1949 über den Schutz der Kriegsopfer von großer Bedeutung. Diese Bestimmungen heben die Rolle der Kriegsrechte und -gebräuche als eines integrierenden Bestandteils des Völkerrechts hervor. Obwohl dieses blecht eine Aggression ungesetzlich macht, obwohl es die Strafbarkeit von Verbrechen gegen den Frieden vorsieht, kann es doch nicht die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen gesetzlich festlegen, solange Faktoren bestehen, die auf eine Verschärfung in den internationalen Beziehungen und auf kriegerische Konflikte hinwirken. Die Bestimmungen der Genfer Konventionen strafen diejenigen reaktionären Vertreter der Doktrin des Völkerrechts Lügen, die behaupten, daß das Kriegsrecht nicht mehr zeitgemäß sei. Die Reaktionäre begründen dies entweder vom Standpunkt des Nihilismus im Namen des verbrecherischen Grundsatzes von der Notwendigkeit des Krieges, die alle Mittel als zulässig anerkennt, die zur Vernichtung des Gegners und seiner Eroberung durch die Maßnahmen des totalen Krieges führen, oder sie begründen dies vom Standpunkt einer tendenziösen und falschen Interpretation der UN-Charta im Namen der Freisprechung der Aggressoren, die in Korea unter dem Schild der „UN-Streitkräfte“ wirkten, von der Verantwortlichkeit für die von ihnen verübten Kriegsverbrechens). Alle vier Genfer Konventionen (über die Verbesserung des Schicksals der verwundeten und kranken Soldaten im Landkrieg, Kranken und Schiffbrüchigen im Seekrieg, über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie über den Schutz der Zivilpersonen während des Krieges) enthalten Vorschriften über die Bestrafung des Mißbrauchs und der Verletzungen der in ihnen vorgesehenen Grundsätze, indem sie die sog. „schwerwiegenden Verletzungen“ spezifizieren, die schwerer Strafe unterliegen. * Die positiven Resultate, die die Entwicklung und was noch wichtiger ist die Anfänge einer Verwirklichung der Vorschriften des internationalen Strafrechts in der Zeit seit 1945 hervorbrachten, wurden zum Teil durch die Tätigkeit der imperialistischen Mächte, vor allem der Vereinigten Staaten und Großbritanniens, abgeschwächt. Diese Staaten lehnten die Auslieferung vieler Kriegsverbrecher ab, die ihren Schutz genossen. Wie schon erwähnt, waren die Urteile von britischen und amerikanischen Gerichten gegen Verbrecher der Staaten der faschistischen Achse sehr milde und führten zur Freilassung vieler Verbrecher. 8) vgl. Brandweiner, „Sind die Vereinten Nationen den Kriegsgesetzen unterworfen?“, in NJ 1954 S. 226, und „Die amerikanische Auslegung des Völkerrechts ein Ausdruck * der internationalen Gesetzlosigkeit“, in Sowjetstaat und Sowjetrecht 1954, Heft 6 (russ.). Hinsichtlich der bereits verurteilten Personen wendeten die anglo-amerikanischen Mächte systematisch das Mittel der Amnestie an; sie gaben ihnen die Freiheit zurück oder setzten die Zeit des Freiheitsentzuges beträchtlich herab. Die bürgerliche Völkerrechts- und Strafrechtswissenschaft kam dieser Politik der imperialistischen Staaten zu Hilfe. Sie versucht die Legalität des von dem Nürnberger Tribunal gefällten Urteils zu untergraben, indem sie es z. B. als Vergewaltigung solcher Grundsätze wie nullum crimen sine lege et nulla poena sine lege bezeichnet“). Diese sowie andere reaktionäre Thesen der bürgerlichen Doktrin vom internationalen Strafrecht dienen denjenigen Bestrebungen der imperialistischen Staaten, die in der Organisation der Vereinten Nationen verkündet werden. Dort bemühen sie sich bei den Versuchen einer Kodifizierung der Grundsätze des Nürnberger Rechts, diese Grundsätze einer Revision zu unterziehen, sie einzuengen und gleichzeitig die Ideen ständiger internationaler Strafgerichtshöfe sowie internationaler Kodexe zu verbreiten, die auf den Grundsatz der Universalrepression gestützt sind und eine sog. „innere Aggression“ vorsehen. Den Urhebern dieser Ideen geht es in erster Linie darum, unter formaler Anerkennung der Verbrechen, die im Statut des Nürnberger Gerchtshofs defimert sind, die Bestimmungen über die Bedeutung des Befehls und der amtlichen Stellung für die Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu eliminieren. Die Anhänger dieser Ideen, die sich faktisch das eigene souveräne Recht im Bereich der Strafgerichtsbarkeit bewahren (gehorsame Mehrheit in den Tribunalen), streben danach, dieses Recht zu schmälern, wenn es sich um andere Staaten handelt, und danach, sich in deren innere Angelegenheiten mit Hilfe der verbindlichen Urteile der internationalen Strafgerichtshöfe einzumischen. Schließlich wird der Begriff der sog. „inneren Aggression“ zu dem Zweck herausgestellt, die bewaffnete Intervention in die inneren Verhältnisse der einzelnen Staaten zu legalisieren, die zu den verschiedenen aggressiven Gemeinschaften und Blocks gehören. Was die internationalen Strafgerichtshöfe betrifft, so widersetz'en sich die sozialistischen Staaten nicht ihrer Schaffung zur Beurteilung konkreter Angelegenheiten (in der Art des Nürnberger Gerichtshofs); sie widersetzen sich jedoch der Schaffung ständig wirkender internationaler Strafgerichtshöfe, die als Werkzeug der Intervention gedacht sind. Für die Untersuchung und Beseitigung einer Tätigkeit, die sich gegen den Frieden und die internationale Sicherheit richtet, ist lediglich der Sicherheitsrat der UN zuständig. Die Frage der Zuständigkeit des Sicherheitsrates kann nicht auf der Ebene des internationalen Strafrechts untersucht werden. Sofern es sich um andere internationale Verbrechen (gegen die Grundsätze der Menschlichkeit) handelt, haben sich mit ihnen entsprechend den diesbezüglichen Beschlüssen der Organisation der Vereinten Nationen in erster Linie die Gerichte der einzelnen Staaten zu befassen. Innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten konkretisieren sich die Aufgaben des Kampfes um den Frieden. Gestützt auf die Landesgerichtsbarkeit und das Landesstrafrecht berechtigt dieser Kampf zu den besten Erfolgsaussichten. Die Anstrengungen der kapitalistischen Staaten, die darauf gerichtet sind, die Kriegsverbrecher heute von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freizusprechen und ihnen etwaige Strafen zu erlassen, dienen einem einzigen grundsätzlichen Ziel: Das imperialistische Lager betreibt Kriegsvorbereitungen und bezieht auch einige ehemalige Feindstaaten ganz oder teilweise in sie ein. Da die Westmächte im Rahmen dieser Politik vor allem die wiedererstandenen deutschen und japanischen Streitkräfte verwenden wollen, schützen sie die Kriegsverbrecher dieser ehemaligen Feindstaaten, um sie für ihre aggressiven Zwecke auszunutzen. Das Wiedererste- 9 9) vgl. Muszkat, Die Atomenergie und der Kampf um Frieden und Fortschritt, Warschau 1952. S. 11B fiC., wo diesbezügliche Ausführungen u. a. von Jahreiss, Finch, Kelsen, Schwarzen-berger, Schick und anderen Apologeten der Aggression einer Kritik unterworfen werden. 6/5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 615 (NJ DDR 1955, S. 615) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 615 (NJ DDR 1955, S. 615)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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