Neue Justiz 1954, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 708 (NJ DDR 1954, S. 708); liehe Bedeutung und Zielsetzung der im Zuge der Bodenreform durchgeführten Maßnahmen. Wie das Oberste Gericht bereits in einem Urteil vom 30. August 1950 (OGZ Bd. 1 S. 32) ausgeführt hat, bezweckten diese Maßnahmen, „den Neubauern in den Stand zu setzen, unverzüglich mit der Bebauung und Bestellung des Bodens zu beginnen“. Hierzu gehört auch die Zuteilung angemessenen Wohnraums an den Neubauern. Aus diesen Erwägungen allein ergibt sich bereits die Schlußfolgerung, daß auch die tatsächliche Verschaffung dieses Wohnraums Angelegenheit derselben Staatsorgane ist. denen die Durchführung der Bodenreform übertragen war. Ist aber der Rechtsweg ausgeschlossen, so kann auch der dem Neubauern auf Grund der Verwaltungsanordnung zustehende Räumungsanspruch ihn nicht eröffnen. Es ist zu hoffen, daß das BG die staatlichen Organe auf ihre Verpflichtung, den Anspruch des Klägers zu verwirklichen, in gewisser entsprechender Anwendung des § 4 StPO hingewiesen hat; denn auch die „überzeugendste“ Begründung nützt nichts, wenn sie dem Bürger nicht zu seinem Recht verhilft. Martin Spranger, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz VO über die Gründung von volkseigenen Handelskontoren für Zucht- und Nutzvieh vom 13. Dezember 1951 (GBl. S. 151). Bei Viehkauf auf Absatzveranstaltungen der volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Züchter als Verkäufer und dem Käufer. Die Handelskontore stellen lediglich ihre Einrichtungen für die Durchführung der Absatzveranstaltungen zur Verfügung. KrG Altenburg, Urt. vom 2. Juli 1954 2 C/V 29/54. Der Kläger verkaufte am 27. März 1953 durch die Vermittlung des VE-Handelskontors für Zucht- und Nutzvieh, Bezirk G., an die Verklagte, eine LPG, einen Zuchtbullen zum Preise von 4000 DM. Auf den Kaufpreis wurden sofort 566,50 DM für Einkommensteuer und Zuchtförderungsbeitrag berechnet, so daß die Verklagte an den Kläger noch 3433.50 DM zu zahlen hatte, und zwar nach den dem Vermittlungsgeschäft zugrunde liegenden Bestimmungen über den Verkauf von Zuchtvieh auf Absatzveranstaltungen unmittelbar nach Abschluß des Vertrages. Der Kläger behauptet, daß zwischen den Parteien außerdem noch mündlich vereinbart worden sei, daß der Restkaufbetrag spätestens 8 Tage später im Besitz des Klägers sein sollte. Die Verklagte habe aber nicht sofort gezahlt, auch nicht innerhalb der mündlich vereinbarten 8 Tage, sondern erst Mitte Mai 1953. nachdem sie von dem Unterzeichneten mit Schreiben vom 7. Mai gemahnt worden war. Infolge der verzögerten Zahlung habe der Kläger folgenden Schaden gehabt: a) Rechtsanwaltskosten 62,55 DM b) 4 % Verzugszinsen 15,30 DM c) infolge nicht rechtzeitiger Zahlung einer Steuerschuld Verzugszinsen und Vollstreckungskosten 75,60 DM 153,45 DM weitere Auslagen 2,56 DM Gesamtschaden 156,01 DM Die Verklagte sei durch Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Ersatz des Schadens aufgefordert worden. Der Kläger hat beantragt, zu erkennen, die Verklagte zur Zahlung von 156,01 DM an den Kläger zu verurteilen. Die Verklagte hat kostenpflichtige Klagabweisung beantragt. Sie bringt vor, daß sie nicht passiv* legitimiert sei. Nach § 6a der Verordnung über die Gründung der Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh vom 13. Dezember 1951 in Verbindung mit § 2 der DB vom 1. März 1952 obliege die Durchführung von Absatzveranstaltungen für Zucht- und Nutzvieh ausschließlich den Handelskontoren für Zucht- und Nutzvieh. Die Handelstätigkeit der Kontore umfasse nicht nur den Abschluß, von Verträgen mit den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften, sondern auch mit den einzelnen Zucht- und Nutzvieh-Produzenten. Weiter habe die Verklagte die Rechnung erst am 7. Mai 1953 zugeschickt bekommen. Erst nach dem Empfang einer genauen Rechnung könne man Zahlung erwarten. Mahnungen vor Ausstellung der Rechnung brauche die Verklagte nicht zu beachten. Der Kläger hat sich demgegenüber weiter auf § 6 der Verordnung vom 13. Dezember 1951 bezogen, wonach sich die Aufgaben der Handelskontore nicht in dem Abschluß von Verträgen erschöpfen, und hat weiter die Bestimmungen über die 449. Absatzveranstaltung von Höhenfleckvieh- und Niederungsviehbullen in G. vom 27. März 1953* vorgelegt und sich auf die Punkte 6 und 22 der darin enthaltenen Bestimmungen bezogen. Die Verklagte hat schließlich die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten und dem Zucht- und Nutzviehkontor den Streit verkündet. - Aus den G'ründe’n: In Punkt 6 der Bestimmungen für die Absatzveranstaltungen heißt es: Der Verkäufer bewirkt den Verkauf seines Tieres selbst. Er ist daher Verkäufer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen dem Züchter des Tieres als Verkäufer und dem Käufer. Das volkseigene Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh stellt lediglich seine Einrichtung für die Durchführung der Absatzveranstaltung zur Verfügung. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Passivlegitimation der Verklagten. Das ergibt sich auch daraus, daß die ausgestellte Zuchtviehrechnung von dem Beauftragten der Verklagten unterzeichnet worden ist. Wenn die Verklagte weiter einwendet, daß sie die Rechnung nicht rechtzeitig zugestellt bekommen habe, so ist auch das nicht richtig. Die Rechnung wurde von dem Beauftragten der Verklagten dem Vertreter des VE Handelskontors für Zucht- und Nutzvieh in A. übergeben. Dieser überließ sie wieder dem Transporteur S. Wenn dieser nun die Rechnung nicht' ablieferte, sondern bei sich behielt, so kann dieser Umstand dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Verklagte muß das Verschulden der Personen, deren sie sich zur Übermittlung der Rechnung bediente, tragen. Sie hat nicht rechtzeitig gezahlt und muß dem Kläger den Schaden ersetzen, den dieser aus der verspäteten Zahlung erlitt. Was den geltend gemachten Betrag von 76,30 DM anlangt, so ist durch die Auskunft des Rates des Kreises A. erwiesen, daß dem Kläger dieser Schaden entstanden ist. Daß bei einem Wert von 3500 DM 5/io Prozeßgebühr 57,50 DM ausmachen, ist gerichtsbekannt. Die Forderung des Klägers ist hiernach berechtigt und die Verklagte mußte antragsgemäß Verurteilt werden. 3. DB zum Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 26. September 1950 (GBl. S. 1071); Gesetz über die Entschuldung der Klein-und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1951 (GBl. S. 224). Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten für eine auf Grund der 3. DB zum Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein-und Mittelbauern vom 26. September 1950 erworbene Altsiedlerstelle bleibt auch nach Beitritt zu einer LPG bestehen. KrG Ribnitz-Damgarten, Urt. vom 27. August 1954 C 219/54. Der Beklagte ist Eigentümer einer Landwirtschaft, welche er auf Grund der 3. DB zum Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern (GBl. 1950 S. 1071) erworben hat. Er ist aus diesem Grunde verpflichtet, an die Klägerin 3% Zinsen und 1% zur Tilgung zu zahlen. Mit diesen Leistungen ist der Beklagte seit 18 Monaten in Verzug. Der Beklagte ist von der Klägerin zur Zahlung aufgefordert worden. Er hat es abgelehnt, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Auf Grund dieser unstreitigen Tatsachen, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Arftrag, den Beklagten zur Zahlung von 180 DM und Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, daß ihm bei dem Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks nicht bekannt gewesen sei, daß der Erwerb zu einer solchen Belastung führen würde. Er sei jetzt Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und deshalb nicht mähr verpflichtet, Zinszahlungen zu leisten bzw. Tilgungsraten zu begleichen. Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Unstreitig ist, daß für die Klägerin auf der Landwirtschaft des Beklagten eine Hypothek über 3000 DM, mit 3°/o zu verzinsen und l°/o zu tilgen, eingetragen ist. Wenn der Beklagte den Einwand macht, daß ihm diese Belastungen nicht bekannt gewesen seien, so ist das unerheblich, denn seine Unkenntnis kann er nicht zum Nachteil der Klägerin einwenden. Das Grundbuch hat öffentlichen Glauben, daß heißt, die Eintragungen sind für den Eigentümer des Grundstücks verbindlich. Wenn der Beklagte berechtigte Einwände dagegen hat, kann er diese nach den Bestimmungen der §§ 894 ff. BGB geltend machen. Der Beklagte befindet sich auch in einem Irrtum, wenn er glaubt, daß durch seinen Eintritt in die LPG die Verpflichtung zur Zinszahlung fortgefallen ist. Aus dem Gesetz vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 224) ergibt sich eindeutig, daß nur solche Belastungen für ihn fortfallen, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind und von einem Kreditinstitut der -Deutschen Demokratischen Republik geltend gemacht werden können. Weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen, mußte der Beklagte mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO verurteilt werden. 708;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 708 (NJ DDR 1954, S. 708) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 708 (NJ DDR 1954, S. 708)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie des Grundlegende Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit.

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