Neue Justiz 1954, Seite 707

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 707 (NJ DDR 1954, S. 707); mit Ziff. 13 der Musterbetriebsordnung3) *). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich weiter, daß im Gegensatz zu der Regelung im Zivilrecht (z. B. § 278 BGB) Schadensersatzansprüche nur bei Vorliegen eines Verschuldens, und zwar eines Verschuldens des Inanspruchgenommenen selbst, entstehen. Das entspricht der Erziehungsfunktion des genossenschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Wie verfehlt es wäre, diesen Schadensersatzanspruch aus den §§ 276, 325 ff. BGB abzuleiten, zeigt sich überdies darin, daß keine der weiteren im BGB festgelegten Folgen der Nichterfüllung (Rücktritt!) auf das vorliegende Verhältnis Anwendung finden können. Abschließend sei noch auf ein Problem hingewiesen, das sich bei der Lektüre des besprochenen Urteils aufdrängt, ohne daß es allerdings im vorliegenden Falle eine Rolle spielt. Ähnlich wie im Arbeitsrecht3) entsteht im Recht der LPG die Frage nach der Begrenzung der Höhe des Schadensersatzanspruchs. Die Pflicht zum Ersatz des schuldhaft verursachten Schadens kann nur dann erzieherisch wirken, wenn dem Genossenschaftsbauern nicht jeder Anreiz zur Arbeit in der Genossenschaft genommen und das in allen Musterstatuten verankerte Prinzip der Verteilung nach der Leistung nicht entstellt wird. Bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen besteht der Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens grundsätzlich in voller Höhe des Schadens (§ 249 BGB). Bei genossenschaftsrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann und muß m. E. schon heute die Schadensersatzpflicht gemäß Ziff. 13 der Musterbetriebsordnung durch eine vom Gericht auszusprechende Begrenzung in der Höhe mit dem für die Festigung der Genossenschaften außerordentlich wichtigen Grundsatz der Verteilung nach der Leistung in Einklang gebracht werden. Auch bei der Lösung dieser Frage muß jedenfalls der Ausgangspunkt die Erkenntnis sein, daß es sich beim Recht der LPG um einen selbständigen Rechtszweig neben dem Zivilrecht und anderen Zweigen unseres Rechts handelt. Klaus Heuer, wiss. Aspirant am Institut für Zivilrecht „ „ der Humboldt-Universität 9 9 GVG. Änderungen von Raumzuteilungen, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind, können nur durch die Verwaltungsbehörde erfolgen. Der Rechtsweg ist hierfür nicht gegeben. BG Rostock, Urt. vom 25. März 1954 S 14/54. Beide Parteien sind Neubauern. Durch die Bodenreform erhielten sie Land und Wohnräume zugeteilt. Der Beklagte bewohnt mit seiner Familie über die ihm zugeteilten Räume hinaus noch zwei Zimmer, die dem Kläger zugeteilt waren. Nachdem der Beklagte dem Ersuchen der Verwaltungsbehörde, die Räume herauszugeben, nicht nachgekommen ist, hat der Kläger Klage auf Räumung der ihm zustehenden Zimmer erhoben. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag stattgegeben, wegen der Bedeutung der Sache für die Lebensverhältnisse der Parteien aber die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit der Begründung, daß der Rechtsweg unzulässig sei. Die Berufung hatte Erfolg. AusdenGründen: Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sachlich begründet. Der Beklagte rügt in seiner Berufungsschrift zutreffend, daß das Kreisgericht nicht geprüft habe, ob der ordentliche Rechtsweg zulässig sei. Diese Untersuchung hatte der Vorderrichter nicht etwa erst auf die Rüge einer Partei hin vorzunehmen, sondern, da es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, hatte dies von Amts wegen zu geschehen. Auf Grund des beiderseitigen Vorbringens der Parteien sowie der überreichten Bescheinigungen der Gemeindebodenkommission und des Rates der Gemeinde P. mußte der Senat zu 3 4 5 3) „Bei Beschädigung von genossenschaftlichem Vermögen, Inventar, Maschinen, Geräten, Verendung von Vieh, ist der Vorstand verpflichtet, die Schuldfrage zu prüfen und den Schuldigen schadensersatzpflichtig zu machen.“ 4) In der sowjetischen Gerichtspraxis werden Ansprüche des Kolchos gegen Kolchosmitglieder, die in Verbindung mit ihrer Arbeit dem Kolchos einen Schaden zufügten, nach den Normen über die außervertragliche Verantwortlichkeit (Art. 403 ff. GK RSFSR) beurteilt. Die Art. 403 ff. GK entsprechen rechtssystematisch etwa den §§ 823 ff. BGB. Die Übernahme dieser Konstruktion ist aber deshalb wenig zu empfehlen, weil § 823 BGB wesentlich enger gefaßt ist als Art. 403 GK und eine Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung im Gegensatz zur sowjetischen Regelung (Art. 411 GK) überhaupt nicht möglich ist. 5) s. Anm. 2. der Feststellung gelangen, daß die Zulässigkeit des. Rechtsweges in Anbetracht des § 9 GVG zu verneinen ist, da für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits- die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden begründet ist. Bereits unter dem 13. Januar 1949 hat die damalige Landesregierung Mecklenburg, Justizverwaltung, im Regierungsblatt für Mecklenburg vom 3. März 1949, Heft Nr. 4, S. 35, zum Ausdruck gebracht, daß bei Streitigkeiten aus der Bodenreform der Rechtsweg unzulässig ist. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich aber bei dem, dem Klagebegehren des Klägers zugrunde liegenden Antrag. Im Rahmen der Bodenreform wurden den Parteien nicht nur Neubauernstellen übergeben, sondern auch die im ehemaligen Gutshaus befindlichen Räumlichkeiten durch die Bodenkommission verteilt. Damit ist auch nur diese Verwaltungsbehörde oder, wie noch näher auszuführen ist, der Rat des Kreises befugt, Abänderungen vorzunehmen bzw. auf die Durchführung ihrer Entscheidungen hinzuwirken. Dies ist auch geschehen, wie sich aus dem an den Beklagten unter dem 26. Januar 1953 gerichteten Schreiben der Gemeindebodenkommission des Rates der Gemeinde ergibt. Hierin ist festgestellt, daß die Gemeindebodenkommission am 17. Dezember 1952 den Beschluß gefaßt hat, der Beklagte habe die von ihm noch bewohnten und dem Kläger zustehenden Räume zu verlassen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Gemeindebodenkommission offenbar nicht in der Lage war, ihren Beschluß zu realisieren, hat der Rat des Kreises, Abt. Landwirtschaft, Allgemeine Agrarfragen, dem Kläger unter dem 6. März 1953 mitgeteilt, daß die von ihm 1945 ausgeloste Wohnung, die bisher teilweise von dem Beklagten bewohnt sei, ihm zugewiesen werde, wobei der Kläger die sodann freiwerdende Küche dem Beklagten zur Verfügung zu stellen habe. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, daß die Verwaltungsbehörde nicht nur den Beschluß der Bodenkommission vollzogen, sondern darüber hinaus die fraglichen Räume neu erfaßt und sie dem Kläger zugeteilt hat. Aus dem weiteren Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Rates des Kreises vom 22. April 1953 geht hervor, daß der Beklagte aufgefordert wurde, das vom Kläger herausbegehrte eine Zimmer bis spätestens 1. Mai 1953 zu räumen. Die Befugnis und sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zu derartigen Entscheidungen ergibt sich aus dem Wohnungsgesetz vom 8. März 1946. Verfehlt ist somit die Ansicht des Kreisgerichts, die Durchführung der von der Verwaltungsbehörde angeordneten Maßnahmen müsse dem ordentlichen Gericht überlassen bleiben. Wenn es sich schon um Rechtsbeziehungen handelt, die keinen zivilrechtlichen Charakter tragen, und die Bodenkommission bzw. der Rat des Kreises, wie ihr Einschreiten zeigt, dies auch erkannt haben, so war es auch weiterhin ihre Aufgabe, auf die Durchführung ihrer Anordnungen zu bestehen und geeignete Mittel und Wege zu finden, um ihre Verfügungen durchzusetzen. Diese Möglichkeit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, die die Verwaltung nicht ausnutzen wollte oder auch übersehen hat, ist ihr in eindeutiger Weise im § 11 DB vom 27. Juli 1946 zum Wohnungsgesetz gegeben. Danach kann die Wohnungsbehörde die Durchführung ihrer Verfügung durch Ordnungsstrafe bis 1000 DM erzwingen und auch im Wege eines unmittelbaren polizeilichen Zwanges herbeiführen. Wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden bisher nicht die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Anordnungen durchzusetzen, und dadurch das Vertrauen des Klägers zu unseren staatlichen Organen nicht gerade gestärkt worden ist, obwohl die Verwaltungen selbst mehrfach auf das dringende Erfordernis hingewiesen haben, dem Kläger den streitigen Raum herauszugeben, so werden sie nunmehr umgehend geeignete Schritte in die Wege zu leiten haben, um den Beklagten, ggf. durch Anwendung der aufgezeigten Mittel, zur Herausgabe zu zwingen. Anmerkung: 1 Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung ist nur formal begründet, es fehlt ihr daher an erzieherischer Wirkung und Überzeugungskraft. Worauf es hier ankam und was das Gericht in den Mittelpunkt seiner Ausführungen hätte stellen sollen, war die gesellschaft- 707;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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