Neue Justiz 1954, Seite 635

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 635 (NJ DDR 1954, S. 635); Es schließt sich im wesentlichen den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils an. Es führt noch aus, daß der Auffassung der Verklagten, nach § 3 Ziff. 7 der DurchfBest. wäre die hier in Betracht kommende Gesamtrente im Sinne des § 47 VSV auf zwei Drittel des Arbeitsverdienstes, nach dem die Rente zu berechnen war, zu begrenzen, nicht gefolgt werden könne. Dieser Auffassung stehe auch entgegen, daß ein Gesetz durch seine Durchführungsbestimmung nicht aufgehoben werden könne. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Nach § 6 Abs. 3 der Anordnung war die damalige Hauptverwaltung Arbeit und Sozialfürsorge der Deutschen Wirtschaftskommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. In der Durchführungsbestimmung ist mit § 3 Ziff. 7 eine Regelung der-Hinterbliebenenrenten in der Art erfolgt, daß diese nach den §§ 46, 47 VSV zu berechnen sind. Hier sind also für die Hinterbliebenenrenten Bestimmungen der VSV als Berechnungsmaßstab bestimmt worden. Demnach kann auch nur nach diesen Bestimmungen die Berechnung der Hinterbliebenenrente vorgenommen werden. Diese Regelung steht jedoch nicht, wie die Instanzgerichte meinen, im Widerspruch zu der Anordnung und bedeutet auch keine Benachteiligung der Betreuten. Dies ergibt sich klar und eindeutig, wenn man von der Fragestellung ausgeht, was der verstorbene VdN als Rente bezogen hat bzw. beziehen würde. Im vorliegenden Fall würde die Rente einschließlich Ehegatten- und Kinderzuschläge ungefähr 300 DM betragen. Mit diesem Betrag hätte der Verstorbene sich und seine Familie, insgesamt fünf Personen, unterhalten müssen. Die Klägerin begehrt jedoch für sich und ihre drei Kinder eine Hinterbliebenenrente von 420 DM, also einen Betrag, der wesentlich höher liegt, als er dem Verstorbenen zugestanden hätte. Daß ein derartiges Begehren der Klägerin nicht dem Wesen und dem Charakter einer VdN-Hinter-bliebenenrente entspricht, kann noch überzeugender veranschaulicht werden: Ein VdN bezieht für sich, seine Ehefrau und acht Kinder 400 DM Rente. Nach seinem Tode würden die Hinterbliebenen, wollte man der Auffassung der Klägerin und der Instanizgerichte folgen, insgesamt 1000 DM Rente zu beanspruchen haben. Eine dahingehende Auslegung der Anordnung hat mit dem Grundsatz der sozialen Sicherstellung der VdN nichts mehr zu tun und führt zu einem völlig unverständlichen Ergebnis. Demgegenüber regelt die Durchführungsbestimmung die Berechnung der Hinterbliebenenrenten in einer durchaus dem Wesen und dem Charakter der VdN-Renten gerecht werdenden Weise. Es ist also auch bei den VdN-Renten der in den §§ 46, 47 VSV enthaltene Grundsatz, daß die Rentensumme der Hinterbliebenen nicht höher sein kann als der Rentenbetrag, den der Verstorbene bezogen hat, anzuwenden. Dieser Grundsatz kann nur durch Anwendung des § 3 Ziff. 7 der DurchfBest. zur Geltung kommen. Die in ihr getroffene Regelung kann um so weniger eine Benachteiligung der Hinterbliebenen bedeuten, als sie mit der gesellschaftlichen Auffassung über die Versorgung der Hinterbliebenen in völliger Übereinstimmung steht. Zugleich ergibt sich aus dem Angeführten, daß die Auffassung des Bezirksarbeitsgerichts, durch die Durchführungsbestimmung werde die Anordnung abgeändert, irrig ist. Die Durchführungsbestimmung entspricht durchaus dem Grundsatz über die Gewährung von VdN-Renten. Die Nichtbeachtung des § 3 Ziff. 7 der DurchfBest. stellt sich als eine Verletzung des Gesetzes dar. Die angefochtenen Entscheidungen unterlagen daher der Aufhebung. §§ 42, 52 VSV. Unfallteilrenten der Altrentner bedürfen zur Wiederaufnahme der Zahlung nach Inkrafttreten der VSV eines neuen Antrags. OG, Urt. vom 21. Mai 1954 1 Za 123/53. Der Kläger hat bis 1943 eine Unfallteilrente bezogen, deren Wiedergewährung er am 4. Juni 1951 beantragt hat. Die Verklagte hat ihm die Rente vom 1. Juni 1951 ab bewilligt. Da der Kläger aber Zahlung der Rente seit dem 1. Februar 1947, dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung über Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (VSV) begehrt, hat er Klage erhoben mit dem Anträge, unter Aufhebung des Be- schlusses der Landesbeschwerdekommission des Rates der Sozialversicherung E. vom 15. Mai 1952 die Verklagte zur Zahlung einer Unfallteilrente von monatlich 41,29 DM für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Mai 1951 zu verurteilen. Das Arbeitsgericht J. hat der Klage mit Wirkung vom 1. Juni 1949 ab stattgegeben. Die hiergegen von der Verklagten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts E. vom 1. September 1952 zurückgewiesen worden. Beide Instanzen sind der Auffassung, daß auch auf Unfallteilrenten, obwohl sie nicht bis zum Inkrafttreten der VSV, sondern nur bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 gezahlt wurden, .§ 52 VSV Anwendung finde und danach für die Weiterzahlung der Rente eine besondere Antragstellung nicht nötig sei. Für die Zeit bis zum 31. Mai 1949 hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Klägers allerdings für verjährt erachtet. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts richtet sich der am 29. August 1953 beim Obersten Gericht eingegangene Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Gesetzesverletzung rügt. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Der Auslegung des § 52 VSV durch die Instanzgerichte kann nicht beigetreten werden. Abs. 1 dieser Bestimmung legt der Sozialversicherung die spätestens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der VSV zu erfüllende Pflicht auf, die Rentensätze bestimmter Sozialversicherter umzurechnen, beschränkt diese Anordnung aber auf Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund eines Rentenbe-scheides eine Rente erhielten. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht gegen die Ansicht der Instanzgerichte und für die von der Verklagten vertretene Auffassung. Etwaige Zweifel, die an die Vergangenheitsform des Wortes „erhielten“ geknüpft werden könnten, werden nicht nur durch den Zusatz „bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung“, sondern auch durch die Fassung der beiden folgenden Absätze des § 52 bis zur Eindeutigkeit ausgeräumt. Schon Abs. 2 ersetzt die Zeitform der Vergangenheit „erhielten“ durch das Präsens „erhalten“. Im Abs. 3, der dm Gegensatz zu den vorhergehenden Absätzen diejenigen Altrentner betrifft, die nach den Vorschriften der VSV keinen Anspruch auf Rente haben, wird bestimmt, daß diese Personen rechtzeitig von der nach Ablauf von 6 Monaten erfolgenden „Einstellung der Rentenzahlung“ zu unterrichten seien. Es ist also schon nach dem Wortlaut klar, daß sich alle Bestimmungen des § 52 über die Umrechnung der Sozialversicherungsrentensätze nur auf solche Renten beziehen können, die bis zum Inkrafttreten der VSV tatsächlich an die Empfänger weiter bezahlt worden sind. Das aber waren nur die Renten arbeitsunfähiger, d. h. im versicherungstechnischen Sinne um mehr als 66% Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderter Personen, nicht aber die sogenannten Teilrenten,- wie eine solche auf dem Gebiete der Unfallversicherung dem Kläger zustand, dessen Rente denn auch bis zum Inkrafttreten der VSV unstreitig -gesperrt war. Die unterschiedliche Behandlung der Voll- und Teilrenten war sachlich voll begründet. Bei den Altrentnern, die zum Bezüge einer Vollrente berechtigt waren und sie bis zum Inkrafttreten der Versicherungsverordnung gezahlt erhalten hatten, bedurfte es keiner erneuten Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit. Anders lag es bei denen, die nur eine seit 1945 gesperrte Teilrente bezogen hatten. Hier trat zu den Schwierigkeiten, die sich für die Festsetzung dieser Renten ohnehin durch die kaum übersehbare Zahl der alten Berufsgenossenschaften ergeben mußten, in aller Regel die Notwendigkeit einer erneuten Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeitsminderung durch Anforderung neuer Rentengutachten. Diese Notwendigkeit bestand in besonderem Maße bei den Unfallrenten, die ja Personen ganz verschiedener Altersstufen auf Grund von Leiden mit gänzlich verschiedenen Entwicklungstendenzen gewährt worden waren. So hat sich denn auch bei dem zur Zeit des Inkrafttretens der VSV erst 43jäh-rigen Kläger wie die vorliegenden Rentenakten ergeben die Anforderung eines neuen Rentengutachtens auf Grund ärztlicher Untersuchung als notwendig erwiesen. In all diesen Fällen konnte es bei der in § 52 Abs. 1 und 2 VSV vorgeschriebenen bloßen Umrechnung der Rentensätze nicht sein Bewenden behalten. Es liegt auf der Hand, daß diese, den Verfassern der VSV bekannten Umstände die materielle und formelle Neuregelung der Sozialversicherungsrenten beeinflussen mußten, und daß vorwiegend sie es waren, die auch die Fassung des § 52 a. a. O. bestimmt haben. 63 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 635 (NJ DDR 1954, S. 635) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 635 (NJ DDR 1954, S. 635)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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