Neue Justiz 1954, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 636 (NJ DDR 1954, S. 636); Kam hiernach im Palle des Klägers, wie in allen gleichliegenden Fällen, eine bloße Umrechnung der Rentensätze nicht in Betracht, so blieb, wie der Kassationsantrag 'des Generalstaatsanwalts mit Recht geltend macht, für die Behandlung dieser Ansprüche nur der formelle Weg des § 80 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Sozialversicherung, d. h. die Stellung eines neuen Antrags, übrig. Sachlich handelt es sich dabei nicht um eine einfache Überprüfung der älteren, für die Berechtigung des Anspruchs maßgeblich gewesenen und vom Versicherten beizubringenden Unterlagen, sondern um eine Neufestsetzung der Rente, die ihrem Wesen nach eine Rückwirkung auf die Zeit vor der erneuten Antragstellung nicht zuläßt. Wenn das Landesarbeitsgericht demgegenüber in der Begründung seines Urteils als für seine Auffassung vermeintlich entscheidend geltend macht, daß unter den Rückverweisungen des § 52 Abs. 1 a. a. O. auch § 42 VSV erwähnt wird, der was nicht zu bestreiten ist im Abs. 1 Buchst, c auch die Teilrenten behandelt, so kann dem in keiner Weise zugestimmt werden. § 42 VSV regelt die Voraussetzungen für die Neubewilligung von „Invalidenrenten auf Grund der VS V“, also nach der Neuregelung der Sozialversicherung. Die Verweisung in § 52 Abs. 1 VSV aber bezieht sich eindeutig nur auf die Umrechnung der Rentensätze der A11 -r e.n t n e r, also nur auf die sie betreffenden Bestimmungen des § 42. Nur soweit die einfache Umrechnung dieser Sätze notwendig war und genügte das war der Fall bei den bis zum Inkrafttreten der VSV tatsächlich weitergezahlten Altrenten , kann die Verweisung auf § 42 sinnvoll sein; unmöglich und unzulässig aber ist nach dem oben Dargelegten ihre Beziehung auf die seit 1945 gesperrten Teilrenten. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Hinweis des Klägers auf die Bestimmung der 1. DurchfVO zum Befehl Nr. 28 (Arbeit und Sozialfürsorge 1946 S. 195) zu Ziff. I Art. 2 „zu § 44“, daß Teilrenten vom 1. Februar 1947 an gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach der VSV am 1. Februar 1947 noch vorliegen, da auch § 44 VSV sich nicht auf die Altrenten bezieht, sondern auf Invalidenrenten, die obwohl der versicherungspflichtige Unfall sich vor dem 1. Februar 1947 ereignet hatte auf Grund der VSV erstmalig bewilligt werden. / Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht Uber die Voraussetzungen des § 330a StGB. KG, Urf/vom 3. September 1954* Ust I 187/54. A us d e n G r ü n d e n : Die Entscheidung beruht auf einer nicht genügenden Aufklärung des Sachverhalts. Die Begründung läßt auch erkennen, daß dem Urteil des Stadtgerichts eine Unklarheit über die Frage zugrunde liegt, unter welchen Voraussetzungen ein die Zurechnungsfähigkeit ausscbließender Rauschzustand vorliegt und eine Verurteilung nach § 330a StGB zu erfolgen hat. Eine Verurteilung aus dieser Vorschrift erfordert die mit Bestimmtheit zu treffende Feststellung, daß ibei dem Täter ein solches Maß von Alkoholgenuß und Alkoholwirkung Vorgelegen hat, daß dadurch die Zurechnungsfähigkeit in dem Zeitpunkt ausgeschlossen war, in dem er eine mit Strafe bedrohte Handlung beging. Für die Anwendung des § 330a StGB bedarf es deshalb der zweifelsfreien und bestimmten Feststellung des Zustandes der Unzurechnungsfähigkeit. Das Gericht darf die Frage, ob ein solcher Zustand bestanden hat oder nicht, nicht offen lassen, es darf sich nicht damit begnügen auszuführen, es handele sich um einen Grenzfall und einen Zweifelsfall, in dem man nicht feststellen könne, ob ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand bestand, und es kann nicht der Sachaufklärung damit ausweichen, daß es ausführt, im Zweifel sei zugunsten des Angeklagten ihm § 51 Abs. 1 StGB zuzubilligen. Vielmehr muß sich das Gericht nach sorgfältiger Sachaufklärung und Prüfung aller Umstände eine sichere Meinung und feste Überzeugung darüber bilden, welche Wirkungen der Alkoholgenuß auf den Zustand des Täters hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit gehabt hat. Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß ein die Zurechnungs- fähigkeit ausschließender Rauschzustand bestanden hat, so hat es dies durch konkrete Ausführungen und Darlegungen der Tatsachen, die es zu seiner Schlußfolgerung veranlaßt haben, zu begründen; diese Begründung darf nicht lückenhaft und widerspruchsvoll sein. Eine solche bestimmte und widerspruchsfreie Begründung fehlt dem Urteil des Stadtgerichts. Es führt ohne nähere Darlegungen aus, daß dem Angeklagten seine Behauptung nicht habe widerlegt werden können, er habe sich im Zustande der Volltrunkenheit befunden, die die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen habe. Diese ohne nähere, konkrete Begründung dargelegte Ansicht des Stadtgerichts vermag eine sichere Überzeugung nicht zu begründen, weil das Urteil unmittelbar im Anschluß hieran selbst ausführt, daß der Angeklagte offensichtlich widersprechende und unwahre Angaben bezüglich der Vorgänge in der Mitropa-Gaststätte gemacht habe. Wenn das Stadtgericht auf der einen Seite offensichtlich widerspruchsvolle und unwahre Angaben des Angeklagten feststellt und vorher ohne jede Begründung den Angaben des Angeklagten als nicht widerlegt folgt, so hätte es nunmehr einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem gesamten- Verhalten des Angeklagten, den Tatumständen, den Aussagen der Zeugen, insbesondere aber auch mit den voneinander abweichenden verschiedenen Darstellungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren und ihrer Bedeutung für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben bedurft. Bei der Frage, ob dem Angeklagten seine Behauptung zu glauben ist, er habe sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden, hätte das Stadtgericht die Tatsache nicht übersehen dürfen und hätte sich eingehend damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte sich bei seiner am Tage nach der Tat erfolgten Vernehmung vor dem Untersuchungsorgan sehr ausführlich und ohne Anlaß zu Zweifeln und Bedenken zu den Vorgängen in der Mitropa-Gaststätte geäußert hat. Das Stadtgericht hätte beachten und prüfen müssen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß der Angeklagte bei dieser Vernehmung erklärt hat, er wisse zwar nicht mehr, wieviel Bier er getrunken habe, es seien etwa fünf gewesen. Ferner hätte es der sorgfältigen Prüfung bedurft, welche Bedeutung der Erklärung des Angeklagten bei dieser Vernehmung beizumessen ist, daß er bei Betreten der Mitropa-Gaststätte noch immer gewußt habe, was er tat. Es darf auch nicht übersehen werden, daß der Angeklagte bei dieser ersten Vernehmung, die einen Tag nach dem Vorfall stattfand, nicht vorgetragen hat, daß er sich an die Vorgänge am Vortage nicht mehr erinnern könne, sondern daß er erklärt hat, daß er die ihm vorgehaltenen Äußerungen bestreite. Aus dem Inhalt dieser Aussage des Angeklagten bei der Volkspolizei ist noch zu bemerken, daß der Angeklagte zahlreiche einzelne Tatsachen über den Vorgang am Vortage genau angibt, daß er aber gerade in einem Punkte erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, nämlich darüber, was gesprochen worden sei: Mit dem Widerspruch in dieser Aussage und seinen Ursachen hätte sich das Stadtgericht beschäftigen müssen. Einer solchen Prüfung hätte es zu der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten bedurft. Anmerkung : Aus Anlaß der vorstehend veröffentlichten Entscheidung darf auf folgende prinzipielle Gesichtspunkte hingewiesen werden. Bei der Darstellung unseres neuen demokratischen Prozeßrechts ist wiederholt auf die außerordentliche Bedeutung des Prinzips der objektiven Wahrheit (§§ 108, 200 StPO) als eines wichtigen Bestandteils der demokratischen Gesetzlichkeit und als eines entscheidenden Faktors für die Verwirklichung der Aufgaben der demokratischen Rechtsprechung, insbesondere auch ihrer erzieherisch-überzeugenden Funktion hingewiesen worden (vgl. Löiventhal in NJ 1954 S. 470). Jedes Urteil muß endgültige, klare, bestimmte, vom Gericht zweifelsfrei getroffene Feststellungen enthalten (vgl. Ranke-Schindler in' NJ 1954 S. 103). Der in unserem neuen Strafverfahrensrecht gesetzlich zum Ausdruck gebrachte Grundsatz „in dubio pro reo“ (§ 221 Ziff. 3 StPO), dessen mißverständliche Anwendung dem vom Kammergericht aufgehobenen Urteil zugrunde liegt, darf nicht zu einem Ausweichen vor der allseitigen Erforschung und Feststellung der objektiven Wahrheit 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 636 (NJ DDR 1954, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 636 (NJ DDR 1954, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den mittleren leitenden Kadern und Mitarbeitern, ihrer politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Fachschulung. Die Leiter haben durch eine verstärkte persönliche Einflußnahme vor allem zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, bei der Entwicklung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen, bei der inhaltlichen Gestaltung und Organisation des operativen Zusammenwirkens mit anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Aktivitäten und des Zeitpunktes ihrer Durchführung erfolgte Veröffentlichungen durch westliche Massenmedien oder die inspirierende Rolle ehemaliger Bürger maßgeblich waren.

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