Neue Justiz 1954, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 475 (NJ DDR 1954, S. 475); Aus der Praxis für die Praxis Nochmals: Der Beschluß über die Verweigerung der einstweiligen Kostenbefreiung Die Bemerkungen Mothes’1) zu meiner Auffassung2), daß es falsch sei, in den Fällen, in denen ein Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung schon mangels vorliegender „Armut“ abzuweisen ist, darüber hinaus noch Rechtsausführungen über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu machen, gehen von zwei Gesichtspunkten aus: 1. die Partei würde auf diese Weise regelmäßig einer Instanz verlustig gehen, 2. im Hinblick auf die Einrichtung von Rechtsauskunftsstellen sei die Befürchtung einer Vorabentscheidung unbegründet. Mothes bezieht sich dabei' im wesentlichen auf die Ausführungen Nathans), insbesondere darauf, was Nathan über das „Nachschieben von Entscheidungsgründen“ sagt. Mit Recht hat er sich gegen die Unsitte gewandt, die lapidare Erklärung, daß der Kläger nicht arm im Sinne des Gesetzes sei bzw. daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, als ausreichende Begründung i. S. des § 126 Abs. 2 ZPO anzusehen. Nathans Ausführungen darüber, daß die Einkommens- und Vermögensverhält-nisse der Partei und die voraussichtliche Höhe der Prozeßkosten gegeneinander abzuwägen seien, um die Fähigkeit oder Unfähigkeit zur Kostentragung festzustellen, ist ebenso zu folgen wife seinem Hinweis, daß auch bei Zurückweisung wegen Aussichtslosigkeit der Klage wenn auch so kurz wie möglich diejenigen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände angeführt werden müssen, die nach Überzeugung des Gerichts die Klage aussichtslos machen. Aus diesen Erörterungen von Nathan entnimmt Mothes fälschlicherweise die Forderung nach gleichzeitiger Überprüfung beider Voraussetzungen des § 114 ZPO. Diese Auffassung gewinnt auch nicht dadurch Berechtigung, daß wie Nathan es beanstandet mitunter vom Gericht erster Instanz Entscheidungsgründe „nachgeschoben“ werden. Dabei ist zu über; legen, daß dieses „Nachschieben“ ja gerade dann praktiziert wird, wenn dem erstinstanzlichen Gericht aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift offenkundig geworden ist, daß es den Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung oberflächlich behandelt hat. Wenn aber die von Nathan auf gestellten Forderungen erfüllt werden, d. h. wenn bei der Prüfung der Kostentragungsfähigkeit Vermögensverhältnisse der Partei und voraussichtliche Höhe der Prozeßkosten gegeneinander abgewogen werden, wird eine Beschwerde keine Überraschungen bringen können, die dazu verführen, unter unzulässiger „Nachschiebung“ von Entscheidungsgründen eine Be-schwerde„sicherung“ des Beschlusses erreichen zu wollen. Es kann natürlich der Fall eintreten, daß auch eine nach gewissenhafter Prüfung ergangene erstinstanzliche Entscheidung, die sich nur mit der Vermögensseite befaßt, sich schließlich im Beschwerdeverfahren als objektiv unrichtig herausstellt. Selbstverständlich ist nun die Frage der Erfolgsaussicht zu prüfen, wie dies ja auch der Fall ist, wenn sich auf Grund neuer Tatsachen und Beweise (§ 5'70 ZPO) die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses herausstellt. Im Gegensatz zu Mothes habe ich aber keine Bedenken, daß, soweit das Erstgericht der Beschwerde nicht abhilft, vom Beschwerdegericht nunmehr ein Sachverhalt erörtert und entschieden werden muß, der in der ersten Instanz nicht behandelt und auch im erstinstanzlichen Beschluß nicht erwähnt wurde. Am aller- b NJ 1954 S. 419. 2) NJ 1954 S. 199. 3) NJ 1953 S. 473. wenigsten habe ich solche Bedenken auf Grund der Erwägung, daß der Partei eine Instanz genommen werden könnte. Ich lese diesen Sinn im Gegensatz zu Mothes auch nicht aus Nathans Beitrag4) heraus, zumal eine solche Auffassung dann den Grundsätzen, die er in seiner Anmerkung zu §§ 538, 539 ZPO5) vertritt, widersprechen würde. Es ist nicht Zweck und Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich mit den Gründen des ersten Beschlusses auseinanderzusetzen, vielmehr muß es den Sachverhalt, so wie er jetzt dem Beschwerdegericht vorliegt, neu entscheiden. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem wohlverstandenen Parteiinteresse widersprechen sollte, wenn nunmehr ein höheres Gericht die Erfolgsaussicht prüft. Wenn dies jedoch auf erhebliche Bedenken stößt, muß die Sache eben zur Prüfung unter dem weiteren Gesichtspunkt an die Instanz zurückverwiesen werden. Aus den bisher vorgebrachten Argumenten ergibt sich dazu aber keine Notwendigkeit, so daß ich nach wie vor die Auffassung vertrete, daß eine Zurückverweisung im Widerspruch zur Forderung auf Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens steht. Auch Mothes’ Hinweis auf die Rechtsauskunftsstellen kann meine Bedenken nicht ausräumen. Wenn ich in meinen von Mothes kritisierten Ausführungen die hier angeschnittenen Fragen ausdrücklich behandelt habe, so deshalb, weil die Erfahrung zeigt, wie mitunter über den Ümweg eines sachlich überhaupt nicht gerechtfertigten Kostenbefreiungsantrags meist von Rechtsanwälten die Auffassung des erkennenden Gerichts erforscht werden soll. Und hiergegen wende ich mich. Es ist keine Frage, daß jeder Werktätige das Recht hat, sich Rat und Hilfe bei der Rechtsauskunftsstelle des Kreisgerichts zu holen. Welche große Bedeutung dieser Einrichtung in unserem gesellschaftlichen Leben zukommt, haben einige Kreisrichter bereits ausführlich und überzeugend geschildert“). Mothes verkennt aber, daß die Auskunft des Richters der Rechtsauskunftsstelle, so überlegt sie auch sein mag, nur auf dem einseitigen Vortrag der Partei beruht und daß eine Rechtsauskunft im Gegensatz zu einem Beschluß des Gerichts keine richterliche Entscheidung ist. Eine solche Gleichstellung kann schon im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften in Kostenbefreiungssachen (Anhören des Gegners, Anstellen von Erhebungen, wie Vorlegung von Urkunden und Einholung von Auskünften, ferner Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen) nicht zutreffend sein. Zuzustimmen ist der Auffassung, daß jeder Bürger, der sich mit einer Bitte oder einem Gesuch an unsere Gerichte wendet, Anspruch darauf hat, daß ihm alle Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, damit er bei der ihm zustehenden Beschwerde zu allen Punkten Stellung nehmen kann. Dieses Erfordernis kann aber nur dahin verstanden werden, daß die vom Gericht getroffene Entscheidung, d. h. die Feststellung, daß keine Mittellosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, in der von Nathan geschilderten Weise begründet wird. Die weitergehende Forderung nach Bekanntgabe etwaiger Gründe, die den Antrag auch aus anderen Gesichtspunkten unbegründet erscheinen lassen, ist nicht gerechtfertigt. Wollte man dem stattgeben, so müßte sich das Gericht in diesen Fällen zu Lasten” anderer Rechtsuchender mit Fragen beschäftigen, die auf die Entscheidung selbst letzten Endes ohne Einfluß bleiben. Welchen Sinn sollte es haben, wenn nach Mothes’ Anregungen das Gericht, nachdem es die Mittellosigkeit verneint hat, gegebenenfalls nach notwendiger Anhörung von Zeugen und Einholung von Auskünften, noch die Erfolgsaussichten prüft? Diese Prüfung kann in beliebiger Weise ausfallen, die Entscheidung wird dadurch nicht beeinflußt. Ihr einziges Ergebnis bleibt eine Verschleppung und unnötiger Kostenaufwand. 4) a. a. o. 5) NJ 1950 S. 414. “) Vgl. NJ 1953 S. 334, S. 617. 4 75;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 475 (NJ DDR 1954, S. 475) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 475 (NJ DDR 1954, S. 475)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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