Neue Justiz 1954, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 474 (NJ DDR 1954, S. 474); der Verbindung der Klage in Ehesachen mit der Unterhaltsklage vor. Diese Vorschrift entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken unserer Gesellschaftsordnung, die im Interesse der werktätigen Bevölkerung anstrebt, bei der Regelung der familienrechtlichen Streitigkeiten in möglichst schneller und einfacher Form die damit zusammenhängenden vordringlichen vermögensrechtlichen Fragen gleichzeitig zu regeln. Auch der Entwurf des Familiengesetzbuches geht davon aus, daß mit der Scheidung zugleich über den Unterhalt entschieden werden soll. Man könnte sich daher auf den Standpunkt stellen, daß § 640 Abs. 2 ZPO nicht mehr unseren heutigen gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und mit einer Klage aus §§ 640 ff. ZPO auch eine Unterhaltsklage verbunden werden kann. Folgt man dieser Meinung nicht, so müßten die Klagen getrennt geführt werden, wobei aber bei einiger Geschicklichkeit des Richters die Unterhaltsklage sofort so vorbereitet werden kann, daß nach Abschluß der Feststellungsklage noch im selben Termin auch über den Unterhalt entschieden werden kann. Auf jeden Fall wäre es aber zu begrüßen, wenn im neuen Familiengesetzbuch die Zulässigkeit dieser Verbindung klar ausgesprochen würde. OTTEGEBE EGGERS-LORENZ, Richter am Stadtgericht Berlin Das Pflichtteilsrecht der Kinder Mit Recht bezieht der Entwurf des Familiengesetzbuchs das Erbrecht des nichtehelichen Kindes ein. Es empfiehlt sich aber, auch das Pflichtteilsrecht der Kinder im Familienrecht zu regeln, und zwar in der Weise, daß ein Pflichtteilsrecht der Kinder gegenüber ihren Eltern nur besteht, wenn sie zur Zeit des Erbfalls noch minderjährig oder arbeitsunfähig sind. A n s o r g (NJ 1954 S. 370) spricht im Zusammenhang mit der Annahme an Kindes Statt von „dem Interesse der bürgerlichen Gesellschaft an der Konzentration des Vermögens“. Dies zeigt sich auch im Pflichtteilsrecht der Kinder: das Vermögen sollte der Familie erhalten bleiben. Die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils wurde stark eingeschränkt (§ 2333 BGB). In unserer Gesellschaftsordnung hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß volljährige und arbeitsfähige Menschen keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch Verwandte haben, zumal wenn berechtigte Interessen der Gesellschaft dem entgegenstehen. Das ist aber beim Pflichtteilsrecht der Kinder der Fall. Das Wohl der alten Leute liegt unserem Staat am Herzen, und er ist auch finanziell daran interessiert, daß sie ihr Auskommen haben und keiner zusätzlichen staatlichen Unterstützung bedürfen. In zahlreichen Fällen wünschen alte Leute, ihr bescheidenes Vermögen demjenigen Menschen zu hinterlassen, der ihnen im Alter und in ihrer Hilfsbedürftigkeit zur Seite steht, damit er wenigstens zum Teil für aufgewendete Mühe und Opfer entschädigt wird. Es ist ihnen völlig unverständlich, daß sie hieran durch die Vorschriften über den Pflichtteil, durch Rücksichten auch auf diejenigen Kinder gehindert sein sollen, die selbständig und ausreichend versorgt sind. Oft finden die alten Menschen überhaupt niemand, der die große Mühe der Pflege und Betreuung auf sich nimmt, wenn ihm nicht durch Zuwendung des Nachlasses ein Ausgleich geboten wird. In vielen Fällen handelt es sich um eines der Kinder, das mit Rücksicht auf die Eltern einen Teil seiner Freiheit aufgibt. Es ist verständlich, daß die Eltern dieses Opfer nicht ohne eine Entschädigung des Kindes annehmen wollen, selbst wenn das Kind auch ohne eine solche zur Pflege bereit wäre. Das BGB geht sogar soweit, zugunsten des Pflichtteils der Kinder dem überlebenden Ehegatten nicht einmal den unbeschränkten Voraus auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu gewähren, und zwar ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit der Kinder (§ 1932 BGB). Wie fremd und unverständlich diese Vorschriften dem Volke sind, zeigt sich darin, daß die Kinder im allgemeinen gar nicht daran denken, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Trotzdem ist eine Neuregelung dringend erwünscht, weil die Eltern auf diesen Verzicht nicht rechnen können und daher in ihrer Verfügungsfreiheit wesentlich beschränkt sind. Vor allem wirkt sich das heutige Pflichtteilsrecht nur zugunsten solcher Kinder aus, die charakterlich nicht in Ordnung sind oder durch ihre Ehepartner in ungünstigem Sinne beeinflußt werden. Schließlich würden durch die vorgeschlagene Regelung manche gehässigen Familienstreitigkeiten vermieden werden! Gewiß mag es auch Vorkommen, daß raffinierte Menschen die Hilfsbedürftigkeit alter Leute aus- nutzen, um sie auf Kosten ihrer Kinder zu beerben. Aber um solcher Ausnahmefälle willen, durch die kein Bedürftiger geschädigt wird, dürfte nicht eine im übrigen segensvolle Regelung unterbleiben. Eine Sonderregelung für die nichtehelichen Kinder erübrigt sich, da diese gegenüber ihrem Vater ohnehin beschränkt erben. Im Verhältnis zu ihrer Mutter aber stehen sie ehelichen Kindern gleich. Rechtsanwalt WOLFGANG SCHARENBERG, Schwerin Nachruf Bezirksgerichtsdirektor Helmut Herrmann "j- Am 6. August 1954 verstarb plötzlich und unerwartet der Direktor des Bezirksgerichts Schwerin, Helmut Herr mann, im Alter von 39 Jahren. Mit ihm verliert die Justiz einen Mitarbeiter von größter Zuverlässigkeit und hohem Verantwortungsbewußtsein. Schon auf der Richterschule in Babelsberg in den Jahren 1948 und 1949 zeichnete er sich durch den seinem Verantwortungsbewußtsein entspringenden Ernst aus, mit dem er an die Lösung der ihm durch seine Partei übertragenen Aufgabe heranging, sich das Rüstzeug zur Ausübung der Funktion eines Richters oder Staatsanwalts der antifaschistisch-demokratischen Ordnung zu verschaffen. Im Gegensatz zu vielen seiner Mitschüler, die sich auf Grund des damals noch ungenügenden Lehrplans und unter dem Einfluß von bürgerlichen Rechtslehrern allein auf das Studium der Rechtswissenschaft beschränkten, erkannte er schon frühzeitig die Notwendigkeit der Vervollkommnung seines marxistisch-leninistischen Wissens. Seine politische Reife und das erworbene fachliche Wissen ver-anlaßten die Schulleitung, ihn schon zwei Monate vor Beendigung des Lehrganges für die praktische Arbeit zur Verfügung zu stellen, in der er das in ihn gesetzte Vertrauen voll bestätigte. Seine Entscheidungen waren von Klassenbewußtsein und Parteilichkeit getragen. Nach vorübergehender Tätigkeit als Zivilrichter beim LG Cottbus war Helmut Herrmann vorwiegend in Strafsachen tätig, wobei er sich als unversöhnlicher Feind aller unseren Staat der Arbeiter und Bauern durch ihre Verbrechen schädigenden Elemente zeigte. Aus der Arbeiterklasse stammend, blieb er ihr ständig verbunden. Das zeigte sich auch in seiner politischen und gesellschaftlichen Arbeit, die er mit dem gleichen Verantwortungsgefühl wie seine richterliche Tätigkeit durchführte. Hierdurch erwarb er sich das Vertrauen und die besondere Wertschätzung seiner Mitarbeiter, denen er auch im persönlichen Leben ein Vorbild war. Dies fand seinen sichtbaren Ausdruck darin, daß Herrmann seit 1950 sowohl beim Amtsgericht Forst wie später beim Bezirksgericht Cottbus und auch während eines Lehrganges an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft zum Parteisekretär gewählt wurde. Hier, wie in seiner gesamten Arbeit wirkte er durch das eigene Beispiel aktivierend auf seine Umgebung ein. Wenn er dabei an den einzelnen hohe Anforderungen stellte, so verlangte er von anderen doch nicht mehr, als er selbst zu erfüllen bereit war. Dieses Vorleben und das Zurückstellen der eigenen Person erfüllte ihn bis zum letzten Augenblick. Sein Andenken werden wir stets in Ehren bewahren. 474;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 474 (NJ DDR 1954, S. 474) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 474 (NJ DDR 1954, S. 474)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in der Leitungstätigkeit zur Gestaltung von Produktiorfsprozessen Hemmnisse zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität zu überwinden. Die festgestellten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse bildeten die Grundlage für die Anlaßgestaltung gemäß für die strafprozessuale Verdachtshinweis Prüfung noch für die Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz sein können. Derartige geringfügige rechtswidrige Handlungen besitzen in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Schwerpunkte in der Bandenbekämpfung verantwortlich. Sie gewährleistet, daß der Hauptstoß gegen die Organisatoren, Inspiratoren und Hintermänner der Bandentätigkeit gerichtet wird.

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