Neue Justiz 1954, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 476 (NJ DDR 1954, S. 476); Im übrigen ist es inkonsequent, wenn Mothes dem Bürger dieses von ihm behauptete Recht, die Stellungnahme des Gerichts zu beiden Voraussetzungen des § 114 ZPO kennenzulernen, dann nicht zubilligt, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, / Der Umstand allein, daß eine weitere Beschwerde nicht möglich ist, könnte ein sonst vorhandenes Recht des Antragstellers nicht beeinträchtigen. Abschließend sei noch bemerkt, daß eine Prüfung der Mittellosigkeit dann unterbleiben kann, wenn die Aussichtslosigkeit des Antrags auf der Hand liegt. Es wäre unsinnig, in solchen Fällen z. B. noch ein fehlendes Zeugnis über die Mittellosigkeit anzufordern, um nach dessen Eingang den Antrag dann doch abzulehnen. KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht Zur Frage: Schadensersatz im Strafprozeß Obwohl die Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren bereits in mehreren Beiträgen ausführlich behandelt worden ist*), bestehen wie ein Urteil des Kreisgerichts Sebnitz vom 25. Februar 1954 zeigt offenbar in der Praxis immer noch Unklarheiten. Das zivilrechtliche Anschlußverfahren ist hauptsächlich für solche Fälle gedacht, in denen das gesellschaftliche Eigentum um bestimmte, in der Beweisaufnahme festgestellte Beträge geschädigt worden ist, sowie für Fälle des täglichen Lebens, in denen der Schaden des Verletzten mit den Mitteln des Strafprozesses alsbald festzustellen ist. Im vorliegenden Fall war die Kreisorganisation einer Partei die Geschädigte, nachdem einer ihrer Mitarbeiter im Laufe der Zeit einen größeren Betrag von Beitragsgeldern unterschlagen hatte. Obwohl der nach § 268 Abs. 1 StPO erforderliche Antrag ordnungsgemäß im Ermittlungsverfahren gestellt worden war, unterließ das Gericht die Ladung der Verletzten bzw. die Bekanntgabe des Termins zur Hauptverhandlung an sie. Damit verstieß es gegen die Bestimmung des § 269 StPO, wonach der Verletzte in dem Strafverfahren seinen Anspruch selbständig neben dem Staatsanwalt vertreten und hierzu sachdienliche Anträge stellen kann. Gerade hier wäre die Anwesenheit der Verletzten zweckmäßig gewesen, da der Angeklagte einen wesentlich geringeren Betrag als den von der Parteiorganisation festgestellten unterschlagen haben wollte. Bei dieser Sachlage hätte die Möglichkeit bestanden, die Differenzen in der Hauptverhandlung aufzuklären und gegebenenfalls den Schadensersatzanspruch auf den vom Angeklagten angegebenen Betrag zu reduzieren. Vor allem aber hat es das Gericht verabsäumt, über den gestellten Antrag im Strafurteil zu entscheiden. In der Urteilsformel wird hierzu überhaupt nichts gesagt, während es in den Gründen lediglich heißt, daß „eine zivilrechtliche Regelung bei der Summe der Einzelhandlungen und im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der angegebenen Beträge untunlich“ sei. Darin liegt eine Verletzung des § 270 StPO, demzufolge die Klage zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an das zuständige Zivilgericht zu verweisen ist, wenn sich die Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs im Strafverfahren als unzweckmäßig herausstellt. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, daß eine Unterschlagung vorliegt und lediglich die Höhe des unterschlagenen Betrages offen geblieben ist, eine Entscheidung dem Grunde nach treffen und die Sache an das zuständige Zivilgericht zur Entscheidung über die Höhe verweisen müssen. So aber offenbart das Urteil des Kreisgerichts eine Verkennung der Vorschriften, die dem Ziel der Beschleunigung des Verfahrens dienen. GEORG LISCHAK, Persönlicher Referent des Staatssekretärs im Ministerium der Justiz * S. *) Vigl. Heinrich in NJ 1953 S. 69 und 357, Volkland in NJ 1953 S. 392, Etzold in NJ 1954 S. 16. Die Verweisung an das Zivilgericht gemäß § 270 StPO Vor kurzem wurde mir beim Kreisgericht Nauen als Beiakte in einer Strafsache eine Strafakte desselben Gerichts aus dem Jahre 1953 vorgelegt. In dem abgeschlossenen Verfahren war auch über die Schadensersatzansprüche der vom Angeklagten geschädigten Personen verhandelt worden. Das Urteil lautete auf Bestrafung des Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls sowie auf Leistung von Schadensersatz an einige Geschädigte entsprechend der Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Dann war nach § 270 StPO wie folgt weiter tenoriert: „Hinsichtlich der Geschädigten Maria B., Schönwalde und Magda S., Schönwalde, wird der Verurteilte zum Ersatz des entstandenen Schadens dem Grunde nach verurteilt. Wegen der Höhe des entstandenen Schadens wird an die Zivilkammer des Kreisgerichts Oranienburg verwiesen.“ (Der in U.-Haft einsitzende Angeklagte hatte seinen Wohnsitz in Oranienburg.) Nach Rechtskraft des Urteils war die Akte innerhalb der gesetzlichen Frist für die Kostenberechnung usw. an die Vollstreckung abgegeben worden, ohne daß entsprechend der Verweisung etwas veranlaßt worden war. Der Beschluß und das weitere Verfahren in dieser Sache werfen zwei Fragen auf: Welches ist das zuständige Zivilgericht, an das am zweckmäßigsten die Klage zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs verwiesen wird, und was hat der Sekretär des Gerichts auf Grund der Verweisung zu veranlassen? Für die Bestimmung des auf Grund von § 270 StPO zuständigen Zivilgerichts kommen die §§ 13' {Wohnsitz), 20 (Aufenthaltsort bei in Haft befindlichen Personen) und 32 ZPO (Ort der unerlaubten Handlung) zur Anwendung. Es ist durchaus möglich, daß, wie im vorliegenden Fall, mehrere Gerichte örtlich zuständig sein können. Der Geschädigte kann zwar nicht, wie im Zivilprozeß (§ 276 Abs. 1 letzter Satz ZPO), von sich aus das Gericht wählen, wohl aber kann er in Form eines sachdienlichen Antrags auf Grund von § 269 zwischen mehreren zuständigen Gerichten dasjenige bezeichnen, welches nach seiner Ansicht am zweckmäßigsten mit der Sache befaßt werden sollte. Die Strafkammer muß in jedem Fall sorgfältig prüfen, bei welchem Zivilgericht die Verhandlung zur Klage über die Höhe des Anspruchs am schnellsten und unter Vermeidung größerer Kosten durchgeführt werden kann. In den meisten Fällen wird dies das eigene Gericht sein, dessen Zuständigkeit nach § 32 ZPO gegeben ist. Auch im vorliegenden Falle war die Verweisung an das Kreisgericht Oranienburg unzweckmäßig. Der Angeklagte saß in Nauen ein. Er konnte deshalb kaum zum Termin vor der Zivilkammer erscheinen, wenn man nicht seine Überführung nach Oranienburg ver-anlaßte. Dies kostet jedoch Geld und Zeit. Wäre an die Zivilkammer des eigenen Gerichts verwiesen worden, so wäre der Prozeß ohne größeren Aufwand schnellstens und unter günstigeren Verhältnissen erledigt worden. Hinzu kommt, daß evtl, noch benötigte Zeugen meist am Tatort selbst oder in dessen Nähe wohnen und ihnen somit die Reise in einen anderen Kreis und auch Zeugengebühren erspart werden. Dabei ist selbstverständlich zu beachten, daß in Sachen, in denen die Geschädigte Trägerin gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000- DM übersteigt, die Klage an den Zivilsenat des Bezirksgerichts zu verweisen ist (§ 42 GVG). Der Sekretär hat nach Rechtskraft des Urteils zu verfügen, daß eine Ausfertigung des Strafurteils (mit Rechtskraftvermerk) sowie eine Abschrift des Antrags des Verletzten auf Schadensersatz an das Zivilgericht geschickt wird. Daraus ergibt sich, daß es nicht angebracht ist, wenn der Antrag nach § 268 Abs. 1 StPO mit fünf Worten in die Zeugenvernehmung des Verletzten mit hineingeschrieben wird. Vielmehr ist auf einem besonderen Blatt ein bestimmter Antrag zu stellen und evtl. Beweismittel für die Höhe des Schadens zu benennen. Dies wird dazu beitragen, die Verfahren schnell durchzuführen und so den Geschädigten zu ihrem Recht, zu verhelfen. HERBERT SCHMISSRATJTHER, / Direktor des Kreisgerichts Nauen / 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 476 (NJ DDR 1954, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 476 (NJ DDR 1954, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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