Neue Justiz 1954, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 263 (NJ DDR 1954, S. 263); ohne daß ein Vertragsabschluß hierfür erforderlich ist. Lediglich in besonderen Fällen ist zur Konkretisierung des bereits durch die Planungsmaßnahmen begründeten zivilrechtlichen Schuldverhältnisses eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Die zivilrechtlichen Pflichten bestehen aber auch, wenn diese Vereinbarung nicht abgeschlossen wird (S. 219). Die Einhaltung der zivilrechtlichen Pflichten auf Bereitstellung, Inanspruchnahme und Beladung der Transportmittel ist im sowjetischen Recht durch gesetzliche Vertragsstrafen gesichert das ist der Kernpunkt der Ausnutzung der Zivilrecht“ liehen Formen für die Entwicklung und Festigung dieser Produktionsverhältnisse (S. 220). Bei uns ist unter der These, daß die Transportleistung eine „Ware“ im Sinne des § 1 der Vertrags Verordnung sei, die Anwendung des Vertragssystems für die Ausführung der Transportleistungen gefordert worden. Damit konnte nicht der Frachtvertrag gemeint sein, denn das Frachtverhältnis ist immer durch Vertrag und in keinem Stadium unserer Entwicklung unmittelbar durch Planungsakt begründet worden. Es konnte nur das neue zivilrechtliche Verhältnis auf Bereitstellung, Inanspruchnahme und Beladung der Transportmittel gemeint sein, und für den hierfür abzuschließenden Vertrag entwickelte sich die Bezeichnung Transportraumvertrag. Unsere Gesetzgebung ist in dieser Frage schwankend gewesen. § 3 der 1. DurchfBest. zur VertragsVO vom 21. März 1952 (GBl. S. 323) sah generell den Abschluß von Transportraumverträgen mit der Verpflichtung zur Vereinbarung von Vertragsstrafen vor. Diese Anordnung wurde von der Praxis nur in geringem Umfange befolgt, da sie die Durchführung der Transporte bürokratisch hemmte. Die 3. DurchfBest. zur VertragsVO vom 20. August 1952 (GBl. S. 794) sah den Abschluß der Transportraumverträge nur für Versender mit hohem Transportmittelbedarf vor, mit der Folge, daß in den übrigen Fällen, in denen sich der gleiche Inhalt der Schuldverhältnisse (auf Bereitstellung, Inanspruchnahme und Beladung der Transportmittel) unmittelbar aus den monatlichen Transportr Planungsmaßnahmen ergab, die Einhaltung der Verpflichtungen nicht durch Vertragsstrafen gesichert wurde. Die Transportplanungsverordnung vom 4. März 1954 (GBl. S. 281) legt nunmehr die zivilrechtlichen Wirkungen der monatlichen Transportplanungsmaßnahmen mit Recht gesetzlich fest (§§ 16, 17 der VO), zugleich wird weiter für alle Versender, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Vertragsverordnung fallen, der Abschluß von Jahres-Transportraumver-trägen verbindlich vorgeschrieben. Es ist nicht recht verständlich, welchen Sinn diese Jahres-Transportraumverträge haben sollen. Eine der wichtigen Aufgaben der Verträge zwischen sozialistischen Organen ist doch die Konkretisierung des Planes. Hier ist jedoch die monatliche Transportplanungsmaßnahme, die unmittelbar die zivilrechtlichen Verpflichtungen begründet, konkreter als der Jahresvertrag, und das Verhältnis zwischen Plan und Vertrag ist offenbar widersinnig umgekehrt. Es entsteht der Eindruck, daß der Jahres-Transportraumvertrag dessen Abschluß doch Arbeitskräfte in Anspruch nimmt und sonstige Kosten verursacht nur deswegen vorgesehen ist, damit die Einhaltung der Verpflichtungen aus den monatlichen Transportplanungsmaßnahmen auf Bereitstellung, Inanspruchnahme und Beladung der Transportmittel durch Vertragsstrafen gesichert wird. Es gibt jedoch vertragliche und gesetzliche93) Vertragsstrafen, und letztere ist die einzige Form der Vertragsstrafe für solche zivilrechtlichen Schuldverhältnisse, die unmittelbar durch Planungsakt begründet 9a) Möglich sind weiterhin durch Verwaltungsakt, z. B. durch Entscheidung der Vertragsgerichte und -schiedsstellen begrün- dete Vertragsstrafen. Wir kennen sie in unserem Recht bisher nur in dem Fall, daß die Vertragsstrafe als Sanktion an den Staatshaushalt zu zahlen ist, nicht an den anderen Partner. Diese im § 10 Abs. 1 der Vertragsgerichtsverordnung vorgesehene sogenannte „Strafe“ ist ihrem Charakter nach eine zivilrechtliche Vertragsstrafe mit der Besonderheit, daß sie Sanktion in doppelter Hinsicht ist. Der Zahlungspflichtige hat sie wegen Verletzung seiner zivilrechtlichen Verpflichtungen zu entrichten, aber nicht an den Partner, wie sonst, sondern an den Staatshaushalt, weil der Partner seinerseits selbst seine zivilrechtlichen Verpflichtungen verletzt hat. Der Partner geht des Rechts auf ihren Bezug als Sanktion für sein vertragswidriges Verhalten verlustig. werden und keines Vertragsabschlusses bedürfen. Diese sowjetische Erfahrung ist bei uns noch keineswegs allgemein in ihrer Bedeutung erkannt19). Wenn der Abschluß der Jahres-Transportraumverträge nach der Transportplanungsverordnung tatsächlich nur wegen der Festlegung der Vertragsstrafen vorgesehen ist und es ist aus der Verordnung selbst kein anderer triftiger Grund ersichtlich , erspart uns die Ausnutzung dieser sowjetischen Erfahrung jährlich viele Tausende Mark, die der Abschluß dieser zahlreichen Verträge kosten wird. Wie die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse aus den Transportplanungsmaßnahmen und aus den Frachtverträgen (in einzelnen Fällen ferner noch aus Speditionsverträgen) der Abwicklung der Lieferverpflichtungen aus Liefer- und Werkverträgen dienen, so dienen die Verrechnungsverhältnisse der Erfüllung der Geldverbindlichkeiten, die Inhalt der verschiedenartigsten Schuldverhältnisse sind. Sie werden im Lehrbuch zusammen mit den Kreditverhältnissen in einem besonderen Kapitel behandelt. Hervorzuheben ist auf diesem Gebiet die konsequente Auswertung der genialen Erkenntnis Stalins, daß in den Beziehungen der staatlichen sozialistischen Organe untereinander die Anwendung der Ware-Geld-Form als „äußere Hülle“ der Entwicklung und Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse dient. Die Anwendung der ökonomischen Ware-Geld-Form erscheint juristisch als zivilrechtliches Verhältnis. Dementsprechend wird betont, daß die staatlichen Banken bei der Durchführung der Verrechnungsgeschäfte auch als Wirtschaftsorgane tätig sind und die hierbei entstehenden Rechtsverhältnisse zwischen den Konteninhabern und den Banken zivilrechtlichen Charakter haben (S. 277). Die Staatsbank ist folglich, wenn sie ihre Pflichten bei der Durchführung der Verrechnungsgeschäfte verletzt, den Konteninhabern zivilrechtlich materiell verantwortlich (S. 254). In diesem Zusammenhang ist wiederum festzustellen, daß wir die sowjetischen Erfahrungen in unserer Praxis keineswegs genügend ausnutzen hier hinsichtlich der Anwendung der Vertragsstrafen für Zahlungsverzug. Bekanntlich sind die sowjetischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen hinsichtlich der pünktlichen Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen sowie ihrer Zahlungsverpflichtungen vorbildlich. Eines der wichtigsten zivil-rechtlichen Mittel zur Sicherung der termingemäßen Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen ist die gesetzliche Vertragsstrafe11) von 0,05 Prozent für jeden Tag des Verzugs bei der Erfüllung der Geldverbindlichkeit. In einer mehr als 20jährigen Praxis des Vertragssystems ist diese Regelung konsequent durchgeführt worden und hat sich bewährt. Bei uns ist dagegen Praxis und Gesetzgebung schwankend. Die Vertragsstrafe wurde mit der 6. DurchfBest. zur FinanzwirtschaftsVO vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) eingeführt, und zwar als gesetzliche Vertragsstrafe, denn damals wurden die Lieferverhältnisse zwischen den volkseigenen Betrieben untereinander unmittelbar durch Planungsakt, nicht durch Vertrag begründet. Diese Vertragsstrafe hatte nach herrschender Auffassung die Besonderheit, daß Verschulden nicht eine ihrer Voraussetzungen war. Ihre Einführung hatte eine schlagartige Verbesserung der Einhaltung der Zahlungstermine zur Folge und damit eine entsprechende Verkürzung der Umschlagszeit und eine entsprechende Freimachung von erheblichen Beträgen für die Steigerung des Tempos des Aufbaus unserer Friedenswirtschaft. Die Einführung dieser Vertragsstrafe erfolgte im Kampf gegen bürgerliche Rechtsanschauungen; es wurde sogar die schädliche These aufgestellt, die Festlegung dieser Vertragsstrafe sei verfassungswidrig, eine Auffassung, die das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 19509 * * * * * * 12) zerschlug. Nach der Einführung des Vertragssystems wurde diese Vertragsstrafe mit der 2. DurchfBest. zur VertragsVO vom 19. August 1952 (GBl. S. 793), § 1 Abs. 5 Buchst, c, in eine vertragliche umgewandelt. Ihre Vereinbarung und zugleich ihre Höhe waren jedoch zwingend vorgeschrieben. Damit zugleich wurde schuldhafte n) vgl. Lehrbuch Bd. I, S. 527; ferner „Staat und Recht“ 1952, Heft 1/2, S. 85. n) vgl. Lehrbuch Bd. I, S. 527. 12) NJ 1950 S. 496. 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 263 (NJ DDR 1954, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 263 (NJ DDR 1954, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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