Neue Justiz 1954, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 264 (NJ DDR 1954, S. 264); Verzögerung der Erfüllung der Geldverbindlichkeit in der Praxis als Voraussetzung ihrer Zahlung anerkannt. Seit Inkrafttreten der 6. DurchfBest. zur VertragsVO vom 23. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 21) ist die Vereinbarung der Vertragsstrafe für Zahlungsverzug nicht mehr zwingend vorgeschrieben (§ 3). Die Aufnahme der Vertragsstrafe in die Verträge ist in das Ermessen der Partner gestellt worden. Man geht wohl in der Annahme nicht fehl, daß damit in der Praxis solche Vereinbarungen künftig regelmäßig nicht mehr getroffen werden1“). Zugleich aber sind sog. Verspätungszinsen vorgesehen worden, d. h. also Zinszahlungen für verspätete Zahlungen, ohne daß Verschulden vorzuliegen braucht. Die Verspätungszinsen sind ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarung, somit kraft Gesetzes zu zahlen. Ihre gesetzliche Höhe ist noch nicht festgelegt worden. Jedenfalls werden sie weit unter der Höhe der früheren gesetzlichen Vertragsstrafe von 0,05 Prozent pro Tag liegen und sich mehr oder weniger den gesetzlichen Verzugszinsen der §§ 288 BGB, 352 HGB nähern*). Im Ergebnis ist diese Regelung somit die Beseitigung des zwingenden Charakters der Begründung der Vertragsstrafe, ein Verzicht auf diese wirksame zivilrechtliche Sanktion. Der Einwand, daß die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Verspätungszinsen eine Verschärfung der Verantwortlichkeit gegenüber der Regelung gemäß der 2. DurchfBest. bedeute, ist nicht haltbar, denn bei der Vertragsstrafe wird Verschulden vermutet, und entsprechend dem Charakter der Geldschuld ist der Zahlungspflichtige grundsätzlich dafür verantwortlich, daß auf seinem Konto die erforderlichen Mittel vorhanden sind. Im Grunde genommen kann die Befreiung von der Verantwortlichkeit für die rechtzeitige Zahlung lediglich dann eintreten, wenn er nachweist, daß ohne sein Verschulden ihm auf dem verwaltungsrechtlichen Wege nicht rechtzeitig die planmäßig vorgesehenen Geldumlaufmittel zugewiesen wurden. Der Verzicht auf diese zivilrechtliche Sanktion, der auch den sowjetischen Erfahrungen widerspricht, muß sich negativ auswirken. Er ist eine rückläufige Entwicklung, ein Verlassen der eingeschlagenen, prinzipiell richtigen Linie der Ausnutzung dieser Vertragsstrafe zur Festigung und Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse. Die Vertragsstrafe von 0,05 Prozent dient einmal der Bekämpfung unerlaubter „Verschaffung“ von Geldumlaufmitteln. Eine Überschreitung der Zahlungsfristen läuft auf eine gesetzwidrige „Kre-ditnahme“ eines Wirtschaftsorgans von einem anderen hinaus. Zweitens ist die gesetzliche Zahlungsfrist von der Lieferung der Ware bzw. der Rechnungsausstellung an bis zu ihrem Ablauf ein Teilabschnitt der Umschlagszeit13 14 15). Die zwingend vorgeschriebene Vertragsstrafe und ihre Höhe sind von wesentlicher Bedeutung dafür, daß sich die Umschlagszeit nicht verlängert. Sozialistische Betriebe sind absolut sichere Schuldner; entscheidend für die Beschleunigung der Umschlagsgeschwindigkeit der Umlaufmittel, die Senkung der Zirkulationskosten ist jedoch die Sicherung der termingemäßen Zahlung. Je mehr es gelingt, die Zahlungspflichtigen dazu zu erziehen, möglichst vor Ablauf der Zahlungsfrist zu zahlen, um so mehr Mittel werden für den Aufbau der Grundlagen des Sozialismus frei. Der Verzicht auf die Vertragsstrafe ist der Verzicht auf diese erzieherische Wirkung. Einer der Gründe, die zu diesem Verzicht geführt haben, besteht darin, daß in unserem Verrechnungsver- 13) Die Vertragspartner haben Vertragsstrafen gemSß § 1 Abs. 4 der 2. DurchfBest. zur VertragsVO vom 19. August 1952 (GBl. S. 793), die sie nach freier Entscheidung vereinbaren konnten, selten in die Verträge aufgenommen. Für diese Fälle war es sinnvoll, die Vereinbarung der Vertragsstrafe den Partnern zu überlassen, zugleich aber erforderlich, sie zu überzeugen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit steht ihnen heute noch zu, wenn auch eine Bestimmung entsprechenden Inhalts nicht in die 6. DurchfBest. aufgenommen wurde. *) Nach Abschluß dieses Beitrages erging die 24. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 25. März 1954 (GBl. S. 357), nach der als Verspätungszinsen 8 Prozent des Rechnungsbetrages für das Jahr ohne Rücksicht auf Verschulden zu zahlen sind. Die Redaktion 14) vgl. hierzu die prinzipiellen Ausführungen über die Verkürzung der Umschlagszeit im Lehrbuch Bd. I, S. 483. kehr die in der Verordnung über das Bankeninkasso vorgesehene Akkreditivform der Verrechnung nicht durchgeführt worden ist. Die Akkreditivform der Verrechnung, die in der sowjetischen Praxis entwickelt wurde (S. 286 ff.), ist die Verrechnungsform für den säumigen Zahler. Die Vorleistungspflicht des Lieferers ist modifiziert1“), er braucht erst zu liefern, wenn der Zahlungspflichtige in einem Akkreditiv die erforderlichen Mittel für die Zahlung bereitgestellt hat. Hat er vorübergehend keine eigenen Mittel zur Zahlung, so muß er bei seinem Bankinstitut, das die für ihn allein zuständige Institution für die Gewährung eines Kredits an ihn ist, einen Akkreditivkredit beantragen. Dies hat zur Folge, daß der Zahlungspflichtige die erforderlichen Kreditkosten von vornherein zu tragen hat. Im Ergebnis unserer gegenwärtigen Regelung trägt diese Kosten zunächst der Geldgläubiger, d. h. der Lieferer, und er soll sie dann durch die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der „Verspätungszinsen“ vom säumigen Geldschuldner wieder erhalten. Die Beantragung des Akkreditivkredits bewirkt zugleich, daß die für den Geldschuldner zuständige Bankniederlassung die Ursachen dafür feststellt, warum der Geldschuldner vorübergehend keine Mittel auf seinem Konto hat. Die Beantragung des Akkreditivkredits bewirkt sorrvt in der Regel auch eine frühere Beseitigung dieser Ursachen. Nach unserer bisherigen Regelung wird diese Feststellung erst im Verfahren der Beitreibung der Vertragsstrafe vor dem Vertragsgericht bzw. den Schiedsstellen getroffen. Wenn nunmehr Verspätungszinsen zu zahlen sind, kommen solche Verfahren nicht mehr vor, denn es ist kaum damit zu rechnen, daß Vertragsstrafen für Zahlungsverzug vereinbart werden. In Auswertung der sowjetischen Erfahrungen müßte somit die Lösung der behandelten Frage derart erfolgen, daß die zwingend vorgeschriebene Vertragsstrafe von 0,05 Prozent wieder eingeführt wird, und zwar möglichst als gesetzliche Vertragsstrafe, und daß zugleich die Voraussetzungen zur Einführung des Akkreditivverfahrens der Verrechnung geprüft werden und dieses Verfahren als Verrechnungsform für säumige Zahlungspflichtige ausgenutzt wird. Damit ist das besprochene Problem zwar keineswegs erschöpfend behandelt, jedoch zeigen diese Ausführungen, von welcher unschätzbaren Hilfe für unsere Praxis das intensive Studium des Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts ist. Für den zivilrechtlichen Schutz des sozialistischen und des persönlichen Eigentums, für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Werktätigen, für die Erziehung zur Einhaltung der sozialistischen Gesetze und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens sind die Schuldverhältnisse aus Schadensverursachung von besonderer Bedeutung. Richtungweisend für die Neugestaltung unseres Zivilrechts ist die im sowjetischen Zivilrecht enthaltene generelle Regelung für die Verantwortlichkeit für schuldhaft verursachte Schäden, Art. 403 ZGB RSFSR (S. 341). Sie gewährt einen umfassenden Schutz bei allen Schäden, die einer anderen Person oder dem Vermögen bei Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen zugefügt werden. Auch in diesen Fällen der Verantwortlichkeit wird das Verschulden vermutet. Leicht fahrlässiges Verhalten des Geschädigten befreit den Schadensverursacher nicht von der Verantwortlichkeit und beschränkt sie auch nicht. Schuldhafte, schadensverursachende Handlungen der Arbeiter und Angestellten der sozialistischen juristischen Personen begründen, soweit sie im Rahmen der den Arbeitern und Angestellten übertragenen Tätigkeiten liegen, dem Geschädigten gegenüber lediglich die Verantwortlichkeit der juristischen Person, die durch die Arbeiter und Angestellten ebenso wie durch ihre Organe handelt, und geben der juristischen Person einen Regreßanspruch 15) vgl. hierzu auch § 6 der 6. DurchfBest. zur Finanzwirt-schaftsVO. Hier ist eine Umkehrung der Vorleistungspflicht für säumige Zahler vorgesehen. Während grundsätzlich erst zu liefern, dann zu zahlen ist, kehrt sich die Regelung der Vorleistungspflicht bei wiederholter Überschreitung des Zahlungstermins um: es ist erst zu zahlen, dann zu liefern. Die Akkreditivform der Verrechnung ist eine noch verfeinerte, zweckmäßigere Durchführung des gleichen rechtlichen Prinzips. In unserer Praxis ist von dieser Umkehrung der Vorleistungspflicht bis zur Einführung des Bankeninkassos kein Gebrauch gemacht worden. Diese Möglichkeit wird auch bei Verträgen über Beträge, die dem Rechnungseinzugsverfahren nicht unterliegen, nicht ausgenutzt, obwohl diese Bestimmung in Geltung ist. 264;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 264 (NJ DDR 1954, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 264 (NJ DDR 1954, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X