Neue Justiz 1954, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 262 (NJ DDR 1954, S. 262); listischen Familie, die auf voller Gleichberechtigung aller Familienmitglieder beruht. Die Wohnungsmiete ist jedoch nur eine Form der Begründung des Rechts auf Nutzung von Wohnraum (S. 106). Von besonderem Interesse ist für uns gegenwärtig die Regelung des Rechts zur Nutzung von Wohnraum, das seine Grundlage in der Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft hat. Das Recht der Nutzung der Wohnung ergibt sich hier unmittelbar aus der Mitgliedschaft. Es besteht daneben kein Mietvertrag. Das Mitglied ist dementsprechend nicht zur Zahlung eines Mietpreises verpflichtet. Über die Gesamthöhe der Ausgaben für die Unterhaltung und Verwaltung der Gebäude entscheidet die Mitgliederversammlung, und jedes Mitglied hat entsprechend der Höhe seines Anteils und der Größe der von ihm genutzten Wohnung anteilig diese Kosten zu tragen. Über die Verteilung der Wohnungen an die Mitglieder entscheidet ebenfalls und allein die Mitgliederversammlung, wobei das Mitglied berechtigt ist, eine Wohnung in der Größe zu verlangen, die der Höhe seines Anteilsrechts entspricht (S. 128 fl:.). Bereits diese kurzen Hinweise zeigen anschaulich den grundlegenden Unterschied der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften, die auch bei uns jetzt gegründet werden7), gegenüber den Wohnungsbaugenossenschaften, wie sie sich im Kapitalismus in Deutschland entwickelt hatten. Vielgestaltig in seinen Funktionen und von außerordentlicher Bedeutung für den Aufbau des Sozialismus und des Kommunismus ist der Werkvertrag. Er ist die hauptsächliche Vertragsform für die Durchführung des Investitionsplans (S. 136), die Schaffung und Wiederherstellung der Grundfonds der sozialistischen Wirtschaft, die Erweiterung der sozialistischen Produktion, die in beispiellosem Tempo erfolgte und sich weiter vollzieht und evident die Überlegenheit des sozialistischen Wirtschaftssystems gegenüber dem kapitalistischen Wirtschaftssystem beweist. Der Werkvertrag ist das zivilrechtliche Instrument für die Organisierung der Zusammenarbeit der sozialistischen Wirtschaftsorganisationen bei der Schaffung der Großbauten des Kommunismus, -zugleich aber auch für die Durchführung der zahlreichen Bauvorhaben in der Industrie, in der Landwirtschaft, im Transportwesen, auf dem Gebiete des Wohnungswesens und der Kultur. Im sowjetischen Zivilrecht ist hierfür das System des Hauptbauvertrages entwickelt worden (S. 161), nach dem die Ausführung aller Bauarbeiten für ein Bauvorhaben einer leitenden Organisation dem Hauptbaubeauftragten durch Vertragsabschluß übertragen wird und der Hauptbeauftragte durch weitere Vertragsabschlüsse Nachauftragnehmer für den Teil der Bauarbeiten heranzieht, die er nicht selbst ausführt. Dieses System gewährleistet, „daß für jeden Bau ein Organisator und Leiter für alle Arbeiten vorhanden ist, der die Tätigkeit aller zur Erfüllung des erteilten Auftrags herangezogenen Wirtschaftsorgane zusammenfaßt und koordiniert und hierfür materiell verantwortlich ist“ (S. 162). Unter Anwendung des gleichen Prinzips wurden in der Form des Werkvertrages auch die bautechnischen und technologischen Projektierungsarbeiten durchgeführt. Zwischen sozialistischen Organen werden aber auch außerhalb der Investitionstätigkeit Werkverträge untereinander abgeschlossen, in denen eine sozialistische Organisation für eine andere die Be- oder Verarbeitung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten übernimmt. Es sei in diesem Zusammenhänge bemerkt, daß das bei uns geltende Recht für diese Fälle noch wenig entwickelt ist. Für solche Werkverträge ist nach unserem Recht der Mustervertrag der Bekanntmachung vom 10. Januar 19528) anzuwenden, der hierfür nur bedingt geeignet ist. Ein bedeutungsvoller Schritt in der Weiterentwicklung des Vertragssystems ist in unserem Recht durch den Erlaß der Allgemeinen Lieferbedingungen für die volkseigene Textilveredlungsindustrie3) und des entsprechenden Mustervertrages gemacht worden. Schließlich findet der Werkvertrag im sowjetischen Recht breite Verwendung in den Beziehungen der Staat- 7) Bekanntmachung des Musterstatuts für eine Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft vom 4. März 1954 (GBL S. 256). 8) MinBl. S. 7. °) Bekanntmachung vom 11. Juni 1953 (ZB1. S. 366). liehen und genossenschaftlichen Bau- und Reparaturwerkstätten, Ateliers, Schneiderwerkstätten zu den Sowjetbürgern und dient hier der Befriedigung und Individualisierung des persönlichen Bedarfs der Werktätigen. Entsprechend dem ständig wachsenden Reichtum der Sowjetbürger wächst auch die Bedeutung dieses Vertrages. Aus den vielfältigen Fragen der Regelung des Bauvertrages für die Durchführung der Investitionen sei eine hervorgehoben, die in einer überaus sinnvollen und für unsere künftige Regelung beispielgebenden Weise die zivilrechtlichen Sanktionen für die Sicherung der Einhaltung der Endtermine bei Investitionsvorhaben ausnutzt. Bei Abschluß des Bauvertrages wird nicht nur der Termin der Fertigstellung des Bauvorhabens, sondern auch der Anfangstermin und Zwischentermine für die Fertigstellung von Teilen des Objekts vereinbart. Wird vertragswidrig ein Zwischentermin nicht eingehalten, so sind die hierfür vorgesehenen Vertragsstrafen zu zahlen. Zur Verwirklichung des Volkswirtschaftsplans ist jedoch entscheidend, daß das gesamte Objekt termingemäß beendet wird. Gelingt es dem bauausführenden Betrieb, trotz der Nichteinhaltung der Zwischentermine fristgemäß das gesamte Objekt zu beenden, so sind die gezahlten Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung der Zwischentermine zurückzuzahlen. Die rechtlich gesicherte Möglichkeit der Rückgewähr, die in der Arbitragepraxis entwickelt wurde, ist für den Baubetrieb ein wesentlicher Ansporn zur fristgemäßen Beendigung des Vorhabens (S. 168/169). Während für die rechtliche Regelung des kapitalistischen Transportwesens die Anarchie der kapitalistischen Produktionsweise und die Jagd nach dem Profit zwischen den einzelnen Kapitalisten, Kapitalistengruppen und Monopolverbänden, die Eigentümer der verschiedenen Arten der Transportmittel, bestimmend sind, ist das sozialistische Transportwesen ein einheitlich geplantes Netz der verschiedenen Verkehrswege, und die Verhältnisse zwischen den verschiedenartigen Transportunternehmen und den Versendern sind Verhältnisse der kameradschaftlichen Zusammenarbeit. Das sozialistische Staatseigentum an den Verkehrswegen und Transportmitteln gewährleistet unter rationeller Ausnutzung der Vorzüge jedes Transportzweiges die proportionale und allseitige Entwicklung der einzelnen Transportarten (S. 199 ff.). Auf Grund des einheitlichen sozialistischen Staatseigentums, der staatlichen Transportplanung und der Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der Tätigkeit der Transportbetriebe ist nicht nur ein einheitlicher Begriff des Transportvertrages (S. 201) entwickelt worden, sondern auch eine Reihe rechtlicher Grundsätze, die für alle Transportarten gemeinsam gelten (S. 209). Das gründliche Studium der Ausführungen in dem Kapitel über die Transportverträge wird unseren Funktionären in der volkseigenen Industrie und im Handel, im Verkehrswesen und in den Verkehrsverwaltungen eine große Hilfe sein. In der Anwendung des Vertragssystems hinsichtlich der Ausführung der Transportleistungen bestehen bei uns seit Einführung des Vertragssystems Unklarheiten, die auch heute noch nicht überwunden sind. Inhalt des Frachtvertrages, den Versender und Beförderer abschließen, ist die Beförderung des Frachtguts gegen Entgelt. Zu seinem Inhalt gehört auch die möglichst durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu sichernde Verpflichtung zur fristgemäßen Beförderung des Frachtguts. Aber bereits vor Abschluß des Frachtvertrages besteht ein zivilrechtliches Schuldverhältnis zwischen. Versender und Beförderer, das dem kapitalistischen Recht unbekannt ist und unbekannt sein muß, dessen Grundlage die staatliche Transportplanung ist und dessen Inhalt die Verpflichtung des Beförderers zur Bereitstellung des Transportraums und die Verpflichtung des Versenders zur kontinuierlichen Inanspruchnahme des Transportraums und seiner Beladung ist. In der sowjetischen Praxis und Zivilrechtswissenschaft hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß das letztgenannte zivilrechtliche Schuldverhältnis das von dem Frachtvertragsverhältnis zu unterscheiden ist und zugleich mit ihm im engsten tatsächlichen, aber nicht juristischen Zusammenhang steht unmittelbar auf Grund der monatlichen Transportplanungsmaßnahmen entsteht, also unmittelbar aus Planungsakten, 262;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 262 (NJ DDR 1954, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 262 (NJ DDR 1954, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft als auch die darüber hinausgehenden Ziele des Strafverfahrens, umfassend realisiert werden konnten. Das Recht zum Ausspruch einer Anerkennung muß nach wie vor dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen sowie Hinweise zur Person des Verhafteten und über von ihm ausgehende Gefahren, mitzuteilen sind, ist durch Maßnahmen der Leitungstätigkeit weiter zu vervollkommnen.

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