Neue Justiz 1954, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 256 (NJ DDR 1954, S. 256); benötigt, außerdem aber 40 Schöffen für einzelne Verhandlungen. Vom BG Schwerin wird gemeldet, daß in der Regel nur ein Schöffenpaar bei sieben erstinstanzlich tätig gewesenen Richtern mitarbeitete. Zeitweise wurden die Schöffen hier nur zu einzelnen Verhandlungen herangezogen, da fast keine erstinstanzliche Rechtsprechung vorhanden gewesen ist. Auf der anderen Seite hat eine Reihe von Gerichten berichtet, daß bei ihnen etwa ein Schöffenpaar auf einen Berufsrichter entfällt. Dies gilt z. B. für die Bezirksgerichte Halle und Cottbus, das Kreisgericht Zittau u. a. m. Es ist auch wichtig, daß sich die Schöffen bei diesen Gerichten rege an der Verhandlung beteiligen, während die Gerichte mit einem Schöffenpaar auf zwei und mehr Berufsrichter oft von einer mehr oder weniger großen Zurückhaltung der Schöffen in der Verhandlung berichten. Lehrreich ist auch das Beispiel des Kreisgerichts Eisenach, das mitteilt, nur etwa acht Prozent der Schöffen hätten sich aktiv an der Verhandlung beteiligt. Dies ist nicht verwunderlich, wenn man erfährt, das Gericht sei im zweiten Halbjahr 1953 mit einem Schöffenpaar (bei vier bis fünf Richtern!) ausgekommen, während es im ersten Halbjahr noch mit zwei Schöffenpaaren gearbeitet hatte. Das Kreisgericht muß zu dieser „Einsparungsaktion“ allerdings bemerken, es sei keine Zeit mehr für ein gründliches Aktenstudium der Schöffen gewesen. In Widerspruch hierzu steht die Feststellung des Direktors, die Zusammenarbeit mit den Schöffen sei „wirklich gut“ gewesen. Alle diese Beispiele zeigen eine gefährliche Tendenz: die Gerichte neigen dazu, mit Schöffen zu sparen. Eine Reihe von Vorschlägen geht dahin, für zwei Berufsrichter nur ein Schöffenpaar einzusetzen, da ein Richter ein Schöffenpaar nicht auslasten könne. Dies ist aber unrichtig. Unter der Voraussetzung, daß der Richter selbst voll beschäftigt ist, müssen auch die Schöffen in vollem Umfange tätig sein, wenn sie ihrer Aufgabe, wirkungsvoll an der Rechtsprechung der Kammer oder des Senats mitzuarbeiten, nachkommen wollen. Man kann daher nur den Schluß ziehen, daß überall dort, wo ein Schöffenpaar bei zwei oder mehr Berufsrichtern tätig wird, die Anleitung der Schöffen nicht so gründlich ist, wie sie sein müßte, daß hier auch vor allem verabsäumt wird, die Schöffen in den zwölf Tagen ihrer gerichtlichen Tätigkeit mit den Grundfragen unserer Justizpolitik und den Fragen der demokratischen Gesetzlichkeit vertraut zu machen. Die Auswertung der Berichte hat gezeigt, daß bei all den Gerichten, wo ein Schöffenpaar auf einen Richter kommt, die Schöffen nicht nur aktiv in die Verhandlung eingreifen, sondern auch rege auf Justizaussprachen auftreten und darüber hinaus in ihren Betrieben und Wohnbezirken zu Propagandisten der demokratischen Gesetzlichkeit werden. Es kann somit nur die Schlußfolgerung geben: Mit jedem erstinstanzlich tätigen Richter muß grundsätzlich ein Schöffenpaar tätig sein. Die Gerichte müssen unverzüglich dazu übergehen, diesen Grundsatz zu verwirklichen. Nur so können auf längere Sicht die Schöffen wirklich zu Propagandisten der demokratischen Gesetzlichkeit heranreifen und ihre Mitarbeit in der Rechtsprechung verbessern. Die Ursache für ein mehrmaliges Tätigwerden von etwa 1000 Schöffen in zwei oder drei Sitzungsperioden ist z. T. darin zu suchen, daß es im Jahre 1953 immer wieder Betriebe gab, die Schöffen für unabkömmlich erklärten und in letzter Minute absagten. Die Folge war ein Zurückgreifen auf leicht abkömmliche oder erreichbare Schöffen (z. B. Rentner, Hausfrauen), die so wiederholt eingesetzt wurden. Es muß jedoch angestrebt werden, alle gewählten Schöffen nach Möglichkeit voll einzusetzen und von einem mehrmaligen Einsatz einzelner Schöffen abzukommen. Ein kleiner Teil der gewählten Schöffen konnte aus verschiedenen Gründen nicht tätig werden. Es ist hieraus kein Nachteil entstanden, da die Zahl der zur Verfügung stehenden gewählten Schöffen ausreichend ist. Die Berufung zum Schöffenamt haben etwa 200 Schöffen aus den in § 31 GVG genannten Gründen abgelehnt, während etwa 400 Schöffen nach § 32 GVG abberufen werden mußten. Etwa 2 Prozent der Schöffen konnten krankheitshalber nicht eingesetzt werden, während etwa die gleiche Zahl wegen behaupteter Un- abkömmlichkeit im Beruf nicht tätig werden konnte. Diese letztere Zahl liegt noch etwas höher, da annehmbar die aus sonstigen Gründen nicht tätig gewordenen Schöffen auch zum größten Teil Fälle einer behaupteten beruflichen Unabkömmlichkeit umfassen. Es handelt sich hierbei überwiegend um Menschen, die bereits mit wichtigen staatlichen und gesellschaftlichen Funktionen betraut und deshalb unabkömmlich sind. Aus dieser Erscheinung muß die Schlußfolgerung gezogen werden, bei der Aufstellung von Kandidaten für die Schöffenwahl sorgfältig zu prüfen, ob ihre Mitwirkung als Schöffe dann auch tatsächlich gewährleistet sein wird. Zunächst muß aber bereits jetzt in jedem Fall behaupteter Unabkömmlichkeit genau festgestellt werden, ob dies nicht nur ein Vorwand ist, weil der Betrieb die eingearbeitete Kraft nicht für die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung freisteilen will. Die Betriebsoder Verwaltungsleitungen müssen eindringlich ermahnt werden, ihre gesetzlichen Pflichten einzuhalten. Die Zusammensetzung der tätig gewordenen Schöffen nach Geschlecht und Alter ergibt eine besonders hohe Zahl von über 50 Jahre alten Schöffen und einen zu niedrigen Anteil der Frauen, die nur 33 Prozent ausmachen. Bei der Neuwahl der Schöffen muß vor allem Augenmerk darauf gelegt werden, den Anteil der Frauen um wenigstens 10 Prozent zu erhöhen, damit die Forderung des IV. Parteitages, der Auswahl von weiblichen Schöffen größere Aufmerksamkeit zu widmen, verwirklicht wird. Schon jetzt muß es den Gerichten möglich1 sein, aus der Zahl der gewählten Schöffen verstärkt Frauen heranzuziehen. Die altersmäßige Zusammensetzung sollte bei Neuwahlen zumindest insoweit verbessert werden, als der hohe Prozentsatz der über 50 Jahre alten Schöffen gesenkt werden muß. Bei der sozialen Zusammensetzung der Schöffen ist der prozentuale Anteil der Arbeiter weitaus zu niedrig, derjenige der Angestellten bedeutend zu hoch. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß bei den vergangenen Schöffennachwahlen die Parteien und Organisationen keine sorgfältige Auswahl in dieser Hinsicht getroffen haben. Auch der Anteil der werktätigen Bauern an der Zahl der tätig gewordenen Schöffen ist weitaus zu niedrig. Die Gerichte sollten sich bemühen, aus der Zahl der gewählten Schöffen noch in diesem Jahr verstärkt werktätige Bauern für die Schöffentätigkeit zu berücksichtigen. Es muß sich bei den Gerichten auch bereits jetzt praktisch verwirklichen lassen, daß von den gewählten Schöffen in erster Linie Arbeiter für die Mitwirkung an der Rechtsprechung gewonnen werden. Nur so kann die Forderung des IV. Parteitages, daß die Rechtsprechung dem hohen Niveau des Bewußtseins unserer Werktätigen entsprechen soll, erfüllt werden. „Die Schöffen müssen die Gewähr dafür geben, daß die Verbindung der Gerichte, der Genossen Richter, die selber aus der Arbeiterklasse, aus der werktätigen Bauernschaft gekommen sind, mit den Werktätigen ständig gewahrt bleibt. Sie müssen die schöpferische Initiative der Werktätigen aus der Produktion immer wieder in die Gerichte hineintragen“*). Bei den Schöffenneuwahlen wird dann die soziale Zusammensetzung der Schöffen erheblich zu verbessern sein, damit sie den Charakter des Arbeiter- und Bauernstaates der Deutschen Demokratischen Republik widerspiegelt. Die Schöffen gehören überwiegend dem FDGB, die weiblichen Schöffen darüber hinaus dem DFD an. Entsprechend der Bedeutung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands als des Vortrupps der Arbeiter und Bauern sind die Mehrzahl der Schöffen Mitglieder dieser Partei. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Schöffen ist Mitglied der demokratischen Blockparteien. II Die Beteiligung der Schöffen an der Verhandlung ist bei den einzelnen Gerichten noch sehr unterschiedlich. Die Aktivität in der Ausübung des Fragerechts hat sich bisher nur in kleinerem Ausmaß entwickelt. Jedoch ist gegenüber dem Stand zu Beginn des Jahres 1953 bereits ein erkennbarer Fortschritt zu verzeichnen. Die Schöffen greifen mit ihren Fragen besonders dann aktiv in die Verhandlung ein, wenn der Gegenstand des Pro- * S. *) Benjamin, Diskussionsrede auf dem IV. Parteitag, NJ 1954 S. 223. 256;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 256 (NJ DDR 1954, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 256 (NJ DDR 1954, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen durch Koordinierungsfestlegungen geregelt. Innerhalb der Diensteinheiten ist der Informationsfluß durch Weisung festzulegen. Informationsgewinnung ständige und systematische Beschaffung von operativ bedeutsamen Informationen durch und andere operative. Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung der sowie der sozialistischen Staatengemeinschaft erfolgreich und ungestört zu verwirklichen. Die zeigt sich - in der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe und Aktivitäten gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der Grundsatzdokumente zur Sicherung der Volkswirtschaft - die sich aus der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung für den jeweiligen Verantwortungsbereich ergebenden Entwicklungen und Veränderungen rechtzeitig zu erkennen, die sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen.

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