Neue Justiz 1954, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 255 (NJ DDR 1954, S. 255); nisation des Kampfes für die sozialistische Gesetzlichkeit, bei der jeder Arbeiter, jeder Kolchosbauer, jede Sowjetinstitution vor bürokratischen Verzerrungen geschützt ist, bei der jeder überzeugt ist, daß seine gesetzlichen Rechte und Interessen gewahrt werden, daß für diese Interessen der von der Sowjetmacht speziell hierfür berufene Staatsanwalt auf der Wacht steht. Darüber, welch eine gewaltige Rolle die Arbeit des Volksrichters spielt und welche Bedeutung sie hat, habe ich schon gesprochen. Wenn man sich nun fragen würde, welche Personen den Anforderungen des Richters entsprächen, wer in unserem Staate heute Richter sein könne, so würde ich sagen, daß der Richter Kenntnisse haben muß zumindest im Rahmen der kommunistischen Universität; er soll ein Mensch sein, der durch sein persönliches Verhalten, durch sein Verhältnis zur Arbeit Vertrauen und Autorität erworben hat, ein Mensch, der große gesellschaftspolitische Erfahrungen besitzt, sich in den Menschen auskennt und das muß man noch einfügen ein gebildeter Mensch ist. Wir erhöhen jetzt unsere Anforderungen an die Betriebsleiter, an alle leitenden Angestellten, die es letzten Endes mit Sachen zu tun haben, der Richter jedoch hat es die ganze Zeit mit Menschen zu tun. Der durch den Volksrichter verursachte Ausschuß ist ein kostspieliger, schwerwiegender Ausschuß. In jeder richtigen Entscheidung lernen nicht nur die, gegen die eine Entscheidung gefällt ist, sondern auch die, die dabei anwesend sind, und die, welche die Entscheidung fällen. Steht nun unser Volksgericht, unser Untersuchungsapparat, unsere Staatsanwaltschaft auf einer solchen Höhe, wie wir sie brauchen? Es gehört sich freilich nicht, den Jubilaren Unannehmlichkeiten zu sagen, aber was soll man machen. Man muß sagen, zur Zeit ist es noch nicht so. Wir haben noch wenig gebildete, politisch genügend entwickelte Kader der Justiz, die den Anforderungen entsprechen, über die ich sprach. Ich habe keinen Zweifel, daß die Rolle des Gerichts wachsen wird als Agitator, Propagandist, Kämpfer für die Direktiven der Partei und Regierung, für die sozialistische Gesetzlichkeit, für die Staatsdisziplin. Daher müssen wir jetzt sehr große Aufmerksamkeit sowohl der Auswahl der Kader als auch der Hilfe für die unteren Glieder der Justizorgane und für das Volksgericht zuwenden; wir müssen an die gewaltige erzieherische Bedeutung des Volksgerichts denken. Und je mehr wir in dieser Beziehung tun werden, desto stärker wird das Gericht, desto größere Autorität und Bedeutung wird es erlangen. Schöffen als Richter Uber den Stand der Mitarbeit der Schöffen bei den Gerichten Von Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952 festgelegte gleichberechtigte Mitwirkung der Schöffen an der Rechtsprechung ist der entscheidende und krönende Bestandteil der Justizreform, die von 1945 an in unserem Staat der Arbeiter und Bauern systematisch durchgeführt wurde. Die Einbeziehung der Schöffen in die Rechtsprechung, verbunden mit voller Übertragung der richterlichen Funktionen, verwirklicht auf dem Gebiet der Justiz das Grundprinzip der Arbeit der Staatsorgane unseres Staates, die Verbindung mit den Massen der Werktätigen immer fester zu gestalten. So wie die aktive Mitarbeit der Arbeiter, Angestellten, werktätigen Bauern und der Intelligenz an den staatlichen Aufgaben eine Existenzbedingung der Arbeiterund Bauernmacht ist, so ist speziell die aktive und unermüdliche Mitarbeit der Schöffen an der Rechtsprechung und bei der Durchführung von Justizaussprachen und der Erteilung von Rechtsauskünften an die Bevölkerung eine nicht mehr wegzudenkende grundlegende Bedingung des wahrhaft demokratischen Charakters der Justiz in der Deutschen Demokratischen Republik. Im Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees auf dem IV. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands forderte Walter Ulbricht, daß die Parteiorgane und die R i c Ivt e r. der Tätigkeit der Schöffen mehr Aufmerksamkeit widmen, Hilde Benjamin wies in ihrem Diskussionsbeitrag darauf hin, daß die Anleitung durch das Ministerium der Justiz allgemein verbessert werden muß. Dies gilt in besonderem Maße auch für die Tätigkeit der Schöffen in der Rechtsprechung und der propagandistischen Arbeit der Gerichte. Eine Anleitung und ihre Verbesserung setzt voraus, daß die Kenntnis über die Fragen vorhanden ist, in denen eine Anleitung gegeben werden soll. Um einen Überblick über den Stand der Arbeit mit den Schöffen zu gewinnen, forderte das Ministerium der Justiz im Januar 1954 die Gerichte auf, an Hand einer Anzahl genau ausgearbeiteter Fragen über die Tätigkeit der Schöffen bei den Gerichten zu berichten. Die Auswertung dieser Berichte hat ergeben, daß bei der Mehrzahl der Gerichte gute Ansätze für eine Aktivierung der Schöffen und eine Zusammenarbeit mit ihnen vorhanden sind, daß es aber bisher nicht gelungen ist, über diese Ansätze hinaus allgemein die Schöffenarbeit auf den notwendigen Stand zu bringen. Hier zeigt sich in besonderem Maße auch das bisherige Fehlen der zentralen Anleitung in den Fragen der Zusammenarbeit mit den Schöffen. I Die Zahl der gewählten Schöffen, die den Gerichten auf Grund der nach den Schöffenwahlgesetzen der Länder vorgenommenen Wahlen und Nachwahlen im Jahre 1953 zur Verfügung standen, liegt etwas über 50 000, einschließlich der Schöffen des demokratischen Sektors von Groß-Berlin. Bei den Gerichten sind jedoch nur knapp 20 000 Schöffen tätig geworden, davon etwa 1000 für eine zwei- bzw. dreimalige Sitzungsperiode. In diesen Zahlen liegt ein gewisser Widerspruch. Obwohl nur reichlich ein Drittel der gewählten Schöffen eingesetzt wurde, haben wir andererseits die Erscheinung des mehrmaligen. Tätigwerdens bestimmter Schöffen in einem Jahr. Welches sind die Ursachen? In der Zahl der Schöffen, die tätig wurden, ist noch eine nicht unerhebliche Zahl von Schöffen enthalten, die nur einen oder mehrere Sitzungstage wahrnahmen, da sich die durchgängige zwölftägige Sitzungsperiode in den ersten Monaten 1953 noch nicht bei allen Gerichten durchgesetzt hatte. Es ergibt sich sofort die Frage, ob die Zahl der gewählten Schöffen zu hoch gewesen ist. Dies ist aber nicht der Fall. Die Erklärung für die Tatsache, daß die Zahl der eingesetzten Schöffen so erheblich niedriger als diejenige der gewählten Schöffen ist, ergibt sich daraus, daß der weit überwiegende Teil der Gerichte zwei Schöffen nicht für jeden erstinstanzlich tätigen Richter, sondern in der Regel für zwei erstinstanzlich tätige Berufsrichter eingesetzt hat. Einige Gerichte sind sogar noch darüber hinausgegangen. So hat z. B. das BG Potsdam für fünf bis acht in erster Instanz tätige Richter nur drei- Schöffenpaare herangezogen. Das BG Gera hat sogar für sechs erstinstanzlich tätige Richter nur ein Schöffenpaar 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 255 (NJ DDR 1954, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 255 (NJ DDR 1954, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren an das Gericht weiterzuleiten. Dem Verhafteten ist die Weiterleitung mitzuteilen. Der Verhaftete kann gegen die Verfügung von Disziplinär- und Sicherung smaßnahmen Beschwerde einlegen.

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