Neue Justiz 1954, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 257 (NJ DDR 1954, S. 257); zesses in Beziehung zu ihren Berufs- und Lebenserfahrungen steht. Die Beteiligung der Schöffen ist in Straf-und Ehesachen reger als in Zivilsachen. Dies ist erklärlich, da im Strafprozeß in der Regel bereits durch die Vernehmungsprotokolle und die Anklageschrift dem Schöffen ein guter Überblick über die begangenen strafbaren Handlungen gegeben wird und da auch das Verfahren in der Regel zusammenhängend abrollt. Die Mitarbeit der Schöffen im Zivilprozeß wird besonders dadurch gehemmt, daß sich der überwiegende Teil der Zivilverfahren über mehrere Verhandlungstage hinzieht. Soweit es gelingt, die Zivilprozesse im Ablauf zu konzentrieren, wird es auch auf diesem Gebiet möglich sein, die Schöffen zu stärkerer Mitarbeit in der Verhandlung heranzuziehen. Ein gutes Beispiel des aktiven Eingreifens im Zivilprozeß gab der Schöffe Wicht vom Kreisgericht Zittau, der in einem Mietrechtsstreit die Parteien zum Abschluß eines Vergleichs bewegen konnte, nachdem er ihnen die Bedeutung einer guten Hausgemeinschaft klargemacht hatte. Für die Freudigkeit der Mitarbeit der Schöffen in der Verhandlung ist entscheidend, wie es der Vorsitzende der Kammer oder des Senats versteht, sie auf die Verhandlung vorzubereiten. So teilt z. B. das Kreisgericht Bernau mit: „War einmal die Vorbereitungsarbeit mit den Schöffen infolge Zeitmangels nicht sorgfältig genug, so konnte festgestellt werden, daß die Schöffen auch in der Verhandlung unsicher waren.“ Die Vorbereitungsarbeit ist auch deshalb so wichtig, weil fast übereinstimmend von allen Gerichten festgestellt wird, daß die Schöffen erst eine gewisse Anlaufzeit brauchen, um ihre anfänglichen Hemmungen zu überwinden. Es ist notwendig, daß der Vorsitzende in der Verhandlung selbst auch von sich aus durch lebendige Verhandlungsführung und Hinweise die Schöffen an geeigneten Stellen mit in die Verhandlung einbezieht. Auf keinen Fall darf der Vorsitzende die Verhandlung führen, ohne sich weiter um die Schöffen zu kümmern. Dann tritt es nämlich ein, daß die Schöffen still dasitzen und zum Teil auch ermüden. Es liegt in der Mehrzahl der Fälle an der Vorbereitung und Verhandlungsführung des Berufsrichters, wie sich die Schöffen in der Verhandlung verhalten, wenngleich auch die 'allgemeine Vorbereitung der Schöffen durch eine gründliche Schulung nicht zu unterschätzen ist. Es muß deshalb als vordringliche Aufgabe angesehen werden, daß die Richter in der Vorbereitung und in der Verhandlung selbst den Schöffen vollste Aufmerksamkeit widmen, daß sie die Erfahrungen untereinander austauschen und daß die Instrukteure der Justizverwaltungsstellen ihrer Anleitung die besten Beispiele zugrunde legen. Die Beteiligung der Schöffen in der Beratung ist lebhafter als in der Verhandlung. Sie wird fast in allen vorliegenden Berichten der Gerichte als gut bezeichnet. Vor allem die Produktionsarbeiter tragen durch ihre kämpferischen Diskussionen in der Beratung dazu bei, daß das gefundene Urteil wirklich dem Willen der Arbeiter und Bauern entspricht. Ein Zurückweichen von Schöffen vor dem der Schwere des Verbrechens angemessenen Strafmaß ist nur in wenigen Ausnahmefällen festzustellen gewesen. So berichtet z. B. das Kreisgericht Fürstenberg, daß die Schöffen zu einer ungerechtfertigt milden Beurteilung bei Verbrechen gegen das Handelsschutzgesetz neigten, so insbesondere bäuerliche Schöffen bei Fällen des Verschiebens von Lebensmitteln nach Westberlin. In einer Reihe von Fällen haben Schöffen ein höheres Strafmaß als der Staatsanwalt und der Richter gefordert, so z. B. bei Sittlichkeitsdelikten und bei Verbrechen gegen das Leben und die Gesundheit. Von der Möglichkeit des Minderheitsvotums nach § 92 Abs. 2 StPO haben Schöffen nur in einigen Fällen Gebrauch gemacht. Aus den Erfahrungen mit den Schöffen über ihre Aktivität in der Beratung ergibt sich die Forderung, allgemein ihre Parteilichkeit in der Rechtsprechung auf die Höhe des Bewußtseins der fortschrittlichen Produktionsarbeiter zu bringen und sie zugleich mit Hilfe des Richters und durch die Herausgabe von Anleitungsmaterial besser als bisher mit den Grundsätzen der Strafpolitik und Strafzumessung vertraut zu machen. Wie sieht es mit der Vorbereitung und dem Aktenstudium der Schöffen aus? Leider sagen die Berichte vieler Gerichte über diesen Punkt fast nichts aus oder berichten trocken, die Schöffen erhielten die Akten zum vorherigen Studium. In welcher Weise dies geschieht und wie sich die Richter hierbei mit den Schöffen befassen, kann man sehr oft den Berichten nicht entnehmen. Dies läßt den Schluß zu, daß das Aktenstudium der Schöffen noch immer vielfach dem Selbstlauf überlassen wird. Zum Teil erhalten die Schöffen Akten formal im Geschäftsgang und lesen sich dann ohne Anleitung durch sie hindurch. Manchmal werden die Schöffen darauf hingewiesen, daß sie sich Notizen machen sollen und Gelegenheit zu Rücksprachen haben. Andererseits gibt es eine Anzahl Gerichte, die den Schöffen eine ständige konkrete Anleitung geben. So weisen z. B. die Richter des Kreisgerichts Staßfurt die Schöffen in jede von ihnen zu studierende Akte ein; die gleiche Arbeitsweise besteht beim Kreisgericht Königs Wusterhausen. Bei1 den Berliner Gerichten sind eine Reihe von Senats- und Kammervorsitzenden dazu übergegangen, den Schöffen die Akten persönlich auszuhändigen und sie bei dieser Gelegenheit auf die Schwerpunkte für das Studium hinzuweisen. Außerdem wird den Schöffen empfohlen, sich beim Durcharbeiten der Akten Auszüge und Notizen für die Verhandlung zu machen. Vor der Verhandlung sprechen Vorsitzender und Schöffen den Inhalt des Prozesses gemeinsam durch. Beim Kreisgericht Zittau fertigt der Richter einen kurzen Aktenspiegel an, mit dessen Hilfe sich die Schöffen beim Durcharbeiten der Akten leichter unterrichten können. Zu einer solch gründlichen Vorbereitung der Schöffen für die Verhandlung wie bei den genannten Gerichten sollte bei allen Gerichten übergegangen werden. Zunächst muß der Richter selbst gründlich den Akteninhalt studieren und sich auf den Prozeß vorbereiten; erst dann kann er auch den Schöffen Hinweise auf die Schwerpunkte geben und ihr Aktenstudium in Besprechungen kontrollieren. Vor dem Verhandlungsbeginn sind in jeder Sache nochmals kurz die Hauptpunkte des Verfahrens mit den Schöffen zu erörtern. So vorbereitet, wird sich die Aktivität aller Schöffen in ihrer Beteiligung an den Gerichtsverhandlungen erhöhen. III Neben ihrer Mitwirkung in der Rechtsprechung der Kreis- und Bezirksgerichte sollen die Schöffen auch an der Auskunftserteilung in der Rechtsauskunftsstelle des Kreisgerichts (§ 44 GVG) teilnehmen. In der Regel ist dies auch der Fall. Es gibt zwar noch eine Reihe von Gerichten, wie z. B. die Kreisgerichte Brand-Erbisdorf und Sondershausen, die auf dem Standpunkt stehen, die Auskunftsuchenden wollten ihre Angelegenheiten nicht vor mehreren Personen breit darlegen. Diese Gerichte sollten das Beispiel des Kreisgerichts Zittau beachten, wo die Schöffen in der Rechtsauskunft die Fragen der Rechtsuchenden entgegennehmen und sich mit ihnen über das betreffende Problem unterhalten. Sie bereiten in der Rechtsauskunft die einzelnen Fragen der Rechtsuchenden mit vor, so daß der Richter leichter den konkreten Sachverhalt zu erfassen und die rechtliche Beurteilung darzulegen vermag. Die beim Kreisgericht Zittau tätigen Schöffen konnten in einigen Fällen auch schon selbständig, in Anwesenheit und unter Anleitung des Richters, Rechtsauskunft erteilen. Diese Schöffen haben in ihren Betrieben, in denen sie vor der Belegschaft über ihre Tätigkeit am Gericht berichteten, bereits eine beachtliche Autorität erlangt, so daß sich die Arbeiter in Rechtsangelegenheiten an sie wenden. In einfachen Fällen erteilen die Schöffen dann selbst Auskunft und erläutern die Gesetze. Schwierigere Rechtsfragen verweisen sie an die Rechtsauskunftsstelle des Kreisgerichts. Die Beteiligung der Schöffen an der Rechtsauskunft der Kreisgerichte ist ein wertvolles Mittel zu festerer Verbindung zwischen Bevölkerung und Gerichten. Fast alle Gerichte melden günstige Ergebnisse. Fast immer sind die Besucher einverstanden, wenn sie von den Schöffen in der Rechtsauskunft mit beraten werden; zumindest genügen einige auf klärende Worte zur Beseitigung von Hemmungen. Die Beteiligung der Schöffen an Justizaussprachen war bisher äußerst unterschiedlich. Erst die öffentliche Berichterstattung der Kreisgerichte über ihre Arbeit im ersten Quartal 1954 brachte es mit sich, daß Schöffen in größerer Zahl über die Bedeutung des Schöffenamts und ihre eigene Arbeit in der Justiz be- 257;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 257 (NJ DDR 1954, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 257 (NJ DDR 1954, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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