Neue Justiz 1954, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 40 (NJ DDR 1954, S. 40); zwischen der Justiz und den Werktätigen herzustellen und zu festigen; er hat die Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen Organen des Bezirks, mit den Parteien und Massenorganisationen herzustellen, Justizaussprachen und öffentliche Berichterstattungen vor der Bevölkerung zu organisieren, über Beschwerden der Bevölkerung zu entscheiden, bei der Vorbereitung der Wahl der Schöffen mitzuwirken und ihre Weiterbildung zu fördern und die Verbindung mit den ständigen Kommissionen örtliche Volkspolizei und Justiz und mit der Presse zu pflegen. 4. Justizverwaltung und Rechtsprechung. Die besonderen Aufgaben der Justizverwaltung bringen es mit sich, daß ihre Tätigkeit die der Gerichte zum Teil eng berührt. Ist es doch letzten Endes das Ziel aller Maßnahmen der Justizverwaltung, die Rechtsprechung der Gerichte und die Arbeit der anderen Justizorgane zu verbessern. Jedoch sind die Formen der Tätigkeit der Verwaltung und der Rechtsprechung grundsätzlich verschieden. Das wesentliche Kennzeichen der richterlichen Tätigkeit ist die Rechtsfeststellung und Rechtsanwendung auf einen gegebenen Sachverhalt. Das Gericht hat sowohl in Strafsachen wie in Zivilsachen in der Regel über konkrete Rechtsverletzungen zu entscheiden und ist hierbei nur an das Gesetz gebunden. Hauptaufgabe der Verwaltung dagegen ist es, neue tatsächliche Verhältnisse zu schaffen; sie ist hierbei an Weisungen gebunden und kann Normativakte in Form von Anordnungen, Instruktionen usw. erlassen. Während dieser Unterschied dort klar zu erkennen ist, wo es sich um die allgemeine organisatorische Tätigkeit der Justizverwaltung in materieller und personeller Hinsicht handelt, bedarf die Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung einer näheren Betrachtung, soweit die Justizverwaltung die Gerichte hierbei anleitet und kontrolliert. Das Ziel der Verbesserung der Arbeit der Gerichte macht die ständige Überprüfung ihrer Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der richtigen Anwendung der Gesetze erforderlich. Das Mittel hierzu sind die umfassende Kenntnis der Entscheidungen und der gerichtlichen Verhandlungen, die Analyse der Rechtsprechung und die statistische Erfassung ihrer Ergebnisse. Auf dieser Grundlage einer allseitigen Beobachtung und kritischen Überprüfung der gerichtlichen Arbeit haben die Organe der Justizverwaltung Mängel der Rechtsprechung in ständigem Meinungsaustausch mit den Gerichten aufzudecken und abzustellen, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und den Richtern auf Grund des gesamten Überblicks über den Stand der Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in den einzelnen Bezirken eine richtungweisende Anleitung für die Verbesserung ihrer Arbeit bei der Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Regierung zu geben. Kontrolle und Anleitung der Rechtsprechung sind also wesentliche Arbeitsmethoden der Justizverwaltung, wenn sie die Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiete der Justiz aktiv und schöpferisch erfüllen will. Die Formen dieser Anleitung der Gerichte durch die Justizverwaltung unterscheiden sich jedoch einerseits von der Aufsicht, die von den übergeordneten Gerichten und dem Generalstaatsanwalt über die Tätigkeit der Gerichte ausgeübt wird, andererseits von den Formen der Leitung der Tätigkeit anderer staatlicher Organe durch die allgemeine Verwaltung14)- Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik haben die Aufgabe, die Rechtsprechung auszuüben (§ 1 GVG). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe sind die Richter unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen (§ 5 GVG). Das bedeutet, daß zwischen den Gerichten kein verwaltungsmäßiges, also an verfügende Akte gebundenes Über- und Unterordnungsverhältnis bestehen kann. Die gesetzliche Aufsicht der Gerichte über die Rechtsprechung wird vielmehr dadurch ausgeübt, daß das Oberste Gericht und die Bezirksgerichte über Rechtsmittel entscheiden, das Oberste Gericht außerdem als Kassationsgericht rechtskräftige Entscheidungen in Straf- und Zivilsachen aufheben kann. Hierin besteht die gerichtliche Aufsicht über die Rechtsprechung der unteren Gerichte, soweit es sich 1!) vgl. hier und zum folgenden Karew, a. a. O. S. 86 f. um die Überprüfung und Abänderung von Einzelentscheidungen handelt. Den Bezirksgerichten ist zwar nicht ausdrücklich, wie dem Obersten Gericht in § 55 Abs. 2 GVG, die Aufsicht über die Rechtsprechung der Kreisgerichte aufgetragen, aber inhaltlich ist ihre Tätigkeit in Rechtsmittelsachen ebenfalls ein Teil der in § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Ziff. 2 GVG bezeichneten Aufsicht. Darüber hinaus ergibt sich eine allgemeine Aufsicht und Kontrolle der Rechtsprechung aus der Befugnis des Generalstaatsanwalts und des Präsidenten des Obersten Gerichts, die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte und ebenso wie der Minister der Justiz den Erlaß von Richtlinien im Interesse der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte beim Obersten Gericht zu beantragen (§§ 55 Abs. 1 Ziff. 3 und 58 GVG). Aus dieser gesetzlichen Aufgabenstellung folgt das Recht und die Pflicht der genannten obersten Justizorgane, ständig eine allgemeine Beobachtung, Analyse und Kontrolle der gesamten Rechtsprechung auszuüben. Zutreffend ist daher die Rechtsprechung zweiter Instanz und die Kassations- und Richtlinienrechtsprechung des Obersten Gerichts als eine besondere Form der Anleitung der Gerichte zu bezeichnen11). In dieser Hinsicht berühren sich also die Aufgaben der Gerichte und der Justizverwaltung sehr eng: Beide dienen dem Ziel der Verbesserung der Rechtsprechung im Sinne der einheitlichen und konsequenten Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit auf allen Gebieten der Rechtspflege. Die dadurch erforderliche Beobachtung und Analyse der Rechtsprechung der Kreis- und Bezirksgerichte führt zu einer gewissen Überschneidung der Aufsichtstätigkeit des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte einerseits und des Ministeriums der Justiz und seiner Organe in den Bezirken andererseits und macht eine Koordinierung der beiderseitigen Arbeit notwendig. Auch die Bezirksgerichte werden ihre Aufgabe der Lenkung der Rechtsprechung durch ihre Rechtsmittelentscheidungen insbesondere bei der Erteilung besonderer Weisungen an die unteren Gerichte gemäß § 293 Abs. 3 StPO nur dann richtig erfüllen können, wenn sie einen allgemeinen Überblick über die gesamte Rechtsprechung ihres Bezirks haben und nicht nur den zur Verhandlung stehenden Einzelfall isoliert entscheiden. Die Funktionen der Justizverwaltung unterscheiden sich jedoch grundsätzlich von den gerichtlichen Aufsichtsfunktionen dadurch, daß bei der Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung durch die Justizverwaltung der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter in der Rechtsprechung strikt zu beachten ist, daß also den Richtern keinerlei Weisungen für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter Straf- und Zivilsachen erteilt werden können. „Die richterliche Unabhängigkeit ist für uns nicht nur bindender Verfassungsgrundsatz, sie fließt aus den Grundprinzipien unseres demokratischen Staates. Sie gehört nach unserer Auffassung notwendig zum Richteramt. Unabhängigkeit des Richters kann jedoch nicht Unabhängigkeit vom Gesetz unseres demokratischen Staates, nicht Unverantwortlichkeit gegenüber unserem Staat für die Einhaltung der Gesetzlichkeit bedeuten. Das ergibt sich aus dem konsequent demokratischen Aufbau unseres Staates, in dem die Staatsgewalt einheitlich durch die obersten Organe des Staates ausgeübt wird. Um die Gesetze unseres Staates ihrem Inhalt nach und entsprechend den sich verändernden gesellschaftlichen Verhältnissen in unserer Ordnung anzuwenden denn das allein vereinbart sich mit dem Grundsatz der Gesetzlichkeit , ist es notwendig, daß die zentralen Justizorgane die Funktionäre der Justiz befähigen, den Inhalt der Gesetze immer richtig zu erkennen“18). Damit ist das Wesen und die Bedeutung der Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung auf dem Boden der demokratischen Gesetzlichkeit klar gekennzeichnet und im Verhältnis zur verfassungsmäßigen Unabhängigkeit der Richter bestimmt. 15 16 * 15) Vgl. Benjamin in NJ 1953 S. 265. 16) Benjamin, Rede vom 29. August 1953, Beilage zur NJ 1953 Nr. 19, S. 12. iO;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 40 (NJ DDR 1954, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 40 (NJ DDR 1954, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten erfordern. Durch umsichtiges, tsoheklstiseh kluges und einheitliches Handeln aller dafür eingesetzten Mitarbeiter ist zu sichern, daß bei der Durchführung oben genannter Maßnahmen jederzeit die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der politisch-operativen Durchdringung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche den weiteren personen- und sachbezogenen Einsatz der und festzulegen, zu organisieren und zu kontrollieren.

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