Neue Justiz 1954, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 39 (NJ DDR 1954, S. 39); Aufgaben auf dem Gebiete der Rechtsprechung abgelenkt werden. Sie sollen vielmehr nur solche Verwaltungsaufgaben haben, die sich zwangsläufig aus der leitenden Stellung des Direktors ergeben oder unmittelbar mit der Tätigkeit der Gerichte als Organe der Rechtsprechung in Zusammenhang stehen. Ihnen obliegt deshalb die Anleitung und Kontrolle sowie die Verantwortung für den Geschäftsablauf ihres Gerichts, für die Qualifizierung und kaderpolitische Betreuung der Angestellten, für die Verwaltung und Unterhaltung des ihnen anvertrauten Vermögens und die Kontrolle über die Durchführung des Staatshaushaltsplanes. Dies sind Aufgaben, die aus Zweckmäßigkeitsgründen nur an Ort und Stelle sachgemäß erfüllt werden können. Eine Zentralisierung dieser in der Aufzählung umfangreich erscheinenden Verwaltungsfunktionen ist also nicht möglich. Der Direktor kann jedoch bei vielen dieser Verwaltungsaufgaben die Hilfe seines Sekretärs in Anspruch nehmen, soweit der Inhalt der Aufgaben nicht die unmittelbare Durchführung durch den Direktor selbst voraussetzt, wie z. B. bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes, des Arbeitsplanes, der Durchführung der Arbeits- und Dienstbesprechungen, der öffentlichen Berichterstattung, der Entscheidung über Beschwerden der Bevölkerung und dergl. Der Sekretär des Gerichts hat auch eigene Verwaltungsfunktionen: ihm obliegt unter der Anleitung und Kontrolle des Direktors die technische Organisation des Geschäftsablaufs in den Geschäftsstellen. Er bearbeitet ferner beim Kreisgericht die Kaderangelegenheiten für Angestellte bis zur Vergütungsgruppe VII und ist Haushaltsbearbeiter des Gerichts. Ferner hat er gemäß § 13 Abs. 2 GerichtsvollzieherVO die Kassenführung des Gerichtsvollziehers monatlich zu überprüfen, also dessen ständige Anleitung und Kontrolle durchzuführen. Dagegen sind die dem Sekretär nach §§ 28 ff. AnglVO übertragenen Angelegenheiten solche, für die im Sinne des § 9 GVG durch besonderes Gesetz die Zuständigkeit des Gerichts begründet worden ist und die der Sekretär unter eigener Verantwortung in der Form eines Gerichtsverfahrens zu erledigen hat. Demgemäß entscheiden auch über Beschwerden gegen die Tätigkeit des Sekretärs in diesen Angelegenheiten nach § 34 AnglVO die Gerichte und nicht die Organe der Justizverwaltung. An diesem Beispiel zeigt sich deutlich der Unterschied zwischen Justizverwaltung und gerichtlicher Tätigkeit. 3. Die Justizverwaltung als Teil der staatlichen Verwaltung. Die Justizverwaltung ist . ihrem Wesen nach ein Teilgebiet der allgemeinen staatlichen Verwaltung, ein Teil der staatlichen Tätigkeit, mittels deren die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ihre Funktionen erfüllt. Das kommt darin zum Ausdruck, daß das zentrale leitende Organ der Justizverwaltung der Minister der Justiz ist, dem alle anderen Organe der Justizverwaltung in der Weise nachgeordnet sind, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Anleitung und Kontrolle des Ministeriums der Justiz durchführen. Wie jede staatliche Verwaltung ist sie eine der Formen der Tätigkeit des demokratischen Staates, die von vollziehenden und verfügenden Staatsorganen ausgeübt wird und mittels deren der Staat seine Ziele und Zwecke verwirklicht10). Zum Zwecke der Verwirklichung der Staatszwecke, also zur Durchführung der demokratischen Gesetze, wirkt auch die Justizverwaltung vollziehend und verfügend unmittelbar durch Erteilung von Weisungen auf die ihr zugeordneten Einrichtungen und gesellschaftlichen Verhältnisse, z. B. bei der räumlichen Organisation der Gerichte, in Kaderangelegenheiten und auf dem Gebiete des Haushaltswesens ein. Die Justizverwaltung unterscheidet sich von der allgemeinen staatlichen Verwaltung durch ihr beschränktes Aufgabengebiet, das darin besteht, die Voraussetzungen für den ordnungsmäßigen Gang der Rechtspflege zu schaffen und die Tätigkeit der Gerichte zu beobachten und zu verbessern. Die Aufgaben der Justizverwaltung ergeben sich ausschließlich aus den Bedürfnissen der Rechtspflege. Der besondere Gegenstand io) vgl. Petrow, Zur Theorie des Verwaltungsrechts, ln „Sowjetwissenschaft“, Gesellschaftswiss. Abtlg., 1951, S. 663. der Justizverwaltung bringt es mit sich, daß sie im Gegensatz zur sonstigen staatlichen Verwaltung keine selbständigen, allgemeinen Aufgaben hat, sondern in ihrer Zielrichtung aufs engste mit der Tätigkeit der Gerichte und der sonstigen Justizorgane verbunden ist. Aus dieser engen Verbundenheit ergeben sich einige Besonderheiten für die Arbeitsweise dieses Verwaltungszweiges, die noch zu erörtern sind. Die Verbindung zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung ist um so enger, als der Verwaltungscharakter der Justizverwaltung seit der Überwindung der bürgerlichen Theorie der Gewaltenteilung nur noch funktionelle Bedeutung hat. Denn in der Deutschen Demokratischen Republik besteht keine prinzipielle Abgrenzung zwischen der Verwaltung und der Justiz im Sinne eines dem Wesensgehalt ihrer Aufgaben nach bestehenden Unterschiedes, sondern sowohl verwaltende wie rechtsprechende Tätigkeit sind Tätigkeitsformen der einheitlichen Staatsgewalt11). Es handelt sich also immer nur um die funktionelle Abgrenzung der Zuständigkeit verschiedener staatlicher Organe. Deshalb kann in unserem demokratischen Staat keine Rede mehr davon sein, daß in dem Ausdruck „Justizverwaltung“ zwei scharf getrennte Gebiete der staatlichen Betätigung miteinander verbunden wären* 12). Aus der Tatsache, daß die Justizverwaltung wesentlich andere Funktionen ausübt als die Gerichte in der Rechtsprechung, ergibt sich, daß für sie die allgemeinen Grundsätze der Verwaltung gelten. Die Formen ihrer Tätigkeit sind immer solche vollziehender und verfügender Art, die in Anordnungen, Weisungen und Verfügungen enthalten sind und sich an andere Justizorgane, einzelne Angestellte oder andere Personen richten. Wesentliches Merkmal ihrer Tätigkeit ist die Weisungsgebundenheit der jeweils nachgeordneten Organe. Daraus folgt, daß der Minister der Justiz jede Frage der Justizverwaltung zur eigenen Entscheidung an sich ziehen und alle Entscheidungen der nachgeordneten Organe abändern und aufheben kann. Das für die Verwaltung charakteristische Verhältnis der Überund Unterordnung besteht nicht nur zwischen dem Ministerium der Justiz und der Justizverwaltungsstelle im ganzen, sondern auch unmittelbar zwischen den einzelnen Abteilungen der Justizverwaltungsstellen zu den entsprechenden Abteilungen des Ministeriums der Justiz. Dagegen können Staatsorgane ein und derselben Ebene, wie z. B. Justizverwaltungsstellen und Bezirksgerichte, einander nicht untergeordnet sein und sich daher nicht gegenseitig anleiten. Daher werden auch die Bezirksgerichte nicht von den Abteilungen der Justizverwaltungsstelle, sondern von den Revisionsgruppen des Ministeriums der Justiz kontrolliert. Die Methode der Verwaltung ist die Überzeugung, nicht der Zwang, der nur in Ausnahmefällen, z. B. als Disziplinarstrafe oder als Ordnungsstrafe, zur Anwendung kommt. Voraussetzung einer guten und überzeugenden Anleitung ist eine richtige, fördernde Kritik und die Herbeiführung der eigenen Selbstkritik der kontrollierten Stellen. Um eine bürokratische Arbeitsweise zu verhindern, ist der gegenseitige Erfahrungsaustausch und die enge Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Justiz, z. B. zwischen der Justizverwaltungsstelle, dem Bezirksgericht, der Bezirksstaatsanwaltschaft, den Untersuchungsorganen und dem Vorstand des Rechtsanwaltskollegiums zu pflegen. Vor allem aber gilt auch für die Justizverwaltung die in der Entschließung des 15. Plenums des Zentralkomitees der SED enthaltene Forderung, daß der gesamte Verwaltungsapparat näher an die Massen herangebracht und fester mit ihnen verbunden wird; denn „Verwaltungsapparat“ bedeutet hier Verwaltung im weiteren Sinne, umfaßt den gesamten Staatsapparat, also auch ganz besonders die Tätigkeit unserer Gerichte und der Justizverwaltung13 *). Diese Forderung zu verwirklichen, ist Aufgabe aller Organe der Justizverwaltung. So ist es z. B. persönliche Aufgabe des Leiters der Justizverwaltungsstelle, die Verbindung i!) vgl. Kröger in NJ 1952 S. 257. 12) vgl. für diese überlebte Ansicht Thieslng, Einleitung zu „Der Geschäftsgang bei den preußischen Justizbehörden“, Berlin 1931. tS) so Benjamin ln NJ 1953 S. 514. 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 39 (NJ DDR 1954, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 39 (NJ DDR 1954, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X