Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 734 (NJ DDR 1953, S. 734); Regierung unserer Republik bisher als geeignetes Mittel erwiesen hat, um schnell und überzeugend die Fehler zu korrigieren, die die Gerichte durch unrichtige Anwendung einzelner Gesetze, insbesondere des VESchG, des HSchG, des § 1 der WStVO, des Art. 6 der Verfassung, begangen hatten. Erst so wurde es möglich, durch richtige Anleitung der Gerichte neue Fehler oder die Fortsetzung alter Fehler zu vermeiden. Es genügte nicht, die Härten für den von der Entscheidung Betroffenen zu beseitigen, was verhältnismäßig leicht möglich war, weil die Gewährung bedingter Strafaussetzung nach § 346 StPO.' die gesetzliche Handhabe bot, schnell und ohne ein besonderes Verfahren die Strafvollstreckung zu unterbrechen. Ebenso wichtig war es, die begangenen Fehler in der Entscheidung des einzelnen Falles aufzuzeigen und die Anleitung für eine richtige Beurteilung, insbesondere bei der Entscheidung der immer schwierigen Grenzfälle, zu geben. Hierfür war neben den vom Minister der Justiz und dem Generalstaatsanwalt gegebenen Anleitungen das Kassationsverfahren der einzige prozessuale Weg. Zu diesem Zweck hat das Oberste Gericht in den letzten Monaten eine unverhältnismäßig große Zahl von Kassationsverfahren in Strafsachen durchgeführt. Dabei war vor allem auf die Notwendigkeit einer größeren Sorgfalt bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafgesetzes hinzuweisen und die Gesichtspunkte hervorzuheben, auf die es für eine richtige Abgrenzung der verschiedenen Gesetze entscheidend ankommt, z. B. für die Abgrenzung des VESchG zu den allgemeinen Eigentumsschutzbestimmungen des StGB, des Art. 6 der Verfassung zu den anderen unsere Ordnung sichernden Bestimmungen des StGB bzw. der KRD Nr. 38, des Handelsschutzgesetzes zu den sonstigen die Wirtschaft schützenden Strafbestimmungen und schließlich für die richtige Unterscheidung des Normalfalles vom minderschweren Fall des Verbrechens nach § 1 WStVO. Dabei hat sich das Oberste Gericht keineswegs auf die Kassation der Entscheidungen unterer Gerichte beschränken können. In der Erkenntnis, daß einige wesentliche Fehler in der Anwendung der genannten Gesetze auf unrichtige und ungenügende Anleitung durch die eigene Rechtsprechung zurückzuführen sind, hat es durch das Plenum eine Reihe eigener Senatsentscheidungen kassiert und damit von der in § 57 des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes geschaffenen Möglichkeit der Kassation eigener Entscheidungen Gebrauch gemacht. In der Kassation eigener Entscheidungen des Obersten Gerichts findet der Wert der Kassation als des Mittels konsequenter demokratischer Kritik und Selbstkritik, die auch von den höchsten Organen unserer Staatsgewalt geübt wird, einen sinnfälligen Ausdruck. II Die Feststellung, daß die Kassation sich bisher in besonderem Maße als geeignet erwiesen hat, die Durchführung des neuen Kurses in der Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik zu unterstützen, wirft die Frage auf, in welchem Umfang für die weitere Lösung der den Gerichten gestellten Aufgaben von der Kassation Gebrauch gemacht werden darf, um sie als das wirksame Mittel zur Vertiefung der demokratischen Gesetzlichkeit zu erhalten, als das wir sie kennen. In der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Wesen der Kassation sich nicht geändert hat und sich nicht ändern darf; ändern kann und muß sich unter dem neuen Kurs ihre praktische Handhabung. Das Wesen der Kassation wird von den im Gesetz geforderten Bedingungen für ihre Anwendung entscheidend bestimmt. Nicht jede Gesetzesverletzung oder Unrichtigkeit im Strafmaß muß zu einem Kassationsverfahren führen. Ebenso wie § 301 StPO für das strafrechtliche Kassationsverfahren, spricht auch § 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 1949 (OGStG) nur von der Möglichkeit der Kassation, nicht aber von der Verpflichtung zur Kassation, indem diese Bestimmungen ausführen, daß die Kassation einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung' erfolgen kann, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Fehlerhaftigkeit gegeben sind. Die Entscheidung, ob im einzelnen Fall die Kassation durch- zuführen ist, muß in erster Linie von den Antragsberechtigten, also dem Generalstaatsanwalt oder dem Präsidenten des Obersten Gerichts, nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden und läßt weder eine willkürliche noch eine formalistische Prüfung der Voraussetzungen zu; sie fordert die sorgfältige Prüfung aller Umstände des einzelnen Falles unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Auch nicht jede Gesetzesverletzung, die im Straf- oder Zivilrecht einer gerichtlichen Entscheidung vorausgegangen ist, rechtfertigt deren Kassation. Die angegriffene Entscheidung muß auf einer Gesetzesverletzung beruhen. Wenngleich es die unbedingte Pflicht eines Richters ist, jede und sei es auch die geringste Gesetzesverletzung im Interesse der Vertiefung der demokratischen Gesetzlichkeit zu vermeiden, so darf doch nicht übersehen werden, daß nicht jede Gesetzesverletzung eine gerichtliche Entscheidung in ihrem Ergebnis fehlerhaft macht. Das gilt vor allem für prozessuale Fehler, ohne daß damit eine Nachlässigkeit in der Handhabung der Prozeßgesetze verteidigt werden, soll. Nicht selten berufen sich Gesuchsteller auf Verfahrensverstöße und glauben, mittels der Kassation die Aufhebung des Urteils und die erneute Durchführung des Verfahrens zu erreichen, ohne Rücksicht darauf, daß das sachliche Ergebnis auch bei strenger Beachtung aller prozessualen Vorschriften niemals ein anderes als das der angegriffenen Entscheidung gewesen wäre. Ebensowenig rechtfertigt jede Unrichtigkeit eines Strafurteils im Strafausspruch seine Kassation. Nur wenn die ausgesprochene Strafe (oder Nebenstrafe) gröblich unrichtig ist, läßt das Gesetz (§ 301 Abs. 2 Ziff. 6 StPO) ihre Aufhebung im Kassationsverfahren zu. Daß diese Voraussetzung nur für die Kassation von Strafurteilen gilt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut des Gesetzes, das die gröbliche Unrichtigkeit des Strafausspruchs fordert. Gleichwohl erscheint es notwend g, darauf hinzuweisen, daß es für die Kassation einer zivilrechtlichen Entscheidung keinen anderen Grund als die Gesetzesverletzung gibt. Wenn in § 12 OGStG als sachliche Voraussetzung für die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen entweder eine Gesetzesverletzung oder die Feststellung gefordert wird, daß „die Entscheidung der Gerechtigkeit gröblich widerspricht“, so darf dabei nicht übersehen werden, daß in diesen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Kassation sowohl von Zivilais auch von Strafurteilen genannt sind und daß unter dem gröblichen Widerspruch gegen die Gerechtigkeit nichts anderes zu verstehen ist als das, was die neue Strafprozeßordnung bei der Übernahme der strafrechtlichen Kassationsbestimmungen sehr viel klarer als „gröbliche Unrichtigkeit im Strafausspruch“ formuliert hat. In dem „gröblichen Widerspruch gegen die Gerechtigkeit“ einen allgemeinen Grund für die Kassation zivilrechtlicher Entscheidungen zu sehen, würde eben wegen der Verallgemeinerung, die der Begriff dann erfahren würde, zur Auflösung der Gesetzlichkeit führen, aber nicht der Vertiefung der Gesetzlichkeit dienen. Daß auch eine zivilrechtliche Entscheidung nur der Kassation verfällt, wenn sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, und daß die Kassation nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird in § 12 OGStG ebenso eindeutig wie in § 301 StPO für da strafrechtliche Kassationsverfahren gesagt. Bei der Prüfung einer gerichtlichen Entscheidung auf ihre Kassationsbedürftigkeit muß also die Forderung nach Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit von zwei Seiten betrachtet werden. Einmal kann das Interesse unseres Staates die Beseitigung einer fehlerhaften gerichtlichen Entscheidung fordern, zum anderen kann aber auch das Interesse des einzelnen Bürgers die Aufhebung notwendig machen. Diese Interessen stehen aber nicht einander gegenüber, sondern gehen häufig ineinander auf. So ist es nicht denkbar, daß das Interesse des Staates an der Kassation einer Entscheidung verneint wird, wenn die Interessen eines einzelnen Bürgers wesentlich betroffen worden sind. Diese Besonderheit des Interesses, das unser Staat der Werktätigen an der Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit hat, ist in der vergangenen Zeit zum Nachteil der Interessen des einzelnen Bürgers bei der 734;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 734 (NJ DDR 1953, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 734 (NJ DDR 1953, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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