Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 568 (NJ DDR 1953, S. 568); bei Beschränkung auf diese Erwägungen immerhin sagen, es müsse in jedem einzelnen Falle doch untersucht werden, ob sich für die Frau nicht inzwischen Arbeitsmöglichkeiten ergeben haben, die von ihr im Vertrauen auf die Unterhaltsleistung des Mannes nicht ausgenützt wurden. Dann würde stets der Bezug eines unerwünschten arbeitslosen Einkommens vorliegen. Wesentlich stärkere Bedenken gegen einen derart allgemein gefaßten Rechtssatz liegen auf einem anderen Gebiet. Gemäß § 72 Satz 2 EheG sind Unterhaltsvergleiche zulässig, auch wenn sie die Scheidung erleichtern oder ermöglichen. Ähnliches gilt wohl auch für Unterhaltsvergleiche, mit denen sich die Parteien auch ohne rechtliche Scheidung der Ehe über ein faktisches Getrenntleben geeinigt haben. Nichtig ist ein solcher Unterhaltsvergleich nur, wenn damit die Zustimmung zur Scheidung erkauft wurde, obwohl gar keine Ehescheidungsgründe vorliegen (§ 72 Satz 3 EheG), oder aber u. a. auch dann, wenn sich die arbeitsfähige und an der Arbeit nicht verhinderte Frau dadurch ein arbeitsloses Einkommen sichern will. Die richterliche Erfahrung lehrt, daß Unterhaltsvergleiche insbesondere bei Scheidungen auf Grund von § 48 EheG häufig sind. Typisch sind hier die Fälle, in denen ein zwischen 50 und 60 Jahre alter Ehemann seine ebenfalls nicht mehr junge Ehefrau verläßt, um mit einer jüngeren Frau zusammen zu leben. Dieser Zustand dauert drei Jahre oder mehr. Der Widerspruch der verlassenen Ehefrau hat wenig Aussichten auf Erfolg. Der Mann erklärt sich, um die Scheidung zu erleichtern, zu einem vernünftigen Unterhaltsvergleich bereit. Die Frau gibt, wenn auch schweren Herzens, schließlich nach und schließt den Vergleich ab. Soll unter diesen Umständen der Mann wirklich die Möglichkeit haben, jederzeit und innerhalb kürzester Frist die Abänderungsklage kommt oft schon wenige Wochen oder Monate nach Vergleichsabschluß Abänderung des Vergleichs zu verlangen, nur weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei uns laufend bessern? Sollen die Gerichte wirklich gezwungen sein, in jedem solchen Falle von sich aus neuerlich Erhebungen anzustellen, ob sich die Möglichkeiten für die Frau, Arbeit zu finden, inzwischen tatsächlich erheblich gebessert haben, so daß der Verdacht eines unberechtigten arbeitslosen Einkommens vorliegt? Eine solche Generalklausel ist m. E. geeignet, das unmoralische und sittenwidrige Verhalten mancher Männer zu unterstützen, nämlich solcher Männer, denen auf Grund anwaRlicher Beratung bekannt ist, daß sie eine Ehescheidung nach § 48 EheG meist nur dann erlangen können, wenn sie ihre verlassene Ehegattin der gegebenen beiderseitigen wirtschaftlichen Situation entsprechend sicherstellen und daher einen Vergleich anstreben, nachträglich aber versuchen, sich von ihren Verpflichtungen zu befreien. Der Rechtssatz des Stadtgerichts Berlin, wonach im Abänderungsprozeß die etwaigen verbesserten Arbeitsmöglichkeiten der Frau und die Unterlassung, davon Gebrauch zu machen, stets zu prüfen sind, sollte dahin modifiziert werden, daß dies nur nötig ist, wenn dafür bestimmte konkrete Anhaltspunkte vorliegen, sei es auf Grund des Parteivorbringens, sei es auf Grund konkreter Umstände, welche dem Kreisrichter, der ja die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Kreises genau kennen soll, aus eigener Wissenschaft bekannt sind. Anders mögen die Dinge zu beurteilen sein, wenn zwischen dem Unterhaltsvergleich und der Abänderungsklage ein längerer Zeitraum, etwa von mehreren Jahren, verstrichen ist, und insbesondere dann, wenn der Unterhaltsvergleich vor dem Inkrafttreten unserer Verfassung oder auch des Gesetzes über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau geschlossen worden ist. Anders auch, wenn es sich nicht um ältere oder notorisch kranke, sondern um junge, gesunde Frauen handelt. Hier wird jeder Unterhaltsvergleich den Verdacht erwecken müssen, daß der Versuch vorliegt, der Frau ein unzulässiges, völlig arbeitsloses Einkommen zu verschaffen. Hier wird allerdings jede Abänderungsklage Anlaß sein müssen, die Arbeitsmöglichkeiten der unterhaltsberechtigten Frau neuerlich zu überprüfen. Außerordentlich wichtig wird es auch sein, daß die Richter bei Aufnahme des Vergleichs, so wie es bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 24. November 1952 zum Ausdruck kommt, sich nicht damit begnügen, den Willen der Parteien im Vergleichsprotokoll festzuhalten, sondern es als ihre selbstverständliche Pflicht ansehen, den beabsichtigten Vergleich auf seine materielle Gültigkeit zu prüfen. Vereinbarte Ehescheidungen mit angeschlossenem Unterhaltsvergleich ohne sorgfältige Prüfung der Frage, ob die Ehen wirklich scheidungsreif sind und der Vergleich denGrund-sätzen unserer Verfassung und den übrigen Gesetzen entspricht, verstoßen gegen die demokratische Gesetzlichkeit. Wenn dies von allen Gerichten beachtet wird, wird nicht mehr jeder Unterhaltsvergleich als mehr oder weniger verdächtig anzusehen sein. Das wird zur weiteren Folge haben, daß der an die Abänderungsklagen anzulegende Maßstab verschärft werden kann. Dr. Fritz Niethammer, Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam § 627 ZPO. 1. Einstweilige Anordnungen im Sinne des § 627 ZPO bedürfen nicht der Vollstreckungsklausel. 2. Rückständige Unterhaltsforderungen auf Grund einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 627 ZPO können auch nach Erledigung des Eherechtsstreits geltend gemacht werden. BG Leipzig, Beschl. vom 25. Juni 1953 3 T 136/53. Aus den Gründen: Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß einstweilige Anordnungen im Sinne des § 627 ZPO nicht der Vollstreckungsklausel bedürfen, ist zutreffend. Im Schrifttum zu § 627 ZPO ist die Notwendigkeit der Vollstreckungsklausel damit gerechtfertigt worden, daß § 627 ZPO nicht auf § 929 Abs. 1 ZPO verweise. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als durchschlagend angesehen werden. Die in § 627 ZPO gekennzeichneten Anordnungen waren nach der bis zum Jahre 1938 geltenden Fassung dieser Vorschrift durch einstweilige Verfügung zu treffen. Durch die Änderung dieser Vorschrift vom Jahre 1938 ist diese verfahrensrechtliche Bestimmung weggefallen. Mit Bezug auf den Inhalt der in Frage kommenden Anordnungen ist dagegen nichts Wesentliches geändert worden. Neu war nur die Bestimmung, daß auch die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses nach § 627 ZPO geregelt werden kann. Doch bedeutet auch diese Ergänzung im praktischen Ergebnis keine Änderung. Denn es war schon bis dahin Praxis der Gerichte gewesen, daß das Gericht des Eheprozesses auch die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses durch einstweilige Verfügung regelte, allerdings nicht auf Grund des § 627 ZPO, sondern nach § 940 ZPO. Ihrem rechtlichen Wesen nach sind die einstweiligen Anordnungen nach § 627 ZPO einstweilige Verfügungen. Verfahrensrechtlich besteht allerdings insofern ein Unterschied, als gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch statthaft ist (§§ 936, 924 Abs. 1 ZPO), gegen eine einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO dagegen Beschwerde (§ 627 Abs. 4 Satz 1 ZPO), und weiter insofern, als einstweilige Verfügungen binnen Monatsfrist vollzogen werden müssen (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO), einstweilige Anordnungen nach § 627 ZPO dagegen nicht. Beide Unterschiede sind jedoch für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollstreckungsklausel erforderlich ist, ohne Bedeutung. Denn Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung und Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO sind an keine Frist gebunden, und die Vorschrift in § 929 Abs. 2 ZPO über die Vollziehungsfrist steht in keinem sachlichen Zusammenhänge mit der Vorschrift in § 929 Abs. 1 ZPO, daß eine Vollstreckungsklausel nur erforderlich ist bei Vollziehung für oder gegen Dritte. Wenn bisher für einstweilige Anordnungen nach § 627 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, so muß das rein schematisch geschehen sein. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, was dabei hätte geprüft werden sollen. Denn da die Beschwerde nach § 627 Abs. 4 Satz 1 ZPO an keine Frist gebunden ist, kann eine formelle Rechtskraft der einstweiligen Anordnungen und damit die sonst in den Fällen des § 724 ZPO im Hinblick auf die §§ 704, 705 ZPO notwendige Prüfung, ob 568;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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