Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 569 (NJ DDR 1953, S. 569); Vollstreckbarkeit vorliegt, nicht in Frage kommen. Wenn schon einstweilige Verfügungen nicht der Vollstreckungsklausel bedürfen, und zwar nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes, obwohl im Einzelfall die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft sein kann, ist erst recht kein Grund ersichtlich, für einstweilige Anordnungen nach § 627 ZPO die Vollstreckungsklausel für erforderlich zu erachten. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einstweilige Anordnungen nach § 627 ZPO ist danach im Grunde eine leere Förmlichkeit, die zwar im Einzelfalle dem Gericht keine nennenswerte Arbeit verursacht, insgesamt aber für die Gerichte wohl eine immerhin nicht unwesentliche Belastung bedeutet. Aus diesen Gründen vertritt das Beschwerdegericht den Standpunkt, daß einstweilige Anordnungen im Sinne des § 627 ZPO nicht der Vollstreckungsklausel bedürfen. Das Ministerium der Justiz hat dem Beschwerdegericht auf Anfrage unter dem 18. Juni 1953 II 659/53 mitgeteilt, daß es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage nicht für notwendig halte, und dabei erklärt, daß es der Auffassung des Beschwerdegerichts in dieser Frage zustimme. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Kreisgerichts, dem Pfändungsantrag der Beschwerdeführerin stehe die Tatsache entgegen, daß die Anordnung, da sie nur für die Dauer des Eherechtsstreits ergangen sei, mit der Erledigungdieses Rechtsstreites unwirksam geworden sei. Die Beschwerdeführerin behauptet, daß es sich bei dem zur Zwangsvollstreckung gestellten Anspruch um einen Anspruch auf Unterhaltsrückstände handele. Entspricht diese Behauptung den Tatsachen, so kann die Beschwerdeführerin Pfändung auf Grund der Anordnung verlangen. Denn es ist zwar richtig, daß die Anordnung mit der Erledigung des Rechtsstreites unwirksam geworden ist. Doch hat das nur die Bedeutung, daß die Beschwerdeführerin von diesem Zeitpunkt ab keine Ansprüche mehr auf Grund der Anordnung erwerben kann. Mit Bezug auf Ansprüche dagegen, die sie bis dahin auf Grund der Anordnung erworben hat, ist die Anordnung ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel geblieben. § 308 ZPO. 1. Eine Lebensgemeinschaft kann auch in bezug auf vermögensrechtliche Folgen nicht der Ehe gleichgestellt werden. 2. Darf nach § 308 ZPO eine Entscheidung ergehen, in welcher dem Kläger ein Miteigentumsrecht zugc-billigt wird, wenn dieser trotz Hinweises des Gerichts auf der Feststellung des Alleineigentums besteht? KG, Urt. vom 25. Juni 1953 2 U 66/51. Die Klägerin, die mit dem Erblasser der Beklagten 20 Jahre lang ln Lebensgemeinschaft gelebt hat, klagt auf Herausgabe des Nachlasses des Verstorbenen. Sie begründet Ihren Anspruch damit, daß sie als langjährige Lebensgefährtin des Erblassers ebenso einen Ausgleichungsanspruch habe wie eine Ehefrau, daß im übrigen die Gegenstände des Nachlasses ausschließlich von Ihrem Arbeitsverdienst angeschafft worden seien. Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin dahingehend gewürdigt, daß es Ihr ein Miteigentumsrecht am Nachlaß zubilligen würde, wenn die Klägerin Ihren Klagantrag entsprechend ändere. Die Klägerin hat sich geweigert, eine Klageänderung vorzunehmen. Daraufhin hat das KG die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Zwar können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Ausgleichungsanspruch der Ehefrau wegen der Bedeutung der Ehe als der Grundlage unseres Gemeinschaftslebens und der Förderung der Familie als einem wichtigen Kollektiv für die Weiterentwicklung der gesamten Gesellschaft im allgemeinen auf die Lebensgemeinschaft, die eine lockerere Beziehung zwischen Mann und Frau darstellt und die den großen Aufgaben, die Ehe und Familie zu erfüllen haben, wegen ihrer größeren Unbeständigkeit in der Regel nicht gerecht werden kann, keine Anwendung finden Andererseits hat aber die Klägerin während der ganzen Zeit der Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt gearbeitet, den Verstorbenen gepflegt und versorgt und durch Aufwartung und Heimarbeit auch eigenes Geld verdient, das sie in den Haushalt gesteckt hat. Es kann also davon ausgegangen werden, daß ein Teil der im Haushalt befindlichen, während der Le- bensgemeinschaft erworbenen Gegenstände aus gemeinsamen Mitteln angeschafft wurde und daß die Klägerin deshalb Miteigentum an ihnen hat. Das bedeutet, daß zum Nachlaß des Erblassers nur der Anspruch auf die ideelle Hälfte dieser Gegenstände gehört und die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Klägerin, soweit sie sich gegen den darüber hinausgehenden rechtskräftigen Herausgabeanspruch der Beklagten richtet, Aussicht auf Erfolg hätte. Der Senat hat die Klägerin gemäß § 139 ZPO wiederholt auf diese rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen, ihr aufgegeben, die gemeinschaftlich erworbenen Gegenstände zu bezeichnen, und ihr nahegelegt, den Klageantrag dieser Rechtslage entsprechend neu zu formulieren und an Stelle oder zumindest neben dem Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände den Antrag auf Überlassung der ideellen Eigentumshälfte an den Streitgegenständen zu stellen. Die Klägerin hat jedoch hartnäckig und unbelehrbar an ihrem wie oben bereits dargelegt unhaltbaren und durch nichts bewiesenen Standpunkt festgehalten, daß alle Gegenstände, auch die intimsten Sachen des Verstorbenen, ihr alleiniges Eigentum seien und an sie herausgegeben werden müßten. Zwar enthält der Antrag auf Übertragung des Alleineigentums auch den Antrag auf Überlassung des Miteigentums in sich. Der Senat war aber mit Rücksicht auf § 308 ZPO nicht befugt, der Klägerin gegen ihren Willen etwas anderes zuzusprechen, als sie beantragt hatte. Die Klägerin hat vor dem Senat mehrfach und unmißverständlich erklärt, daß sie ausschließlich Feststellung ihres Alleineigentums verlange. § 323 ZPO: § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau. Eine Klage auf Erhöhung des Unterhalts, der in einem im Dezember 1951 beendeten Unterhaltsprozeß zugesprochen worden ist, kann nicht mit der Neuordnung der Stellung des unehelichen Kindes durch das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 begründet werden. BG Schwerin, Urt. vom 22. Januar 1953 IS 68/52. Aus den Gründen: § 323 ZPO gibt dem Kläger bei einem Urteil auf wiederkehrende Leistungen einen außerordentlichen, rein prozessualen Rechtsbehelf an die Hand und eine erweiterte Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil mit späteren Tatsachen zu bekämpfen. Voraussetzung für die Anwendung der genannten Vorschrift ist, abgesehen davon, daß eine Verurteilung auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 258 ZPO vorliegen muß, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung oder die Dauer oder die Höhe der Leistung maßgeblich gewesen sind. Die Klage aus § 323 ZPO ist nicht deshalb versagt, weil sich der Kläger hinsichtlich der Höhe der von ihm begehrten Rente Beschränkungen auferlegt hatte, die sich später nicht als geboten erweisen. Es ist jedoch erforderlich, daß ihm die künftige Entwicklung nicht voraussehbar war. Hieran mangelt es im vorliegenden Falle. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist bereits am 7. Oktober 1949 und das Mutter- und Kinderschutzgesetz, nach dessen § 17 Abs. 2 sich der Unterhalt für das nichteheliche Kind nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern richten soll, am 1. Oktober 1950 in Kraft getreten, also bereits vor Erhebung der Klage im Vorprozeß (Januar 1951). Es mag dem Kläger, der damals, wie im ersten Rechtszuge des vorliegenden Rechtsstreits, durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wurde, zugute gehalten werden, daß in der Allgemeinheit die neuen Rechtsgrundsätze erst allmählich bekannt wurden. Immerhin muß er gegen sich gelten lassen, daß zumindest im Laufe des Jahres 1951 in der Gerichtspraxis die neuen Rechtsgrundsätze mehr und mehr in Erscheinung getreten sind und in häufigen Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch die von ihm in der Berufungsbeantwortung erwähnte Abhandlung von Dr. Nathan war bereits im Juliheft 1951 der „Neuen Justiz“ veröffentlicht und mußte daher dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt sein. Es war für ihn daher bereits im Vorprozeß, der bis Dezember 1951 anhängig war, die 569;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 569 (NJ DDR 1953, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 569 (NJ DDR 1953, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit und der Vorgangsbearbeitung sowie anderer operativer Grundprozesse Genossen! Die vor uns stehenden komplizierten und vielfältigen Aufgaben zur wirkungsvollen Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X