Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 567 (NJ DDR 1953, S. 567); Klage warten müsse, bis ihre Ehe rechtskräftig geschieden sei. Würde der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet, bis dahin zu warten, so könnte das dazu führen, daß ihr Ausgleichsanspruch praktisch gegenstandslos würde, weil der Beklagte die Möglichkeit hätte, das Grundstück in der Zwischenzeit zu veräußern. Die in der Hausratsverordnung getroffene Regelung, daß die Verteilung des ehelichen Hausrats erst nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe verlangt werden kann, ist in dieser Beziehung nicht zum Vergleich heranziehbar. Denn bei ehelichem Hausrat ist die Möglichkeit des Mannes, während der Ehe ohne Wissen der Frau zu veräußern, praktisch als gering zu erachten. Das Grundstück dagegen, um das es sich im Streitfall handelt, könnte der Beklagte jederzeit ohne Wissen der Beschwerdeführerin veräußern. Da die Eehescheidungs-klage zwischen den Parteien anhängig, ihre Ehe also annehmbar zerrüttet ist, ist es auch nicht als völlig ausgeschlossen zu erachten, daß der Beklagte ohne Wissen der Beschwerdeführerin das Grundstück vor rechtskräftiger Scheidung der Ehe veräußert. Der Hinweis des Kreisgerichts, daß die Auseinandersetzung der Parteien über das Grundstück zweckmäßiger im Ehescheidungsverfahren geregelt werden könne, ist nicht zutreffend. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588) die Klage mit der Ehescheidungsklage verbinden können. Sie ist aber rechtlich nicht verpflichtet, es zu tun. Auch würde die Verbindung der beiden Klagen wohl kaum zweckmäßiger sein als ihre getrennte Durchführung, da die für die Scheidungsklage in Frage kommenden Feststellungen ohne Bedeutung sind für die rechtliche Beurteilung des Ausgleichsanspruchs. §§ 328, 1357 BGB. Die Mithaftung der Ehefrau aus einem von ihrem Ehemann allein abgeschlossenen Mietvertrag kann aus dem Gleichberechtigungsprinzip nicht ohne weiteres hergeleitet werden. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 27. Juli 1953 3/2 S 150/53. Im Termin vom 16. März 1953 hat der Beklagte zu 1), der Ehemann der Beklagten zu 2), die gegen ihn geltend gemachte Mietforderung der Kläger aus dem am 9. Februar 1949 abgeschlossenen Mietvertrag zu einem Teilbetrag von 14,90 DM anerkannt. Durch Teilurteii vom gleichen Tage ist die Beklagte zu 2) verurteilt worden, diesen Betrag gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann zu zahlen. Gegen dieses Teilurteii hat die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Sie weist insbesondere darauf hin. daß sie erst im Jahre 1950, nach Scheidung der ersten Ehe des Beklagten zu 1), in die Wohnung zugezogen sei. Das Stadtgericht hat der Berufung stattgegeben. Aus den Gründen: Die Berufungsklägerin kann weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen werden. Der Mietvertrag vom 9. Februar 1949 ist nicht ausdrücklich auf sie ausgedehnt worden. Sie haftet auch nicht aus einem stillschweigend abgeschlossenen Mietvertrag. Soweit in der Rechtsprechung versucht worden ist, eine solche Mithaftung aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau herzuleiten (so LG Dresden in NJ 1952 S. 555), ist mit Nathan (NJ 1952 S. 556) darauf hinzuweisen, daß das Gleichberechtigungsprinzip die Frau nicht dazu zwingen kann, eine ihr durch die Haftung für Mietzinsen etwa nachteilige Rechtsposition zu beziehen. Dafür, daß die Berufungsklägerin bei ihrem Einzug in die Wohnung den Willen gehabt hätte, in den Mietvertrag einzutreten und für die sich aus ihm ergebenden Verbindlichkeiten zu haften, ist entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nichts ersichtlich. Es ist vielmehr durchaus denkbar und damit entfällt zugleich die Anspruchsgrundlage der ungerechtfertigten Bereicherung , daß die Ehefrau die Wohnung aus dem Rechtsgrund des Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB nutzt. Ein solcher Vertrag zugunsten Dritter ist regelmäßig schon nach der Natur des Rechtsverhältnisses in jedem Mietvertrag enthalten. Er berechtigt den Mieter, dritte Personen, insbesondere nahe Angehörige, im Rahmen des Üblichen auch auf Dauer bei sich aufzunehmen. Hieraus erwächst dem Vermieter jedoch kein direkter Anspruch auf Mietzinszahlung seitens dieser Personen. Eine Haftung der Berufungsklägerin ergibt sich ferner nicht aus § 1357 BGB. Es bedarf hier keiner Prüfung, ob wie dies Nathan aaO. annimmt die genannte Vorschrift unter Umständen auch auf den von dem Ehemann geschlossenen Mietvertrag in der Weise angewandt werden kann, daß der Vertrag zugleich als in Vertretung der Ehefrau geschlossen anzusehen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert im vorliegenden Fall schon daran, daß der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in erster Ehe verheiratet gewesen ist. Er konnte somit seinerzeit die erst etwa ein Jahr nach Abschluß des Mietvertrages in die Wohnung zugezogene Berufungsklägerin nicht vertreten. Dem angefochtenen Urteil kann endlich auch nicht gefolgt werden, wenn es das Verhalten der Berufungsklägerin dolos und sittenwidrig nennt. Die Kläger haben den gleichen Vertragspartner wie bei Abschluß des Vertrages am 9. Februar 1949. Gegen ihn können sie ihre Ansprüche verfolgen. Durch den Einzug der Berufungsklägerin sind sie, was die Mietzinszahlung anbelangt, nicht ersichtlich schlechter als zuvor gestellt. Es besteht deshalb kein Anlaß, über die vertragliche Regelung hinaus die Berufungsklägerin für die Mietzinsforderung haften zu lassen. § 323 ZPO. Bei einer Abänderungsklage nach vorangegangenem Unterhaltsvergleich ist die Arbeitsfähigkeit der geschiedenen Ehefrau in jedem Falle nachzuprüfen, auch wenn die Klage nicht auf die Verbesserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau gestützt wird. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 12. Mai 1953 2 S 84/53. Die Gründe dieses Urteils sind in NJ 1953 S. 437 abgedruckt worden. Anmerkung: Dem Ergebnis der Entscheidung im konkreten Fall ist voll beizutreten. Gewisse Bedenken muß jedoch der an die Spitze gestellte Rechtssatz erregen, wonach bei jeder Abänderungsklage nach vorangegangenem Vn-terhaltsvergleich die Arbeitsfähigkeit der Frau nachzuprüfen ist. Die Entscheidungsgründe führen selbst aus, daß Fälle von Nichtigkeit, wie sie in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 24. November 1952 2 Zz 2/52 (NJ 1953 S. 51) behandelt worden sind, verhältnismäßig selten Vorkommen. Es dürfte also kein Grund gegeben sein, Abänderungsklagen gegen Unterhaltsvergleiche stets auf das Vorhandensein von Nichtigke.tsgründen zu prüfen, wenn nicht der konkrete Fall gewisse Verdachtsmomente aufweist oder bestimmte Parteibehauptungen in dieser Beziehung vorliegen. Die Entscheidung des Berliner Stadtgerichts meint aber, es sei bei jeder Abänderungsklage zu berücksichtigen, daß sich unsere wirtschaftlichen Grundlagen ständig erweitern und verbessern, wodurch sich auch ständig bessere Möglichkeiten für unsere Frauen ergeben, am Berufsleben teilzunehmen. Daß sich unsere wirtschaftlichen Grundlagen laufend verbessern, ist grundsätzlich richtig. Das wird insbesondere jetzt, nach der Einschlagung des neuen Kurses, aller Voraussicht nach ganz besonders deutlich werden. Trotzdem läßt es sich nicht bestreiten, daß insbesondere ältere Frauen, welche ohne eigenes Verschulden keinen Beruf erlernt haben, oft nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden. Der Ausweg, den das Stadtgericht Berlin vorschlägt, nämlich die Verwendung solcher älteren Frauen als Betreuerinnen von Kindern, deren Mütter berufstätig sind, oder die Übernahme von Flick- und Näharbeit wird, in großen Städten wie in Berlin verhältnismäßig häufig gangbar sein. Die richterliche Erfahrung zeigt aber, daß es in kleinen Orten bei bestem Willen wenigstens bis jetzt nicht möglich war, entsprechende Arbeit für ältere Frauen, die keinen Beruf erlernt haben, zu finden, die ihnen die Existenzgrundlage sichern könnte. Diese Argumente allein genügen allerdings nicht, um den an die Spitze der Entscheidung des Berliner Stadtgerichts gestellten Grundsatz zu entkräften. Man könnte 567;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel vqn vertraulichen Beziehungen gesprochen, die ausdrücken sollen, daß die operativ interessierende Person zum volles Vertrauen hat, während der ihr gegenüber ein Vertrauen vortäuscht. Visum ein in der Regel im Arbeits- und Freizeitbereich wenig sichtbar;. Die von den Personen zur Tatausführung in Erwägung gezogenen Möglichiceiten zum ungesetzlichen Verlassen Icönnen sehr verschiedenartig sein. Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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