Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 368 (NJ DDR 1953, S. 368); Es ist offensichtlich, daß die Betriebe und sonstigen Teilnehmer am Allgemeinen Vertragssystem, die die Einverständnisklausel bei ihren Angeboten verwenden, bewußt auf die notwendige Vertragskontrolle bereits im ersten Stadium der Vertrags Verhandlungen verzichten. Dieser Tatsache gegenüber kann die Einverständnisklausel auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vertragspartner auf diese Weise zur sofortigen Stellungnahme gezwungen werden soll. Aus wirtschaftlichen Gründen ist der hier gewählte Weg gefährlich und, wie die Praxis gezeigt hat, in vielen Fällen schädlich. Im übrigen bedarf es der Einverständnisklausel nicht, um Partner, die auf das Vertragsangebot nicht schnell genug reagieren, zur Stellungnahme und zum Vertragsabschluß zu veranlassen: Die gesetzlichen Be- stimmungen, insbesondere die §§ 2 Abs. 1 VertragsVO, 11 VO über das Staatliche Vertragsgericht und 13 ff. Verfahrensordnung, bieten den Partnern hinreichende Möglichkeiten. Die hier vertretene Auffassung über die Notwendigkeit übereinstimmender ausdrücklicher (schriftlicher) Erklärungen beider Partner für das Zustandekommen von Verträgen bringt das Gesetz in § 1 Abs 1 und § 4 Abs. 1 VertragsVO klar zum Ausdruck. Die Verwendung der sog. Einverständnisklausel dürfte danach auch durch positive Gesetzesvorschrift als unzulässig anzusehen sein. Dr. HEINZ-JOACHIM HAASE Justitiar im VEB Bremsbelag- und Preßwerk Coswig Rechtsprechung I. Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts Richtlinie Nr. 2 vom 20. Mai 1953 R PI 4/53. Über die Bemessung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 66 AGG. I Die Frist für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird von den Arbeitsgerichten der Deutschen Demokratischen Republik unterschiedlich bemessen. Einige der ehemaligen Landesarbeitsgerichte haben die Auffassung vertreten, daß die Frist zur Einlegung der Berufung zwei Wochen betrage und die Begründung der Berufung innerhalb von weiteren zwei Wochen nach der Einlegung der Berufung zulässig sei (Beschlüsse des LAG Mecklenburg 188/52 vom 30. Juni 1952 und LA 201/52 vom 21. Juli 1952 sowie LAG Brandenburg SV 38/52 vom 24. März 1952 und SV 42/52 vom 24. März 1952). Die anderen ehemaligen Landesarbeitsgerichte haben die Ansicht vertreten, daß sowohl die Einlegung der Berufung als auch die Begründung der Berufung innerhalb einer Frist von insgesamt zwei Wochen erfolgen müsse. Beim ehemaligen Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt haben sogar die sozialrechtliche Kammer (Beschluß SV 66/52 vom 15. April 1952) und die arbeitsrechtliche Kammer (Beschluß LA 25/52 vom 18. Februar 1952) widersprechende Ansichten vertreten. Für ihre Auffassung, daß es neben einer Frist von zwei Wochen für die Einlegung der Berufung eine weitere Frist von zwei Wochen für die Berufungsbegründung gebe, beriefen sich die ehemaligen Landesarbeitsgerichte von Mecklenburg und Brandenburg auf § 66 AGG in der Fassung von 1926, der besagt, daß die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist je zwei Wochen beträgt. Sie wiesen darauf hin, daß nach Art. X des Gesetzes Nr. 21 des Alliierten Kontrollrats vom 30. März 1946 das AGG vom Jahre 1926 in seiner ursprünglichen Fassung anzuwenden sei. Die gegenteilige Meinung stützte sich darauf, daß im Jahre 1943 sowohl für den Zivilprozeß als auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren die Bestimmungen über die Einlegung und Begründung der Berufung geändert worden seien und durch diese Verordnung § 66 AGG die Fassung erhalten habe: „Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen“ (VO vom 124 Januar 1943 RGBl. I S. 7). II Die unterschiedliche Bemessung der Fristen ist nicht dazu angetan, die Rechte der Werktätigen zu wahren. Ihre Interessen waren nicht geschützt, wenn bei einem Landesarbeitsgericht die Berufung innerhalb von zwei Wochen eingelegt und nach zwei weiteren Wochen begründet werden konnte, während ein anderes Landesarbeitsgericht verlangte, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen eingelegt und in dieser Zeit begründet sein mußte. Die nunmehr vollzogene Neugliederung der Arbeitsgerichte und die Errichtung von Bezirksarbeitsgerichten durch die VO vom 30. April 1953 macht es be- sonders notwendig, von vornherein eine einheitliche Praxis der Arbeitsgerichte zu sichern. Den Interessen der Werktätigen wird aber nicht nur eine einheitliche Praxis der Gerichte gerecht, sondern vor allem auch ein Gerichtsverfahren, das ihnen möglichst schnell zur Verwirklichung ihrer Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen verhilft. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist, seitdem es in Deutschland Arbeitsgerichte gibt, von Anfang an beherrscht von dem Prinzip der Beschleunigung. In dieser Hinsicht ist es stets dem allgemeinen Zivilprozeß, der heute noch oft unnötig lange dauert, Vorbild gewesen. Diese Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Prozesses ist auch durch die im Jahre 1943 eingeführte Verbindung von Berufung und Berufungsbegründung gewahrt worden, mit der die einheitliche Berufungs- und Begründungsfrist für den allgemeinen Zivilprozeß auf 1 Monat (§§ 516, 518 ZPO) und für den Arbeitsgerichtsprozeß auf zwei Wochen festgesetzt wird (VO vom 12. Januar 1943). Wenn das Gesetz Nr. 21 des Alliierten Kontrollrats vom 30. März 1946 in Art. X bestimmt, daß das AGG in der Fassung des Jahres 1926 anzuwenden ist, dann kann diese Bestimmung nicht die Bedeutung haben, daß die den Interessen der Werktätigen dienende Beschleunigung des Arbeitsgerichtsprozesses beseitigt werden sollte. Die entscheidende Bedeutung des Gesetzes des Alliierten Kontrollrats besteht darin, daß alle Beifügungen nazistischen Inhalts, die das AGG von 1926 erhalten hatte, aus diesem wieder beseitigt worden sind. Im übrigen bedeutet § 64 Abs. 2 AGG, der die Vorschriften des Zivilprozesses über die Berufung für entsprechend anwendbar erklärt, daß diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Änderung des § 516 ZPO, die die VO von 1943 für den allgemeinen Zivilprozeß gebracht hat, ist sowohl in der Fassung der Zivilprozeßordnung, die die ehemalige Deutsche Justizverwaltung nach Abstimmung mit den Länderjustizverwaltungen im Jahre 1948 herausgegeben hat, wie auch in der jetzt vom Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen neuen Ausgabe der Zivilprozeßordnung ausdrücklich aufrechterhalten. Es ist daher konsequent und entspricht der Einheitlichkeit unserer Rechtsordnung, wenn auch die entsprechende Änderung für das Arbeitsgerichtsverfahren, das eine besondere Form des Zivilprozesses ist, aufrechterhalten wird. Der Einheitlichkeit unserer Rechtsordnung entspricht es weiter, wenn für den Arbeitsgerichtsprozeß der für den Zivilprozeß (§ 518 ZPO) geltende Grundsatz Anwendung findet, daß die Berufungsbegründung ein Bestandteil der Berufungsschrift sein muß, wobei die Möglichkeit der Ergänzung der Begründung auch nach Ablauf der Frist unberührt bleibt. Aus diesen Erwägungen heraus erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie: Die Arbeitsgerichte der Deutschen Demokratischen Republik werden darauf hingewiesen, daß die Frist zur 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 368 (NJ DDR 1953, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 368 (NJ DDR 1953, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch zu nutzen. Zugleich ist ferner im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen anderen operativen Diensteinheiten zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Gesamtentwicklung im Verantwortungsbereich planmäßig nach den gegenwärtigen und perspektivischen Aufgaben auf der Grundlage wissenschaftlich erarbeiteter Gesamt- und Teilprognosen erfolgen.

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