Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 367 (NJ DDR 1953, S. 367); befand, wird meistens kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben sein, obwohl formal ein entsprechendes Urteil vorgelegt werden kann. Handelt es sich um eine Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie, so werden die Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB in den weitaus meisten Fällen nicht vorliegen. Ansprüche werden nur dann gegeben sein, wenn Unterhalt aus dem Vermögen des Schuldners oder aus Einkünften aus diesem Vermögen geleistet werden konnte. Auf alle Fälle ist aber von einem Fortfall der Unterhaltspflicht dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte Fürsorgeunterstützung bezogen hat. Das letztere ist ohne Ausnahme anzunehmen, wenn der Gläubiger ein nichteheliches Kind ist. Erfolgt die Fürsorgeleistung auf Grund der VO über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. S. 100), so ist mit der Leistung der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf das entsprechende Organ übergegangen. Aber auch bei Gewährung von Sozialfürsorge auf Grund der Anordnung vom 21. September 1948 zur Durchführung der Verordnung über Sozialfürsorge und des SMAD-Befehls Nr. 92/1947 (ZVOB1. S.469) kann im Umfange der geleisteten Fürsorge kein Unterhalt mehr gefordert werden (vgl. § 8 der AO). Da sich die Tatsache der Kriegsgefangenschaft bei Beantragung eines Pfändungsbeschlusses nicht in gleichem Umfange vermuten läßt wie die Einberufung zur Wehrmacht für die Dauer des Krieges, erscheint es zweifelhaft, ob das Gericht hierüber von sich aus Erörterungen aufnehmen soll. Für die ersten Jahre nach dem 9. Mai 1945, etwa bis einschließlich 1947, wird aber auch dies begründet sein. Denn es muß zunächst immer auf außergewöhnliche Umstände zurückgeführt werden, wenn Unterhaltsansprüche für eine so weit zurückliegende Zeit geltend gemacht werden. Führen die Prüfungen vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses zu keiner Klärung, so wird es richtig sein, so zu entscheiden, daß diejenige der Vollstreckungsparteien auf den Weg der Erinnerung gewiesen wird, für die die geringere Wahrscheinlichkeit streitet. Je nachdem ist also der Beschluß zu erlassen oder aber der Erlaß abzulehnen. Das Gericht selbst wird bei der Entscheidung gemäß § 766 ZPO nach eingehender Aufklärung aller Umstände zu beachten haben, daß es mangels ausreichender Klarstellung Sache des Schuldners bleibt, seine Einwendungen im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. Denn es würde den zur Zeit geltenden Grundsätzen des Zivilprozesses widersprechen, dem Gläubiger eines vollstreckbaren Anspruches außerhalb einer Vollstreckungsgegenklage diesen Anspruch zu versagen. Der größte Teil der Fälle wird aber ohne eine solche Klage aufgeklärt werden können. Liegt wie Hinz ferner erwähnt eine längere schwere Krankheit des Schuldners vor, so wird in der Regel auch in einem solchen Falle der Unterhaltsanspruch entfallen oder mindestens sich ermäßigen. Hier muß es dem Schuldner überlassen bleiben, solche Einwendungen mit der Klage nach § 767 ZPO zu verfolgen und gegebenenfalls bis zum Urteil die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Werden dem Gericht oder dem Drittschuldner also dem Betrieb derartige Umstände bekannt, so muß erwartet werden, daß der Schuldner von diesen Stellen entsprechend belehrt wird. 4. Schließlich ist wegen rückständigen Unterhalts auf die Entscheidung des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. November 19523) zu verweisen, wonach solche Ansprüche unter bestimmten Umständen verwirkt sind. In der Entscheidung heißt es: „Eine Verwirkung der Ansprüche kommt dann in Frage, wenn besondere Gründe vorliegen, nach denen der Schuldner nach Lage der Verhältnisse berechtigt wäre anzunehmen, daß die Forderung gegen ihn nicht mehr geltend gemacht werde. Eine Verwirkung kann also aus der bloßen Untätigkeit des Gläubigers allein nicht gefolgert werden.“ Aus dem Urteil ergibt sich, daß bei einer Verzögerung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs es von ausschlaggebender Bedeutung ist, daß der Anspruch nicht mehr als Unterhalt gefordert wird, sondern für irgendwelche Anschaffungen als Vermögenswert realisiert werden soll. Selbstverständlich muß die Anwendung der Lehre 3) NJ 1953 S. 84. von der Verwirkung auf außergewöhnliche Fälle beschränkt bleiben, zumal es sich um rechtskräftig zuerkannte Ansprüche handelt, und der Richter wird vor einer Verwertung dieser Entscheidung sorgfältig zu prüfen haben, ob der Tatbestand des Falles die Anwendung der durch das Oberste Gericht entwickelten Grundsätze rechtfertigt. DR. WERNER ARTET, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Die „Einverständnisklausel“ im Allgemeinen Vertragssystem Eine Reihe von Teilnehmern am Allgemeinen Vertragssystem verwendet bei Vertragsangeboten die sog. Einverständnisklausel. In dieser erklärt der Vertragsantragende oft lediglich in Form eines Stempelaufdruckes seinem in Aussicht genommenen Partner, daß er dessen Einverständnis mit den Vertragsbedingungen und einem Vertragsabschluß überhaupt annehme, falls nicht binnen einer bestimmten Frist dem Vertragsangebot widersprochen werde. Die dem (ehemaligen) Ministerium für Maschinenbau nachgeordneten Betriebe berufen sich für die Zulässigkeit einer solchen Klausel auf das Sonderrundschreiben dieses Ministeriums 4/4/52 vom 20. Juni 1952. Die Einverständnisklausel auch Widerspruchsklausel genannt ist jedoch in der Praxis von vielen Seiten heftig kritisiert worden. Es erscheint geboten, sich mit ihrer Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit auseinanderzusetzen. Erkennbar entspringt die Einverständnisklausel Anschauungen des bürgerlich-kapitalistischen Zivilrechts, die im Widerspruch zu den ökonomischen Bedingungen einer geplanten sozialistischen Wirtschaft stehen. Die Verträge, die zwischen Partnern des Allgemeinen Vertragssystems abgeschlossen werden und, soweit es sich bei beiden Partnern um Organe der volkseigenen Wirtschaft handelt, abgeschlossen werden müssen, sind Instrumente zur Erfüllung der Betriebspläne und damit der Volkswirtschaftspläne überhaupt. Inhaltlich sind sie grundverschieden von Vertragsbeziehungen zwischen Privatpersonen oder solchen in der kapitalistischen Wirtschaft. Von dieser Erkenntnis, die ihren klaren gesetzlichen Ausdruck in der VertragsVO vom 6 Dezember 1951 und ihren Durchführungsbestimmungen gefunden hat, ist auch bei der rechtlichen Würdigung der Einverständnisklausel auszugehen. Verträge des Allgemeinen Vertragssystems können nur dann real sein und ihrem Planzweck dienen, wenn beide Partner alle Einzelheiten ihrer Durchführung auf der Grundlage ihrer Planaufgaben und ihrer wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten eingehend geprüft und in Form von Vereinbarungen festgelegt haben. Nur eine verantwortungsbewußte Zusammenarbeit der Vertragspartner in diesem Sinne wird einen reibungslosen Ablauf der wechselseitigen Beziehungen und Leistungen und damit die Planerfüllung sicherstellen. Juristisch bedeutet dies, daß ein Vertrag nur durch übereinstimmende ausdrückliche Erklärungen, die gemäß § 4 Abs. 1 VertragsVO der Schriftform bedürfen, zustande kommt. Eine stillschweigende Annahme, wie sie das bürgerliche Recht in bestimmten Fällen kannte, kann es daher mit Rücksicht auf die Funktion der Verträge im Allgemeinen Vertragssystem nicht geben; das gilt sowohl für förmliche Verträge als auch für briefliche Vereinbarungen. Unterstützt wird die hier vertretene Auffassung, wenn man die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt, die sich bei der Verwendung der Einverständnisklausel ergeben können. Diese sind dann außerordentlich schädlich, wenn z. B. das Angebot den Vertragspartner nicht erreicht oder der ablehnende Bescheid dem Vertragsan-bietenden nicht oder mit erheblicher Verzögerung zugeht. In all diesen Fällen wirkt die Klausel in erster Linie zum Schaden dessen, der sie verwendet hat. Frühestens beim fruchtlosen Verstreichen des ersten so „vereinbarten“ Termins für die Vertragserfüllung wird der Vertragspartner, der die Klausel verwendet und an den Abschluß des Vertrages geglaubt hat, von der Störung im „Vertrags“ablauf Kenntnis erhalten. Dann ist es jedoch in der Regel zu spät, weil der Volkswirtschaft schon ein Nachteil entstanden ist. 367;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 367 (NJ DDR 1953, S. 367) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 367 (NJ DDR 1953, S. 367)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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