Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 324 (NJ DDR 1953, S. 324); „in dieser Basis verschiedene Eigentumsformen am Grund und Boden eingeschlossen sind.“19) Es ist nicht richtig, zu sagen, daß die bei uns vorhandenen kapitalistischen Produktionsverhältnisse mit zu unserer sich entwickelnden sozialistischen Basis gehören. Unsere Wirtschaft ist genauso wie die Wirtschaft der Länder der Volksdemokratie eine Wirtschaft der Übergangsperiode, und zwar der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus. Für diese Übergangsperiode stellte Lenin fest: „Was bedeutet aber das Wort Übergang? Bedeutet es in Anwendung auf die Wirtschaft etwa nicht, daß in der betreffenden Gesellschaftsordnung Elemente, Teile, Stücke sowohl des Kapitalismus als auch des Sozialismus vorhanden sind?“20) Die Elemente des Sozialismus sind die sozialistischen Produktionsverhältnisse in unserer volkseigenen und genossenschaftlichen Wirtschaft, die, wie Walter Ulbricht vor der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ausführte, zur festen ökonomischen Grundlage der neuen Ordnung geworden sind. Wir haben noch keine vollausgebildete sozialistische Basis, es handelt sich bei uns um eine sich ausbildende, eine sich entwickelnde sozialistische Basis, die zur Zeit aus unseren sozialistischen Produktionsverhältnissen besteht. Die kapitalistischen Produktionsverhältnisse gehören nicht dazu. Diese Erkenntnis ist wichtig für das Verständnis der Maßnahmen unseres Staates, für das Verständnis der Aufgabe unseres Rechts. IV Darüber hinaus ist noch ein ganz prinzipieller Einwand gegen den Artikel von Gähler geltend zu machen. Es wurde bereits nachgewiesen, daß der von Gähler vorgeschlagene Weg nicht gangbar ist. Das ist aber auch ganz folgerichtig, da Gähler unzulässigerweise, ob er es will oder nicht, als Gesetzgeber auftritt. Unser geltendes Hypothekenrecht kennt keine Rechtsnorm und keinen Rechtssatz des Inhalts, daß der Hypothekengläubiger als wirtschaftlicher Eigentümer das Risiko des Verlustes der Grundrente des Grundstückes in erster Linie zu tragen habe, wobei davon abgesehen werden kann, daß dieser Satz auch den Erkenntnissen der politischen Ökonomie widerspricht.21) Diesen Satz kann man aber auch nicht durch Auslegung unseres geltenden Rechts gewinnen auch wenn man bei der Betrachtung berücksichtigt, daß die alten, von unserem Staat übernommenen Rechtsnormen des Hypothekenrechts einen neuen Inhalt erhalten haben. Aus unserem geltenden Hypothekenrecht ergibt sich eindeutig, daß aus der persönlichen Forderung vorgegangen werden kann und daß das zuständige Gericht zur Sache entscheiden muß. Dabei darf auf keinen Fall mit den aus der imperialistischen Praxis überkommenen Generalklauseln argumentiert werden. Die Ausführungen Gählers und die Konsequenzen daraus basieren auf einem Ökonomismus im Recht, dem nicht scharf genug widersprochen werden kann. Gähler verwechselt Ökonomie und Recht. Es widerspricht dem Charakter und der Funktion unseres 10) Gähler, a. a. O. S. 387. 20) Lenin, Ausgew. Werke, Bd. II S. 826. 21) Ausdrücklich ist die Meinung von Nathan abzulehnen, der zu dieser Frage in einer Anmerkung zu einer m. E. rich- tigen Entscheidung des ehemaligen OLG Erfurt ausführte: „Danach entspricht die Auffassung einer besonders engen Verknüpfung des Hypothekengläubigers mit dem Schicksal des Grundstücks durchaus dem Lehrsatz der marxistischen politischen Ökonomie, der den Hypothekengläubiger, d. h. den Kapitalisten, der die Grundrente des belasteten Grundstücks bezieht, als dessen wirtschaftlichen Eigentümer betrachtet, der das Risiko des Verlustes der Grundrente infolge Zerstörung des Grundstücks ln erster Linie zu tragen hat.“ (NJ 1952 S. 412.) Rechts, daß einfach entgegen dem geltenden Recht aus einer in diesem Falle sogar unrichtigen Analyse ökonomischer Verhältnisse ein Rechtssatz entwickelt bzw. eine Anweisung an die Gerichte gegeben wird, so und nicht anders zu entscheiden. Selbstverständlich müssen die ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnisse von der Rechtswissenschaft zum Zwecke einer richtigen Anwendung und Auslegung der Gesetze untersucht und analysiert werden. Darüber hinaus müssen von der Rechtswissenschaft eventuelle Hinweise an den Gesetzgeber gerichtet werden, daß eine notwendig zu erlassende Regelung in dieser oder jener Form ergehen müßte. Jedoch kann diese Untersuchung nicht unmittelbar zum Auf stellen von geltendem Recht führen. Das ist eine grobe Unterschätzung unseres Staates als des alleinigen Gesetzgebers. Gähler, der vorgibt, von Stalins genialer Lehre über Basis und Überbau auszugehen, verletzt diese Lehre gerade hinsichtlich der Rechtsquellen. Karda-schenko, ein sowjetischer Rechtswissenschaftler, bemerkte in einer Diskussion über die Quellen des sozialistischen Sowjetrechts: „Aus Stalins genialer Definition des Überbaus ergibt sich, daß die gesellschaftlichen Institutionen nicht unmittelbar aus der Basis, sondern erst im Resultat der bewußten Tätigkeit der Menschen entstehen. Hieraus folgt wiederum, daß die Quelle aller zum Überbau gehörenden gesellschaftlichen Institutionen die bewußte, zielgerichtete, willensmäßig bestimmte Tätigkeit der Menschen ist. Die spezifische Quelle aller sowjetischen juristischen Institutionen ist die rechtsschöpferische Tätigkeit des sozialistischen Staates.“22 *) Dies gilt in vollem Umfange auch für uns. Recht kann nur von unserem Staat gesetzt werden, was ganz klar in der Definition unseres Rechts zum Ausdruck kommt, die Walter Ulbricht in seinem großen Referat vor der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands gegeben hat: „Unser Recht ist die Gesamtheit der Normen, die von den höchsten Organen des Staates festgelegt wurden und den Willen der Werktätigen zur Festigung des Staates, zur Verteidigung der Rechte und Interessen der Bürger zum Ausdruck bringen.“22) V Ergibt sich sonach grundsätzlich, daß unsere Gerichte zur Sache entscheiden müssen, wenn der Hypothekar aus der persönlichen Forderung klagt und Zahlung der rückständigen Zinsen verlangt, so muß dabei beachtet werden, daß dies nicht zu Ergebnissen führt, die sich in unserer Ordnung störend auswirken. Zu denken ist dabei an die Fälle, in denen der Schuldner alles Vermögen verloren hat und lediglich über sein Arbeitseinkommen verfügt. Würde man in jedem Fall die Vollstreckung zulassen, so könnte sich dies sehr nachteilig auf die Arbeitsmoral der Betroffenen auswirken.24) Solche Auswirkungen müssen auf alle Fälle im Interesse unseres Aufbaus, im Interesse der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus verhindert werden. Das ist eine dringende Aufgabe unseres Gesetzgebers, der für dieses Gebiet eine den Interessen unserer Werktätigen entsprechende Regelung treffen muß. 22) Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1953, Heft 1, Sp. 25. 23) Neue Welt 1952, Heft 15, S. 1826. 24) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Sätze der Lohnpfändungsverordnung unserem Entwicklungsstand nicht mehr entsprechen. Zur Frage der Anwendbarkeit des obligatorischen Schiedsurteilsverfahrens Von Dr. WOLFGANG KOCH, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Nach § 20 der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 13. Mai 1924 (RGBl. I S. 552) EntlVO ist in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien nach' den Grundsätzen des § 18 EntlVO zu verfahren, sofern der Wert des Streitgegenstandes zur Zeit der Einreichung der Klage 100 DM nicht übersteigt. 1. Das Wesen des obligatorischen Schiedsurteilsverfahrens nach § 20 EntlVO ist nur im Zusammenhang mit den §§ 18, 19 EntlVO, die das freiwillige Schiedsur-teilsverfahren regeln, zu verstehen, denn die Grundsätze des freiwilligen Schiedsurteilsverfahrens finden auch auf das obligatorische Anwendung. Zum besseren Verständnis seien deshalb kurz die Grundsätze des freiwilligen Schiedsurteilsverfahrens behandelt. Nach § 18 EntlVO hat das Gericht das freiwillige Schiedsurteilsverfahren auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien durchzuführen, wenn es sich um Rechts- 324;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Bürger einzustellen Zugleich sind unsere Mitarbeiter zu einem äußerst wachsamen Verhalten in der Öffentlichkeit zu erziehen, Oetzt erst recht vorbildliche Arbeit zur abstrichlosen Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der BRD. eine Legaldefinition der Sie sind darauf gerichtet, subversive und andere, die Interessen der und ihrer Bürger schädigende gefährdende Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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