Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 323 (NJ DDR 1953, S. 323); machen, indem er das Grundstück zwangsweise verkaufen läßt.“11) Selbstverständlich kann er auch das Grundstück selbst kaufen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß ökonomisch überhaupt kein Unterschied zum Darlehn besteht, das in der Industrie gegeben wird, ganz gleich, auf welche rechtliche Art und Weise es gesichert wird. Dabei ist es weiter für unsere Betrachtung unwesentlich, ob der Darlehnsnehmer das empfangene Geld als Kapital verwendet oder nicht, z. B. wenn jemand ein kleines Grundstück gekauft hat und, um ein Einfamilienhaus darauf errichten zu können, eine Hypothek aufnimmt. Das spielt bei der Betrachtung überhaupt keine Rolle.12) Das Geld ist als Kapital hingegeben worden. Marx stellt dazu fest: „Das zinstragende Kapital bewährt sich nur als solches, soweit das verliehene Geld wirklich in Kapifal verwandelt und ein Überschuß produziert wird, wovon der Zins ein Teil. Allein dies hebt nicht auf, daß ihm, unabhängig vom Produktionsprozeß. das Zinstragen als Eigenschaft eingewachsen. Die Arbeitskraft bewährt ja auch nur ihre wertschaffende Kraft, wenn sie im Arbeitsprozeß betätigt und realisiert wird; aber dies schließt nicht aus, daß sie an sich, potenziell, als Vermögen, die wertschaffende Tätigkeit ist und als solche aus dem Prozeß nicht erst entsteht, sondern ihm vielmehr vorausgesetzt ist. Als Fähigkeit, Wert zu schaffen, wird sie gekauft. Es kann einer sie auch kaufen, ohne sie produktiv arbeiten zu lassen; zum Beispiel zu rein persönlichen Zwecken, Bedienung usw. So mit dem Kapital. Es ist Sache des Borgers, ob er es als Kapital vernutzt, also die ihm inhärente Eigenschaft, Mehrwert zu produzieren, wirklich in Tätigkeit setzt. Was er zahlt, ist in beiden Fällen der an sich, der Möglichkeit nach, in der Ware Kapital eingeschlossene Mehrwert.“13) Diese Feststellung gilt weiter auch für den Rückfluß des Kapitals an den Darlehnsgeber. Ist das als Kapital hingegebene Geld untergegangen, so trägt den Verlust der „Borger“, wie ihn Marx bezeichnet. In seiner ökonomischen Analyse hebt Marx weiter hervor: „Das ausgeliehene Kapital fließt doppelt zurück; im Reproduktionsprozeß kehrt es zum fungierenden Kapitalisten zurück, und dann wiederholt sich die Rückkehr noch einmal als Übertragung auf den Verleiher, den Geldkapitalisten, als Rückzahlung an seinen wirklichen Eigentümer, seinen juristischen Ausgangspunkt.“ Dieser kurz geschilderte ökonomische Vorgang hat seinen Niederschlag in dem kapitalistischen Zivilrecht gefunden, so z. B. in der Regelung über die Zahlung des Zinses und der Rückgabe des darlehnsweise hingegebenen Geldes. Das ist übrigens eine für die kapitalistische Produktionsweise „gerechte“ Regelung. Auch in diesem Zusammenhang sei Marx zitiert: „Die Gerechtigkeit der Transaktionen, die zwischen den Produktionsagenten vorgehn, beruht darauf, daß diese Transaktionen aus den Produktionsverhältnissen als natürliche Konsequenz entspringen. Die juristischen Formen, worin diese ökonomischen Transaktionen als Willenshandlungen der Beteiligten, als Äußerungen ihres gemeinsamen Willens und als der Einzelpartei gegenüber von Staats wegen erzwingbare Kontrakte erscheinen, können als bloße Formen diesen Inhalt selbst nicht bestimmen. Sie drücken ihn nur aus. Dieser Inhalt ist gerecht, sobald er der Produktionsweise entspricht, ihr adäquat ist. Er ist ungerecht, sobald er ihr widerspricht. Sklaverei, auf Basis der kapitalistischen Produktionsweise, ist ungerecht; ebenso der Betrug auf die Qualität der Ware.“15) Gähler dagegen versucht, von einer Analyse des Wesens der Hypothek ausgehend, diese rechtliche Regelung bereits vom Boden der kapitalistischen Produktionsweise als ungerecht zu beweisen. Seine Kon- n) Kollektiv-Aufsatz „Das Wesen der Grundpfandrechte und ihre gesellschaftliche Funktion", in NJ 19bl S. 353. 12) „Der Zins ist ein Verhältnis zwischen zwei Kapitalisten, nicht zwischen Kapitalist und Arbeiter.“ (Marx, a, a. O. S. 417.) ls) Marx, a. a. O. S. 416. 14) Marx, a. a. O. S. 377. U) Marx, a. a. O. S. 37?, struktionen, mit denen er eine Akzessorietät der persönlichen Forderung von der Hypothek einführen will, verstoßen sowohl gegen das Wesen als auch gegen den Inhalt des kapitalistischen Hypothekenrechts. Zu dieser Teilfrage ist zusammenfassend zu sagen, daß die persönliche Forderung nicht von einer Totaloder Teilzerstörung des Grundstücks und des dadurch bedingten Absinkens bzw. Versiegens der Grundrente berührt wird. Die Annahme Gähiers findet weder in der Analyse der ökonomischen Verhältnisse noch im Gesetz eine Stütze. Allerdings berührt die Zerstörung des Grundstücks das „Schicksal“ der persönlichen Forderung doch insoweit, als das Versiegen der Grundrente, wenn der Hypothekenschuldner nicht noch andere Vermögenswerte hat, die Realisierung der Forderung unmöglich bzw. teilweise unmöglich machen kann. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß es nicht richtig ist, Verkehrshypothek und Sicherungshypothek gesondert zu behandeln. Es ist unbestritten, daß im Kapitalismus eine ganze Reihe von Sicherungshypotheken bestellt worden sind, die ihrem Wesen nach Titel auf Bezug von Grundrente waren. Daneben hat es aber auch im Kapitalismus Verkehrshypotheken gegeben, die lediglich Sicherungsfunktion hatten (z. B. bei kleinen Grundstücken, auf denen Einfamilienhäuser erbaut wurden). Daraus ergibt sich, daß man aus der Art und Weise der rechtlichen Regelung bei dieser Betrachtung nicht ohne weiteres auf das Wesen des zugrunde liegenden gesellschaftlichen Verhältnisses schließen kann. III Es ist aber noch auf zwei weitere Fehler in dem Artikel von Gähler hinzuweisen. Er behauptet: „Der Kollektiv-Aufsatz stellt m. E. unzutreffend den Funktionswandel sowohl bei den von früher her bestehenden als auch bei den seit 1945 neu begründeten Hypotheken fest.“1®) Leider begründet Gähler seine ablehnende Meinung hierzu nicht genügend, denn seine Behauptung, daß „ein unter den Bedingungen und Verhältnissen der Zeit bis 1945 bestelltes Grundpfandrecht auch jetzt noch als Rentenbezugsrecht auf gefaßt werden“ muß, „soweit die ökonomische Kategorie der Grundrente überhaupt bestehen geblieben ist, d. h. im Bereich des privaten Grundeigentums“, beweist überhaupt nichts. In dem Kollektiv-Aufsatz ist doch ganz ausdrücklich festgestellt worden: „Die Hypothek im Bereich des privaten Eigentums an Grund und Boden ist ihrem Wesen nach der juristische Titel auf Bezug von Grundrente geblieben. Im Bereich des privaten Eigentums an Grund und Boden besteht die ökonomische Kategorie der Grundrente weiter.“* 17) Das ist kaum mißzuverstehen. Gähler hat aber hier, um das von ihm gewünschte Ergebnis zu begründen, das Wesen der Hypothek mit der Funktion der Hypothek verwechselt. Die Funktion der Hypothek im Kapitalismus besteht darin, daß die Hypothek ein Mittel ist, „die Schranken, die durch das Privateigentum an Grund und Boden gegen das Eindringen von Kapital in die Landwirtschaft errichtet werden, zu überwinden.“18) Diese Funktion der Hypothek-hat durch die ökonomischen und politischen Veränderungen in der Deutschen Demokratischen Republik an Bedeutung verloren. Die Funktion der Hypothek besteht heute im wesentlichen in ihrem Sicherungscharakter, da zu einem großen Teil das Privateigentum am Grund und Boden seine die Entwicklung der Produktivkräfte hemmende Rolle in der Landwirtschaft verloren hat. So ist der Sicherungscharakter in den Vordergrund getreten; nicht zuletzt durch die aktiv helfende Rolle unseres Überbaus, der das hemmende Wirken der absoluten Rente durch die in dem Kollektiv-Artikel bezeichneten Maßnahmen einschränkte und noch einschränkt. Dieser Fehler beim Funktionswandel dürfte darauf zurückzuführen sein, daß Gähler eine falsche Vorstellung von unserer Basis hat. Gähler geht davon aus, daß wir in unserer demokratischen Ordnung „trotz des Vorhandenseins verschiedener sozial-ökonomischer Formationen nur eine einheitliche, mit Schwerpunkt auf das Volkseigentum gerichtete Basis haben“ und daß !6) NJ 1952 S. 385, Fußnote 19, 17) NJ 1951 S. 358. 18) NJ 1951 S. 490, 323;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 323 (NJ DDR 1953, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 323 (NJ DDR 1953, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, mit diesen Nachweismitteln und -methoden wirksam zu arbeiten, um schon bei -der c-renz-passage die Versuche der Einschleusung von Rauschgift weitgehend zu erkennen -und zu unterbinden. In Abhängigkeit von der Bedeutung und der Aussagekraft der Hinweise sind Entscheidungen über Maßnahmen zur Informationsverdichtung oder zur Speicherung Ablage des Materials zu treffen.

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