Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 168 (NJ DDR 1953, S. 168); Vorstandsmitglieder oder andere verantwortliche Mitarbeiter der Konsumgenossenschaften die Plan- oder Vertragsdisziplin schuldhaft gröblich verletzt haben, dann macht sie diese der Vorgesetzten Dienststelle namhaft und erstattet wenn es sich um eine strafbare Verletzung der Plan- oder Vertragsdisziplin handelt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Aufgabe der Schiedsstelle ist es ferner, die übergeordneten Verbände der Parteien über Mängel bei der Einhaltung der Plan- oder Vertragsdisziplin, die bei der Untersuchung des Vertragsstreits festgestellt wurden, zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn sich andere Mängel und Schwächen in der konsumgenossenschaftlichen Arbeit gezeigt haben. Die Tätigkeit der Schiedsstelle besteht darin, in einer eingehenden Verhandlung über den von einem der Vertragspartner erhobenen Anspruch zu entscheiden. Zu diesem Zweck muß sie das Streitverhältnis gründlich erörtern und die von den Parteien gestellten Anträge sorgfältig prüfen. Die Schiedsselle hat, ohne an Anträge oder an das Vorbringen der Parteien gebunden zu sein, alle zur Aufklärung des Streitfalles dienlichen Ermittlungen anzustellen. Sie kann von jeder Partei, aber auch von anderen konsumgenossenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen, die Vorlage von Urkunden und Erklärungen und gutachtliche Stellungnahmen fordern sowie Mitarbeiter der Konsumgenossenschaften vernehmen, sofern deren Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein können. Die Schiedsstelle beim VDK hat schon wiederholt in ihren mündlichen Verhandlungen Mitarbeiter der Konsumgenossenschaften als Zeugen gehört, und die eingehenden Vernehmungen haben auch entscheidend zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Beilegung des Streits beigetragen. Personen, die nicht Mitarbeiter der Konsumgenossenschaften oder konsumgenossenschaftlicher Betriebe sind, können allerdings nicht als Zeugen vernommen werden, denn die Schiedsstellen haben nicht die Befugnisse der Staatlichen Vertragsgerichte oder der ordentlichen Gerichte. Auf Grund der mündlichen Verhandlung der Ver-tragsschiedsstelle wird dann eine Entscheidung getroffen und ausführlich begründet. Die Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, sind bereits in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Die Schiedsstelle kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens den streitenden Parteien einen den getroffenen Feststellungen entsprechenden, sich auf die demokratische Gesetzlichkeit gründenden Vorschlag zur Einigung machen. Dieser Vorschlag zur Einigung ist nicht etwa dem aus dem Zivilprozeß bekannten Vergleich gleichzusetzen, er ist etwas völlig Neues. Der Vorschlag zur Einigung ist praktisch das Ergebnis der Beratung, er kommt also einer Entscheidung gleich. Genau wie die Entscheidung der Schiedsstelle soll auch ihr Vorschlag zur Einigung der Festigung des Allgemeinen Vertragssystems sowie der Stärkung der Plan- und Vertragsdisziplin dienen. Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abzulehnen. In diesem Falle muß eine eingehend begründete Entscheidung ergehen, die von allen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist. Die Entscheidungen der Schiedsstelle können nicht durch Berufung oder Beschwerde einer Partei ange-fochten werden; Rechtsmittel sind also ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, daß die Entscheidungen der Schiedsstelle unabänderlich sind. Vielmehr steht dem Präsidenten des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften das Recht zu, Entscheidungen der Schiedsstellen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses Aufhebungs- recht muß bei Entscheidungen der Schiedsstelle des VDK innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung, bei Entscheidungen von Schiedsstellen der Bezirksverbände innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ausfertigung der Entscheidung beim VDK ausgeübt werden. Nach der Schiedsordnung, die vom Genossenschaftsrat am 10. September 1952 beschlossen wurde, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die in den Entscheidungen der Schiedsstelle festgelegten Maßnahmen sowie die sich aus einer vor der Schiedsstelle erfolgten Einigung ergebenden Verpflichtungen durchzuführen und zu erfüllen. Die den Parteien übergeordneten Organe haben auf Grund der ihnen durch das Statut gegebenen Befugnisse die Pflicht, Entscheidungen der Schiedsstelle durchzusetzen bzw. die Parteien zur Verwirklichung ihrer übernommenen Verpflichtungen anzuhalten. Da das Verfahren vor der Schiedsstelle gebührenpflichtig ist, hat jede ein Verfahren abschließende Entscheidung der Schiedsstelle auch eine Regelung der Kosten zu treffen. Die Partei, deren Anspruch durch die Schiedsstelle als berechtigt anerkannt wird, erhält sämtliche Aufwendungen, die ihr durch die Inanspruchnahme der Schiedsstelle entstanden sind, von der anderen Partei erstattet. Umgekehrt hat der verklagte Vertragspartner, wenn der gegen ihn erhobene Anspruch abgewiesen wird, Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Ist dem Anspruch nur teilweise stattgegeben worden, so findet eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Kostenerstattung statt. Die Schiedsstelle ist mit drei Schiedsrichtern besetzt: mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden durch den Präsidenten des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Schiedsstelle entscheidet der Vorsitzende. Die beisitzenden Schiedsrichter müssen qualifizierte Funktionäre der Konsumgenossenschaftsbewegung sein. Sie müssen nicht nur mit den formellen Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems und den Zielen und Richtlinien unserer Wirtschaftspolitik vertraut sein, sondern sie müssen auch auf allen Gebieten des konsumgenossenschaftlichen Handels, der Produktion und der Planung fundierte Kenntnisse haben. Bei der Besetzung der Schiedsstelle des VDK ist es notwendig, daß die Schiedsrichter jeweils über das Fachgebiet, das dem Streitfall zugrunde liegt, gut unterrichtet sind und Kenntnisse in den verschiedenen Handels- und Produktionszweigen oder auf den Gebieten der Planung und des Finanzwesens besitzen. Die Schiedsrichter werden an Hand einer bei der Schiedsstelle geführten Liste zur Entscheidung der Streitigkeiten, für deren Klärung sie die erforderlichen fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse mitbringen, herangezogen. Nachdem die Schiedsordnung Anfang Oktober 1952 im konsumgenossenschaftlichen Sektor publiziert worden war, gingen sofort viele Anträge auf Eröffnung eines Schiedsverfahrens ein. Ein Teil der Anträge zeigt, daß noch nicht alle Funktionäre der Konsumgenossenschaften die Notwendigkeit der Durchsetzung des Allgemeinen Vertragssystems richtig erkannt haben. Hier liegt die große Erziehungsaufgabe der Vertragsschieds-stellen: sie üben bei der Klärung von Streitigkeiten zwischen konsumgenossenschaftlichen Vertragspartnern einen entscheidenden Einfluß auf die Festigung der Vertrags- und Plandisziplin in unserer Wirtschaft aus. Damit tragen sie in bedeutendem Maße zur Erfüllung unserer Wirtschaftspläne und zur Hebung des Staatsbewußtseins der Mitarbeiter des konsumgenossenschaftlichen Sektors bei. Das Allgemeine Vertragssystem in der volkseigenen Bauwirtschaft und Projektierung Von Dr. Gotthold I rmis ch, Oberreferent bei der Deutschen Investitionsbank, Berlin Es kann immer wieder festgestellt werden, daß über den Inhalt der Bauleistungs- und Projektierungsverträge, über die Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie für die Übernahme und Durchführung von Bauarbeiten und die Zusammenhänge des Inhalts der Verträge mit dem allgemeinen Plan- geschehen und den konkreten Betriebsplänen noch wenig bekannt ist. Die Verträge über Vorprojektierung und Projektierung gewinnen hinsichtlich der Koordinierung der Vertragsbestimmungen mit dem Plangeschehen besondere Bedeutung. Diese Verträge, die für den ordnungs- 168;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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