Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 167 (NJ DDR 1953, S. 167); Waren allein durch die Säumigkeit des Lieferwerkes nicht erfüllen kann. Es ist nicht einzusehen, warum es nicht bei der zunächst im Mustervertrag vorgesehenen Fassung des § 9 Abs. 4 d verblieben ist. Die Liefertermine in den Verträgen sind, wie Wenger richtig ausführt, derart wesentlich, daß ihre Verletzung, sofern die verspätete Lieferung für den Besteller ohne wirtschaftliches Interesse ist, von der Verpflichtung zur Annahme der Leistung entbinden muß. Nicht der einseitige Rücktritt, sondern die verspätete Lieferung des Werkes stört das Plangefüge mehr oder weniger empfindlich. Die zuständigen Ministerien werden in der Regel sowieso eingeschaltet, indem entweder der benachteiligte Besteller oder das säumige Lieferwerk wegen anderweitiger Verwendung der Maschinen, evtl, wegen Änderung der Planauflage, sich dorthin wenden. Es würde auch dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen, wenn das säumige Lieferwerk allein die Folgen aus seinem schuldhaften Verhalten zu tragen hätte, d. h. für einen weiteren Absatz der von ihm verspätet fertiggestellten Maschinen Sorge tragen müßte. Bei der jetzt vom Gesetzgeber getroffenen Regelung wird ferner die eigene Verantwortung des Lieferwerkes gemindert. Diese wird aber gerade heute im Rahmen der wirtschaftlichen Rechnungsführung durch das Vertragssystem von den volkseigenen Betrieben gefordert. Jeder Leiter eines volkseigenen Betriebes hat die volle Verantwortung für die termingemäße Erfüllung der von ihm abgeschlossenen Verträge zu tragen. Sie wird abgeschwächt, wenn er weiß, daß in dem geschilderten Fall der einseitige Rücktritt des DIAs nicht möglich, sondern daß hier sein Einverständnis und die Zustimmung der zuständigen Ministerien erforderlich ist. Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmter Liefertermine im Vertragssystem kann es wie beim Fixgeschäft der §§ 361 BGB und 376 HGB nur sein, das Recht des einseitigen Rücktritts demjenigen Vertragspartner zuzugestehen, bei dem die verspätete Erfüllung des Vertrages sich so schwerwiegend auswirkt, daß er an der Lieferung kein wirtschaftliches Interesse mehr hat. Dr. Hans W a r n c k e, Justitiar beim DIA Maschinen-Export, Berlin Aufgaben und Tätigkeit der konsulngenossenschaftlichen Vertragsschiedsstellen Von Karl Weißenborn, Hauptreferent im Verband Deutscher Konsumgenossenschaften Zur Durchsetzung und weiteren Entwicklung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung und des Allgemeinen Vertragssystems sind in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 die Staatlichen Vertragsgerichte geschaffen worden. Sie haben wie § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts besagt die Aufgabe, die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems zu beschleunigen und die Vertrags- und Plandisziplin zu festigen. Im konsumgenossenschaftlichen Sektor wird diese Aufgabe durch die konsumgenossenschaftlichen Schieds-stellen wahrgenommen, die auf Grund des Statuts des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften im Einvernehmen mit dem Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik errichtet worden sind. Nach dem am 18. Februar 1952 vom 2. Genossenschaftstag beschlossenen Statut sind für die Entscheidung aller sich aus dem Vertragssystem ergebenden Streitigkeiten sowie sonstiger Vermögensstreitigkeiten zwischen Organisationen und wirtschaftlichen Einheiten der Konsumgenossenschaften ausschließlich die Schiedsstelle beim Verband Deutscher Konsumgenossenschaften und die Schiedsstellen bei den Landesverbänden (jetzt Bezirksverbänden) zuständig. Dementsprechend hat der Genossenschaftsrat auf seiner 3. Tagung am 9. und 10. September 1952 zunächst die Errichtung einer Schiedsstelle beim Verband Deutscher Konsumgenossenschaften beschlossen, die ihre Tätigkeit am 1. Oktober 1952 aufgenommen hat. In der Zwischenzeit hat sich die Organisation der Bezirksverbände soweit gefestigt, daß auch mit dem Aufbau von Schiedsstellen in den Bezirksverbänden begonnen werden kann. Wenn Vertragsstreitigkeiten zwischen den Konsumgenossenschaften und konsumgenossenschaftlichen Organisationen durch die Schiedsstelle beim VDK und künftig auch durch die Schiedsstellen in den Bezirksverbänden entschieden und somit den Staatlichen Vertragsgerichten entzogen werden, so folgen die Konsumgenossenschaften hierin dem Vorbild der Sowjetunion. Dort bestehen neben den staatlichen Wirtschaftsschiedsgerichten ebenfalls besondere konsumgenossenschaftliche Schiedsgerichte, die Wirtschaftsstreitigkeiten der sowjetischen Konsumgenossenschaften untereinander beilegen. Die Tätigkeit dieser Wirtschaftsschiedsgerichte, die in einer besonderen Verordnung geregelt ist, wird als „Arbitrage“ bezeichnet. Nach dieser Arbitrageverordnung gehört es zu den Aufgaben der sowjetischen konsumgenossenschaftlichen Schiedsstellen, a) den Streitfall erschöpfend zu erörtern, abschließend zu entscheiden und dabei die Gründe für die Entscheidung genau und klar zu bezeichnen; b) die Behandlung des Streitfalls unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Fristen zu erledigen; c) die Gründe des Streites aufzuklären und sowohl den Leitern der beteiligten Betriebe und Dienst- stellen als auch den übergeordneten Stellen hiervon Mitteilung zu machen; das auf die Beanstandungen hin Veranlaßte zu prüfen und zu berücksichtigen; d) auf Grund des Streitmaterials dem Präsidium der Konsumvereinigung praktische Vorschläge zur Verbesserung der Tätigkeit der Organisationen dieser Vereinigung und zur Festigung der wirtschaftlichen Rechnungsführung sowie der Vertrags- und Finanzdisziplin zu machen; e) den Auflagen des Präsidiums der Konsumgenossenschaften gemäß die Organisationen bei der Ausarbeitung von Wirtschaftsverträgen zu unterstützen und abgeschlossene Verträge sachlich zu prüfen; . f) dem Präsidium der jeweiligen Konsumvereinigung zu dem von diesem bestimmten Termin über die Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Ähnliche Aufgaben haben auch unsere Schiedsstellen bei der Durchsetzung des Vertragssystems und der Festigung der Vertrags- und Plandisziplin. Mit den konsumgenossenschaftlichen Schiedsstellen wurde ein Kontrollorgan geschaffen, das alle Verstöße gegen das Vertragssystem innerhalb der konsumgenossenschaftlichen Organisation aufdeckt und die für die Verstöße Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen läßt. Stellt die Schiedsstelle beispielsweise fest, daß ein Vertrag nicht den Planaufgaben entspricht, daß er mit den Gesetzen, Verordnungen oder mit den allgemeinen Prinzipien der Wirtschaftspolitik unserer Regierung nicht im Einklang steht oder andere wesentliche Mängel hat, dann ist sie verpflichtet, die Herstellung eines ordnungsgemäßen vertraglichen Zustandes zwischen den Vertragspartnern zu veranlassen. Auch wenn wie es kürzlich vorgekommen ist die verantwortlichen leitenden Funktionäre des Arbeitsbereiches Handel durch eine Mitteilung an alle Konsumgenossenschaften des Verbandes kurzerhand die Vertragsbindungen für das IV. Quartal 1952 einfach von sich aus für null und nichtig erklärt haben, ist es Sache der Schiedsstelle des betreffenden Bezirksverbandes, einzuschreiten und wieder einen den Gesetzen und der Plan- und Vertragsdisziplin entsprechenden Zustand herzustellen. Die Entscheidungen der Schiedsstellen dienen also der Durchsetzung des Vertragssystems und sind damit ein Mittel zur Planerfüllung. Darin liegt ihre überaus wichtige politische Bedeutung. Wir können keine sozialistische Wirtschaft aufbauen, wenn die den Planaufgaben entsprechenden Verträge nicht auf ihre Erfüllung in dem Umfang und in der Art, wie es die Gesetze unseres Staates vorschreiben, kontrolliert werden. Eine weitere bedeutsame Aufgabe der konsumgenossenschaftlichen Schiedsstellen besteht darin, im konsumgenossenschaftlichen Sektor auf wirtschaftlichem Gebiet für die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit zu sorgen. Stellt die Schiedsstelle bei der Entscheidung eines Vertragsstreites fest, daß Betriebsleiter, 16 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 167 (NJ DDR 1953, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 167 (NJ DDR 1953, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und sein Kollektiv kommt es jetzt insbesondere darauf an, die amnestiebedingte Pause intensiv zu einer gründlichen und sachlichen Auswertung der gesammelten Erfahrungen zu nutzen und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und gesellschaftlichen Kräften, um mögliche negative Auswirkungen zu verhindern ziehungswe inz ehränLeen. Die Grundanforderung umfaßt die Durchsetzung der Prinzipien der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit in ihrem Handeln zu gewährleisten. Das ist das Ziel und zugleich der Maßstab für Aufwand und Ergebnis der Erziehung und Befähigung der.

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