Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 169 (NJ DDR 1953, S. 169); gemäßen Ablauf unserer Volkswirtschaftspläne entscheidend sind und deren Bedeutung bislang nicht in erforderlichem Maße gewürdigt wurde, zwingen die Vertragschließenden, dem Vertragsinhalt die Grundsätze des Plangeschehens zugrunde zu legen, die wiederum, soweit diese Verträge nicht lediglich schematisch und formal in Musterformulare gepreßt werden, in lebendiger Wechselwirkung das gesamte bisherige Vertragsrecht gestalten und für die Entwicklung neuer Rechtsgrundsätze Voraussetzungen schaffen können. Die Erfahrungen, die bei der Prüfung von Projektierungsverträgen bislang gemacht wurden, lehren, daß die beiden Vertragstypen des Zivilrechts der gegenseitige und der parallel-rechtliche Vertrag und die von der Rechtsprechung dazu erarbeiteten Grundsätze unserer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht gerecht werden. Dem sogenannten gegenseitigen Vertrag des BGB liegt die Auffassung des anarchischen Wirtschaftsprinzips des Liberalismus zugrunde, wonach die Wirtschaft vorwiegend Verteilungsaufgaben nach den Grundsätzen der freien Konkurrenz zu regeln hat. Das Motiv des gegenseitigen Vertrages, mit wenigen Leistungen viel Werte zu erlangen, läßt sich mit der heutigen fortschrittlichen Rechtsauffassung nicht mehr vereinbaren. In welchem Ausmaß die diesen Vertragstypen zugrunde liegenden Motive noch verbreitet sind, zeigen Vertragsentwürfe, die lediglich eigensüchtige Interessen einer Partei bekunden, ohne den Volkswirtschaftsplan zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die dem parallelrechtlichen Vertrag gemäße Mentalität ersichtlich aus dem häufigen Verzicht auf Verzugszinsen oder Vertragsstrafen, um sich gegebenenfalls bei einer künftigen eigenen Vertragsverletzung selbst gegen solche Ansprüche zu sichern. Der wichtigste Zweck, der mit dem Allgemeinen Vertragssystem erreicht werden soll, ist die Erfüllung unserer Volkswirtschaftspläne. Durch die Verträge sollen die konkreten Betriebspläne als Voraussetzung für die Gesamterfüllung unserer Pläne realisiert werden. Die einzelnen Bestimmungen der Verträge sollen bewirken, daß die konkrete Planauflage erfüllt wird. Dieses Ziel muß im Mittelpunkt jedes Vertrages stehen. Jede Bestimmung des Vertrages muß schöpferisch die Mittel zu diesem Ziele gestalten. Die Vertragsbestimmungen sollen Aufschluß geben über die Möglichkeiten, die Aufgaben der einzelnen Vertragspartner im Hinblick auf die Erfüllung der Planauflage festzulegen und ihre Arbeiten zu konkretisieren. Die Abfassung solcher Verträge erfordert ein klares ideologisches Bewußtsein und verlangt genaue Kenntnis des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung, insbesondere des Plangeschehens. Bei einem ernsthaften Bemühen, Verträge solchen Inhalts abzuschließen, werden wichtige Erkenntnisse für die Grundsätze eines neuen, fortschrittlichen Vertragsrechts auf dem Gebiet der volkseigenen Wirtschaft gesammelt. In diesem Zusammenhang sollen die Allgemeinen Bedingungen, insbesondere die Bekanntmachung der Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie für die Übernahme und Durchführung von Bauarbeiten (ABB) und die Bekanntmachung von Allgemeinen Bedingungen für die bautechnischen Projektierungsbetriebe (ABP), sowie die mit diesen Allgemeinen Bedingungen gemachten Erfahrungen betrachtet werden. Die Bestimmung des § 6 der Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 6. Dezember 1951 sieht vor, daß unverzüglich Allgemeine Bedingungen zu erlassen sind. Dieser gesetzlichen Auflage wurde anfangs nur zögernd nachgekommen. Die vorgelegten Entwürfe waren im großen und ganzen noch nicht so reif, daß sie als Beratungsgrundlage dienen konnten. Sie reihen häufig Tatbestände aneinander, die nicht Ausdruck der gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation sind. Dazu kam, daß bei einigen Beteiligten über die Bedeutung derartiger Allgemeiner Bedingungen keine hinreichende Klarheit bestand. Sie glaubten, in diesen Allgemeinen Bedingungen zugleich Anordnungen für die ihnen zugeordneten Betriebe geben zu können oder Materien zu regeln, die von den Vertragspartnern nicht vereinbart werden können, da sie zu den Verwaltungsaufgaben anderer Verwaltungen und Dienststellen gehörten. So hat z. B. ein Planträger versucht, in seine Allgemeinen Bedingungen Regreßansprüche gegen die Deutsche Investitionsbank, also gegen eine Dienststelle, die nicht Vertragspartner ist, aufzunehmen, obwohl für diese Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen eine materielle Grundlage nicht gegeben ist. Wenn z. B. ein Regreßanspruch gegen die Deutsche Investitionsbank erhoben wird, der das Gesetz die Finanzierung von Investvorhaben genau vorschreibt und die Ausreichung von Mitteln außerhalb des Plans ausdrücklich untersagt, so läßt das deutlich eine völlige Unkenntnis des Investgeschehens erkennen. Einige Beteiligte verkannten offenbar, daß die Allgemeinen Bedingungen keine Gesetze oder Verordnungen gegen jedermann und auch keine Dienstanweisungen sind, sondern lediglich Vertragsinhalt werden, der nur für die Vertragspartner Recht schafft allerdings kein Recht im Sinne der Knebelungsbestimmungen monopolkapitalistischer Vereinigungen, sondern ein Recht, wie es unserem gesellschaftlichen Entwicklungsstand entspricht. In den Verhandlungen über die verschiedenen Entwürfe gelang es dann auch, wesensfremde Bestimmungen auszumerzen, wenn auch noch einige Wünsche offengeblieben sind. Es erscheint angebracht, in diesem Zusammenhang noch folgende Fragen zu behandeln: Voraussetzung für den Beginn der Bauarbeiten ist der Abschluß eines Bauleistungsvertrages (§ 9 ABB). Dieser Grundsatz gelangt mit Rücksicht darauf, daß die Unterlagen noch nicht vorliegen, in vielen Fällen nicht zur Geltung. Fast alle Beteiligten haben selbstkritisch festgestellt, daß dieser Zustand untragbar ist. Auf der anderen Seite ist es jedoch kaum vertretbar, daß Arbeitskräfte nicht ausgelastet werden und Baumaschinen Stillstehen, weil gewisse Vertragsformalitäten nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Den volkseigenen Baubetrieben und den Investträgern erwächst in dieser Hinsicht eine große Verantwortung, die von vielen Vertragspartnern bislang nicht völlig erkannt wurde. Bei einigem Geschick läßt sich ein Teilbauleistungsvertrag abschließen, sei es auch über einen noch so geringen Bauabschnitt. In einem solchen Vertrag ist zugleich die Übertragung des gesamten Bauvorhabens zu vereinbaren und eine vorläufige Orientierungssumme festzulegen. Durch diese Maßnahme ist der Vertragspflicht Genüge getan. Sie ersetzt darüber hinaus den ursprünglich vorgesehenen Rahmenbauvertrag, der als Vorvertrag die Auftragserteilung sichern sollte und der auf Vorstellung der Staatlichen Plankommission, um den Wettbewerb zur Senkung der Baukosten zu fördern, fallengelassen wurde. Die Vereinbarung über die Erteilung des gesamten Auftrages im Teilbauleistungsvertrag steht mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch, da mit der Übertragung eines Bauabschnittes die Wahl darüber, wer den Auftrag erhalten soll, getroffen ist. Für die volkseigene Bauindustrie erscheint eine Vereinbarung nach dieser Maßgabe besonders wichtig, da ihr lediglich eine allgemeine Produktionsauflage erteilt wird, die sie selbst durch Abschluß von Bauleistungsverträgen zu realisieren hat. Mit Rücksicht darauf, daß die Deutsche Investitionsbank die Finanzierung der volkseigenen Baubetriebe, insbesondere die Ausreichung der Richt-satzplankredite, u. a. vom Nachweis vertraglich gesicherter Bauaufträge abhängig macht, scheint eine solche rechtliche Gestaltung auch in dieser Hinsicht nicht ohne Bedeutung zu sein. Die Bauauftragsvormerkung nach § 3 Abs. 3 ABB erfüllt ihren Zweck nicht. Sie gibt höchstens eine Perspektive für die von dem volkseigenen Baubetrieb auszuführenden Bauarbeitern Pauschalverträge sind grundsätzlich zu begrüßen, wenn ihnen eine scharfe Kalkulation zugrunde gelegt wird. Pauschalvereinbarungen über Nachweisleistungen sollen nicht abgeschlossen werden; jedoch empfiehlt es sich, einen Höchstbetrag in den Bauleistungsvertrag aufzunehmen. Bei den Verträgen über Vorprojektierungsarbeiten ist es angebracht, mit Rücksicht darauf, daß die Aufgabenstellung häufig verändert werden muß, zu vereinbaren, daß die Verträge im beiderseitigen Einverständnis abgeändert werden können. Die kurzfristige Abrechnung der Bauleistung ist zur Einsparung von Umlaufmitteln unbedingt erforderlich. Es ist im Bauwesen üblich, daß der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam aufmessen. Bei manchen Bauleitern besteht sogar die Auffassung, daß ein Aufmaß ohne Mitwirkung des Auftraggebers nicht gültig ist. Das ist jedoch ein Irrtum. In den Fällen, in denen sich der Auftraggeber weigert, dekadenweise mit auf- 169;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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