Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 155 (NJ DDR 1953, S. 155); § 811 Ziff. 5 ZPO. Dauerwellenapparat und Trockenhaube gehören für einen selbständigen Friseurmeister zu den nach § 811 Ziff. 5 ZPO unpfändbaren, weil zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenständen. BG Suhl, Beseht, vom 21. Januar 1953 4 T 9/53. Aus verschiedenen Forderungen der Gläubiger wurden dem Schuldner ein Dauerwellenapparat und eine Trockenhaube gepfändet bzw. nachgepfändet. Gegen diese Pfändung hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit dem Anträge, die Zwangsvollstreckung aufzuheben und für ungültig zu erklären. Diesem Antrag hat das Kreisgericht entsprochen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die wohl zulässige, aber unbegründete Beschwerde der Gläubiger. Aus den Gründen: Gemäß § 811 Ziff. 5 sind die Sachen der Pfändung nicht unterworfen, die Personen gehören, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit ihren Erwerb ziehen und diese Sachen zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit benötigen. Dazu gehören bei einem selbständigen Friseurmeister ohne Zweifel ein Dauerwellenapparat und eine Trockenhaube. Der Einwand der Gläubiger, daß der Schuldner sein Geschäft aufgeben und als Friseurgehilfe gehen müsse, wenn er aus den Einnahmen seines Geschäftes seine Gläubiger nicht befriedigen könne, kann die Aufhebung des Beschlusses des Kreisgerichts nicht rechtfertigen. Der Schuldner hat das Geschäft gepachtet. Wenn er jetzt deshalb, weil ihm die nowendigen Geräte fehlen, seinen Beruf nicht mehr ausüben könnte und sogar den Pachtvertrag lösen müßte, so würden ihm zweifellos Nachteile entstehen, die in keinem Verhältnis zu den Forderungen der Gläubiger stehen. Auch die Einwendung der Gläubiger, daß Dauerwellenapparat und Trockenhaube für einen Friseur entbehrliche Handwerkszeuge seien, ist nicht richtig. Beim Geschäft des Schuldners handelt es sich um einen Damen- und Herrenfrisiersalon. Es ist aber allgemein bekannt, daß gerade im Damenfrisierfach Dauerwellenapparat und Trockenhaube unbedingt benötigt werden. Die Wegnahme dieser Gegenstände würde das Geschäft des Schuldners noch unrentabler machen, und die Gläubiger hätten noch weniger Aussicht, ihre Forderungen beitreiben zu können. § 10 GKG. Der Grundsatz, daß bei der Streitwertberechnung Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen sind, gilt auch für eine Zwangsvollstreckungsgegenklage aus einem solchen Rechtsstreit. Maßgebend ist nicht die Form des geltend gemachten Anspruchs, sondern der Inhalt des Rechts. BG Suhl, Beschl. vom 27. Januar 1953 4 T 11/53. Aus den Gründen: Bereits vor der demokratischen Umgestaltung unserer Justiz, also vor dem Jahre 1945, wurde besonders in der Literatur die Auffassung vertreten, daß Abs. 2 des § 10 GKG zu eng gefaßt wurde, und daß er auch Anwendung zu finden habe bei der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltspflicht, nach Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes und bei der Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel der Befreiung von der Verbindlichkeit, wobei jedoch im letzteren Falle die Rückstände bis zur Erhebung der Klage hinzugerechnet werden müßten (Rittmann-Wenz, 17. Aull., zu § 10 GKG, S. 136). Auch bei gewöhnlichen Unterhaltsprozessen wurden bis zu der vom Kläger genannten Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1952 1 Zz 23/52*) die Unterhaltsrückstände dem Einjahresbetrag des laufenden Unterhalts gemäß § 10 GKG zugerechnet. Wenn aber durch eine solche neue, für die Rechtsprechung sämtlicher Gerichte verbindliche Entscheidung des Obersten Gerichts die Zurechnung des Unterhaltsrückstandes auf das laufende Recht der wiederkehrenden Leistung nicht mehr zulässig ist, dann müssen auch bei der Vollstreckungsgegenklage nach Ansicht des Senats die vorhandenen Rückstände unbeachtet bleiben. Maßgebend muß bei der Vollstreckungsgegenklage das Recht auf wiederkehrende Leistungen im ganzen als der Gegenstand des Rechtsstreits und nicht die einzelnen Leistungen sein. Wenn die frühere Rechtsprechung diese Rückstände als Gegenstand eines besonderen Anspruchs behandelt und diesen selbständig in Rechnung gebracht hat, so war sie davon ausgegangen, dem Staate besonders hohe Gebühren einzubringen. Unser heutiger Staat ist der Staat der Werktätigen, und seine Justiz wird nicht als Einnahmequelle angesehen, sondern als Hüterin der demokratischen Gesetzlichkeit, der der Schutz der Rechte und Interessen der Bürger obliegt. Im vorliegenden Falle ging das Interesse des Klägers dahin, festzustellen, welche Beträge er tatsächlich der Verklagten noch schuldete. Der Anspruch selbst war bereits durch das Urteil des früheren Amtsgerichts S. festgesetzt worden. Nach der Überzeugung des Senats kann daher für den vorliegenden Rechtsstreit, der denselben Leistungskomplex umfaßt, nicht ein höherer Streitwert festgesetzt werden als in der ersten Unterhaltsklage. Maßgebend ist niemals die Form des geltend gemachten Anspruchs, sondern der Inhalt des Rechts. Sinn und Zweck der Entscheidung des Obersten Gerichts ist, der Streitwertfestsetzung bestimmte Grenzen zu setzen und vor allem der minderbemittelten Bevölkerung denn diese ist ja in den weitaus meisten Unterhaltsprozessen als Partei beteiligt erhebliche Kosten zu ersparen; dieser Grundsatz muß dann aber in allen Klagen, die eine Unterhaitsverpflichtung überhaupt berühren, angewandt werden. §§77, 79, 82 GKG. Die Bestimmung, daß der erfolgreiche Berufungskläger als Zweitschuldner für die Gerichtskosten haftet, widerspricht nicht der demokratischen Gesetzlichkeit und den Anschauungen unserer Gesellschaftsordnung. Sie ist daher weiterhin als geltendes Recht zu betrachten. BG Potsdam, Beschl. vom 17. Dezember 1952 3 T 330/52. i Der Beschwerdeführer war ln einem Unterhaltsprozeß in erster Instanz verurteilt worden, hatte dann aber auf seine Berufung hin in der zweiten Instanz die Klageabweisung erstritten. Ihm war in seiner Eigenschaft als Zweitschuldner nach Rechtskraft des Urteils von der ersten Instanz eine Gerichtskostenrechnung über 321,81 DM zugestellt worden, gegen die er Erinnerung einlegte. Diese ist vom BG Potsdam im wesentlichen zurückgewiesen worden. Aus den Gründen: Der Beschwerdeführer wurde in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts in W. im Sinne des Klageantrages verurteilt. Gegen dieses Urteil lesrte er Berufung ein und ist daher ungeachtet dessen, daß die Berufung zu einem vollen Erfolg führte, im Sinne des § 77 Abs. 1 GKG Gebührenschuldner. Daran ändert auch die Vorschrift des § 79 Ziff. 1 GKG nichts; denn gemäß § 82 GKG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner auch dann, wenn der Gegner derjenigen Prozeßpartei, die gemäß § 77 GKG zunächst haftet, zum Kostenersatz verurteilt wurde. Auch die Vorschrift des § 82 Abs. 2 GKG kann dem Beschwerdeführer nichts nützen, denn der Berufungsbeklagte ist ein minderjähriges kleines Kind, dem für die Prozeßführung einstweilige Kostenbefreiung gewährt wurde, so daß eine Beitreibung der Gerichtskosten bei dem unterlegenen Prozeßgegner ausgeschlossen ist. Diese klare gesetzliche Regelung ist für den Richter bindend. Der Grundsatz, daß derjenige, der ein Verfahren in Lauf setzt, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat, ist auch durchaus nicht unbillig; er widerspricht auch in keiner Beziehung der demokratischen Gesetzlichkeit. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daß auch das Kostenrecht der RSFSR, also der größten Unionsrepublik der Sowjetunion, und das Kostenrecht der benachbarten Volksdemokratien, insbesondere der Tschechoslowakischen Republik, von ähnlichen Erwägungen ausgehen. Es mag sein, daß die Vorschrift des § 77 GKG insofern eine gewisse Härte bedeutet, als der Berufungskläger und Beklagte dem erstinstanzlichen Kläger völlig gleichgesetzt wird, obwohl die Einlegung der Berufung, genau betrachtet, als bloßes Verteidigungs- und nicht als Angriffsmittel betrachtet werden kann. Diese Unbilligkeit ist aber, soweit man eine gesetzliche Bestimmung überhaupt als Unbillig- 155 ) NJ 1952 S. 319.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode der Vollendung des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik klar Umrissen. Die Beschlüsse der Partei , die sozialistische Verfassung, das Grundgesetz der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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