Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 154 (NJ DDR 1953, S. 154); Umständen geboten war. Der Fahrer hat reaktionsschnell den Lkw nach links gesteuert, als die Zeugin W. kurz vor ihm stürzte. Ihm ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß er bis an den an der linken Straßenseite stehenden Straßenmast gelangte, nachdem feststeht, daß die Zeugin W. nach der Straßenmitte zu stürzte. Mit einem solchen Sturz muß der Kraftfahrer auch nicht grundsätzlich bei normalen Straßenverhältnissen rechnen, wenn Radfahrer vor ihm fahren. Ein solches Verlangen bedeutet eine Überspannung der an den Kraftfahrer zu stellenden, an sich strengen Anforderungen. Der von der Klägerin angestellte Vergleich mit auf der Straße spielenden Kindern geht insoweit fehl, vielmehr ist der Senat mit dem Sachverständigen der Überzeugung, daß der Unfall der Klägerin durch den nicht voraussehbaren Sturz der Zeugin W. ausgelöst und von dem Beklagten zu 1) „bei schnellstem Reaktionsvermögen und hervorragender Bremsverzögerung des Lkw nicht verhindert werden“ konnte. Der Beklagte zu 1) hat die Bremsen nicht so spät betätigt, daß ihm daraus der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu machen wäre. Es sei darauf hingewiesen, daß der Lkw bei einer Geschwindigkeit von 40 std/km innerhalb der dem Kraftfahrer zuzubilligenden Schrecksekunde 11,1 m zurücklegt. Der Senat schließt sich daher der Folgerung des Sachverständigen an, daß der Beklagte zu 1) „die kurze ihm zur Verfügung stehende Zeitspanne sowohl fahrtechnisch wie auch geistesgegenwärtig sehr günstig ausgenützt“ hat. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) ist somit nicht festzustellen, so daß auch eine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden entfällt. Die Beklagte zu 2) als Halter des Lkw haftet nach § 7 Abs. 1 KFG grundsätzlich ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Die Ersatzpflicht des Halters entfällt jedoch, „wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten zurückzuführen ist und der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat“ (§ 7 Abs. 2 KFG). Ein solches unabwendbares Ereignis stellt der nach den vorstehend getroffenen Feststellungen nicht vorhersehbare und nicht zu erwarten gewesene Sturz der Zeugin W. dar, der die Richtungsänderung des Lkw notwendig zur Folge hatte. Daß der Fahrer im weiteren Verlaufe alle ihm vernünftigerweise zuzumutende Sorgfalt beobachtete, hat der Senat bei der Untersuchung des Verhaltens des Beklagten zu 1) bereits festgestellt. Das hat zur Folge, daß eine Ersatzpflicht des Fahrzeughalters ebenfalls ausgeschlossen ist. (Mitgeteilt von Oberrichter Hantzsche, Dresden) Zur Frage der zeitlichen Geltung neuer Verfahrensgesetze. BG Potsdam, Beschl. vom 16.'Januar 1953 3 S 8/53. Aus den Gründen: Gemäß § 40 Abs. 2 der Angleichungsverordnung vom 4. Oktober 1952 ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300, DM nicht übersteigt. Einer der Ausnahmefälle des § 40 Abs. 2 ist offensichtlich nicht gegeben. Die Berufung ist am 7. Januar 1953 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Der Berufungskläger sagt zwar ausdrücklich, daß das von ihm angefochtene Urteil bereits am 22. Juli 1952 verkündet sei, und schließt daraus, daß die Berufung trotz der erwähnten Vorschrift zulässig sei, weil das Verkündungsdatum vor dem 15. Oktober 1952, also dem Tage des Inkrafttretens der Angleichungsverordnung, liegt. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach den eigenen Ausführungen der Berufung die Zustellung des Urteils erst am 9. Dezember 1952, also lange nach dem Inkrafttreten der Angleichungsverordnung, erfolgte. Daraus ergibt sich, daß die Berufungsfrist überhaupt nie in Lauf gesetzt werden konnte und daß die Berufung schon deswegen unzulässig ist. Nach Ansicht des Berufungssenats ist aber diese Tatsache nicht entscheidend, sondern die Berufung wäre auch unzulässig, wenn die Urteilszustellung zwar vor dem 15. Oktober 1952 erfolgt, die Berufung jedoch erst nach dem 15. Oktober 1952 bei dem Berufungsgericht eingelegt wäre. Es ist wohl richtig, daß bei Vorschriften des materiellen Rechts eine Rückwirkung nicht angenommen werden kann, wenn diese von dem betreffen- 151f den Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird, und materiellrechtliche Vorgänge, wenn sie vor der Gesetzesänderung eingetreten sind, in der Regel nach altem und nicht nach neuem Recht zu beurteilen sind. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit für materiellrechtliche Vorgänge geltenden Erwägungen sind aber keineswegs auf Prozeßhandlungen anzuwenden. Ebenso wie das Prozeßrecht in seinem gesamten örtlichen Geltungsbereich unbedingt und unbeschränkt ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft der Prozeßbeteiligten anzuwenden ist, gilt es auch zeitlich völlig unbeschränkt ohne Rücksicht auf zurückliegende Prozeßvorgänge, die vor dem zeitlichen Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschehen sind. Es kommt also einzig und allein darauf an, ob nach dem im Zeitpunkt des Eingangs eines Rechtsmittels geltenden Recht das Rechtsmittel zulässig war oder nicht. §§ 148, 356, 252 ZPO. Zur Frage der Aussetzung des Verfahrens für den Fall erbbiologischer Untersuchung im Unterhaltsprozeß. LG Berlin, Beschl. vom 26. September 1952 1 a T 402/52*). Im vorliegenden Rechtsstreit wird der Beklagte als außerehelicher Erzeuger der Klägerin auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in Anspruch genommen. Durch Blutgruppengutachten ist weder der Beklagte noch der Mehrverkehrszeuge als möglicher Erzeuger des Kindes ausgeschlossen worden. Die Klägerin hat beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis die Möglichkeit gegeben sei, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit auf die Dauer von 15 Monaten ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, daß der Rechtsstreit insbesondere deshalb entscheidungsreif sei, weil ein erbbiologisches Gutachten zur Zeit nicht eingeholt werden könne, da die Klägerin augenblicklich erst ein Jahr neun Monate alt sei. Der Beschluß des Amtsgerichts, 15 Monate das Verfahren auszusetzen, bis die Möglichkeit gegeben sei, ein erbbiologisches Gutachten zu erstatten, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist nach § 252 ZPO zulässig und auch begründet. Die Möglichkeit, ein erbbiologisches Gutachten erst in 15 Monaten zu erstatten, rechtfertigt nicht die Aussetzung des Verfahrens. Wenn an sich mögliche Beweise zur Zeit nicht erhoben werden können oder sich eine Partei in Beweisschwierigkeiten befindet, ist ein Aussetzungsgrund weder nach der Vorschrift des § 148 ZPO noch nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen gegeben. Demnach mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben. Das Amtsgericht wird jedoch, wenn es die Erstattung eines erbbiologischen Gutachtens für erforderlich hält, was es nunmehr zu prüfen haben wird, einen Beweisbeschluß mit der Maßgabe erlassen können, daß er nicht vor Erreichung des dritten Lebensjahres der Klägerin ausgeführt werden soll (vgl. Gärtner in NJ 1952 S. 309). Ein solcher Beschluß würde keine unzulässige Aussetzung des Verfahrens enthalten, da durch ihn nur die Einholung des von der Klägerin angebotenen Beweises, die aus den angeführten Gründen zur Zeit nicht erfolgen kann, ermöglicht werden soll. Daß der Beweis erst nach Erreichung des dritten Lebensjahres der Klägerin erhoben werden kann, berührt nicht das Wesen des Beweisbeschlusses. Daran ändert sich auch nichts unter dem Gesichtspunkt des § 356 ZPO, wonach, falls der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine Frist zu bestimmen ist, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Der Beweiserhebung steht in vorliegendem Falle kein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen; das Gutachten kann vielmehr zu einem schon jetzt feststehenden Zeitpunkt, nämlich dem dritten Lebensjahr des Kindes, erstattet werden. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. *) vgl. zu dieser Entscheidung die Diskussion Roth-Nathan in NJ 1953 S. 46 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 154 (NJ DDR 1953, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 154 (NJ DDR 1953, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern weiter zu erschließen und optimal zu nutzen, besonders für die operative Vorgangsbearbeitung, die operative Personenaufklärung und -Kontrolle; ist die.

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