Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 156 (NJ DDR 1953, S. 156); keit bezeichnen kann, nicht derartig offenkundig, daß sich der Richter im Gegensatz zum klaren Wortlaut des Gesetzes über diese Bestimmung einfach hinwegsetzen könnte. Jedenfalls kann nicht behauptet werden, daß diese Vorschrift, gegen die der Beschwerdeführer schwere Bedenken äußert, unserer Verfassung oder dem Grundgedanken unserer Gesellschaftsordnung derart widerspricht, daß sie ohne weiteres nicht mehr als Bestandteil der geltenden Rechtsordnung betrachtet werden könnte. Aber nur wenn das der Fall wäre, wäre es das Recht und allerdings auch die Pflicht des Richters, eine derartig hinter der Entwicklung zurückgebliebene Bestimmung kurzerhand unbeachtet zu lassen. Unrichtig ist die angefochtene Entscheidung nur in der Beziehung, daß dem Beschwerdeführer auch die Tragung der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten auferlegt wurde. Anwaltskosten, auch wenn es sich um die Kosten eines bestellten Vertreters handelt, bilden niemals einen Bestandteil der Gerichtskosten. Die Tragung der gegnerischen Anwaltskosten kann einer Partei nur dann aufgetragen werden, wenn sie im Urteil ausdrücklich zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts mußte daher in dieser Beziehung abgeändert werden. Anmerkung: Den grundsätzlichen Erwägungen des BG ist beizupflichten. Daß derjenige, der eine Instanz in Gang gebracht hat, auch dann, wenn er obgesiegt hat, die Kosten von dem zur Kostentragung verurteilten Gegner jedoch nicht zu erlangen sind, dem Staat gegenüber für die Kosten aufzukommen hat, widerspricht in keiner Weise unserer Auffassung vom Verhältnis zwischen Staat und Bürger, sondern entspricht im Gegenteil dieser Auffassung in noch höherem Maße als früher. Der Beschluß läßt jedoch einen anderen Zweifel offen: in ihm wird immer nur von den „Gerichtskosten“ allgemein gesprochen, und angesichts der Höhe des Betrages liegt die Vermutung nahe, daß in dem auch nach Abzug der Anwaltskosten noch verbleibendem und dem Beschwerdeführer aufgegebenen Betrag von 254,57 DM auch die Gerichtskosten erster Instanz enthalten sind. Eine derartige Forderung wäre jedoch unbegründet. Zur Zahlung der Gerichtskosten kann, soweit es hier interessiert, nur herangezogen werden, wer sie auf Grund des Urteils zu tragen hat oder wer „das Verfahren der Instanz beantragt hat“. Zu den Gerichtskosten der ersten Instanz war der Beschwerdeführer zwar in der ersten Instanz verurteilt worden, jedoch ist dieses Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben worden, also nicht mehr existent und infolgedessen als Grundlage für einen Kostenanspruch gegen den Beschwerdeführer nicht geeignet. Auf der anderen Seite ist aber auch das Verfahren der ersten Instanz nicht vom Beschwerdeführer in Gang gesetzt worden, so daß auch die Vorschrift, daß der Antragsteller mindestens als Zweitschuldner haftet, insoweit keine Anpruchsgrund-lage gibt. Die Möglichkeit, den Beschwerdeführer als Zweitschuldner heranzuziehen, beschränkt sich demnach auf die in der zweiten Instanz entstandenen Gerichtskosten, während die Gerichtskosten erster Instanz, soweit sie nicht von der anderen Partei hereinzuholen sind, dem Staatshaushalt verlorengehen. Prof. Dr. Nathan Ein in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwalt hat die Aufgabe, bei der Anwendung unserer Gesetze nach dem Grundsatz der demokratischen Gesetzlichkeit mitzuwirken. BG Leipzig, Beschl. vom 15. Dezember 1952 3 T 40/52. Die Parteien sind als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer- eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Der Antragsteller hat die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Diesem Antrag gab das AG statt. Die Antragsgegnerin beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung, daß eine Ver- steigerung den Miterben erhebliche Verluste bringen würde. Im übrigen wolle der Antragsteller sie nur auf billige Art und Weise los werden und ihr mit ihrem schwerbeschädigten Ehemann und ihren drei Kindern die Heimat nehmen. Das AG wies diesen Antrag zurück. Die Antragsgegnerin, die inzwischen das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen und sich nach Westdeutschland begeben hat, hält mit sofortiger Beschwerde ihren Antrag aufrecht. Das BG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Beschwerdeführerin hat das, was sie zur Begründung der Beschwerde geltend gemacht hat, selbst dadurch entkräftet, daß sie das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb ihrem Vertreter in diesem Verfahren anheimgegeben, die Beschwerde zurückzunehmen. Ihr Vertreter hat es jedoch mit Schriftsatz an das Kreisgericht O. vom 28. November 1952 abgelehnt, die Beschwerde zurückzunehmen. Seine Auffassung, daß nunmehr im Gegenteil der Beschwerde ohne weiteres stattgegeben werden müsse, weil die jetzt notwendig gewordene Genehmigung nach dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs fehle, ist unzutreffend, denn diese Genehmigung ist eine rein verfahrensrechtliche Voraussetzung für die weitere Durchführung der Zwangsversteigerung. Sie ist daher ohne Bedeutung für die durch die Beschwerde zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Zwangsversteigerung nach § 9a der Zwangsvollstreckungsverordnung vom 26. Mai 1933 einzustellen ist, weil die Einstellung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der beiden Miteigentümer angemessen erscheint. Unzutreffend ist auch die weitere Auffassung des Vertreters. der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 28. November 1952, daß der Beschwerde auch um deswillen stattgegeben werden müsse, weil sich das Zwangsversteigerungsverfahren, wie das Beschwerdegericht selbst im Beschlüsse vom 20. Oktober 1952 zum Ausdruck gebracht habe, nunmehr durch eine Maßnahme auf Grund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17, Juli 1952 (GBl. S. 615', voraussichtlich erledigen werde. Die Beschwerdeführerin hat das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten, und sich damit strafbar gemacht. Würde ihrer Beschwerde, wie es ihr Vertreter für richtig hält, stattgegeben, weil wegen ihrer Flucht aus der Deutschen Demokratischen Republik gegen sie eine Maßnahme auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1952 zu treffen sein wird, so hieße es demnach, aus einer von ihr begangenen strafbaren Handlung einen rechtlichen Vorteil für sie herleiten. Die damit im Zusammenhang stehende Anregung ihres Vertreters im Schriftsatz vom 28. November 1952 an das Beschwerdegericht, dem Antragsteller die Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung anheimzugeben, kann unter diesen Umständen nicht als ernst gemeint angesehen werden. Denn es kann nicht angenommen werden, daß ihr Vertreter als Rechtsanwalt wirklich die Rechtslage so vollkommen verkannt haben sollte. Als Rechtsanwalt in der Deutschen Demokratischen Republik ist es seine Aufgabe und damit seine Pflicht, mitzuwirken, daß unsere Gesetze nach dem Grundsätze der demokratischen Gesetzlichkeit so angewendet werden, wie es ihrem Zwecke entspricht, und nicht in einer Weise, daß ihr Zweck praktisch in sein Gegenteil verkehrt wird. Die Beschwerdeführerin persönlich trifft in dieser Beziehung kein Vorwurf, da der Schriftsatz vom 28. November offensichtlich ohne ihr Wissen eingereicht worden ist. Die Redaktion bittet bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte nur einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber : Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur : Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Str, 93, Femspr.: 220201, App. 1605, 1611 u. 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis : Einzelheft 1,20 DM, Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahm e : Dewagwerbung. Deutsche Werbe- und Anzeigen-Gesellschaft mbH., Berlin C 2. Oberwallstr. 20. Fernsprecher: 52 14 40. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 156 (NJ DDR 1953, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 156 (NJ DDR 1953, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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