Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 589 (NJ DDR 1953, S. 589); Praxis immer noch sehr oft vor. Sie sind in vielen Fällen der Grund für eine übermäßig lange Dauer des Prozesses und verursachen außerdem höhere Kosten. Schuld trägt daran in solchen Fällen meistens nicht der Richter allein, der sich durch unwesentliches Parteivorbringen zu einer verfehlten Beweisaufnahme hat verleiten lassen, sondern im gleichen Maße auch der Anwalt, der sich in seinen Schriftsätzen und Beweisanträgen nicht streng an die beweiserheblichen Tatsachen gehalten hat Wichtig für die gute Durchführung eines Prozesses ist auch schon dessen zweckentsprechende Einleitung. Es dient nicht der Beschleunigung des Verfahrens, wenn ein Zahlungsbefehl beantragt wird, obwohl mit Sicherheit ein Widerspruch vorauszusehen ist. Wenn aber in einem solchen Falle Widerspruch erhoben wird, dann sollte der Gläubiger nicht erst den Termin und die Auflage des Gerichts abwarten, seinen Anspruch zu begründen, sondern von sich aus schon vor dem Termin in einem Schriftsatz die klagebegründenden Tatsachen anführen, wie auch der Schuldner seine Einwendungen schon vor dem Termin schriftsätzlich einreichen sollte, wenn möglich zugleich mit der Erhebung des Widerspruchs, damit bereits im ersten Termin verhandelt werden kann und eine Vertagung vermieden wird. Es wird auch allgemein zu wenig von der Möglichkeit des Urkundenprozesses Gebrauch gemacht, obwohl hier den Parteien ein geeignetes Mittel in die Hand gegeben ist, schnell zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen. Der Hinweis, daß normalerweise doch ein Nachverfahren folgt und bei vorheriger Vollstreckung die Gefahr der Schadensersatzpflicht droht, ist kein stichhaltiges Gegenargument. Das Nachverfahren ändert nichts daran, daß jedenfalls eine beschleunigte Sicherung der Forderung erreicht wird, und die drohende Schadensersatzpflicht wird einen gewissenhaften Gläubiger nicht von dieser Prozeßart abhalten, weil er sich bewußt ist, daß er bei diesem zu seinen Gunsten beschleunigten Verfahren andererseits auch die Nachteile tragen muß, die sich ergeben, wenn er zu Unrecht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Schließlich sei noch auf den Weg des §' 272a ZPO hingewiesen, der ein wirksames Mittel bietet, um die in vielen Fällen zur Verzögerung des Prozesses beitragenden schriftlichen Entscheidungen zu vermeiden. Der Weg der schriftlichen Entscheidung wird oft nur deshalb gewählt, weil einer Partei noch Gelegenheit gegeben werden soll, sich auf Vorbringen des Gegners zu erklären. In diesen Fällen genügt aber die Gewährung einer Erklärungsfrist unter gleichzeitiger Bestimmung eines Verkündungstermins. Da dieser auch über eine Woche hinaus angesetzt werden kann, können die Interessen der Parteien in jedem Falle ausreichend gewahrt werden. Gleichzeitig aber ist eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Entscheidung des Gerichts ergehen muß. Einer übermäßig langen Wartezeit auf die Entscheidung des Gerichts ist damit von vornherein vorgebeugt. Rechtsanwälte Dr. GRUNZ, HEINICKE und JAKUBIK, Mitglieder des Rechtsanwaltskollegiums von Groß-Berlin III III Noch immer gibt es Richter, die in schwierigen oder umfangreichen Prozessen möglichst lange einer Entscheidung auszuweichen suchen. Es ist deshalb sehr wichtig, die Entschluß- und Entscheidungsfreudigkeit der Richter zu stärken, damit sie künftig solche Prozesse nicht unnötig anwachsen lassen. Besondere Entschlußfreudigkeit ist in Ehe- und Unterhaltssachen erforderlich, da bei beiden Prozeßarten der Zeitablauf neue Tatbestände schafft in Ehesachen neue Reibungen zwischen den Eheleuten und damit angebliche Eheverfehlungen, in Unterhaltsprozessen Wechsel des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und andere Änderungen der für die Bemessung des Unterhalts maßgebenden Umstände und so den Prozeß gewissermaßen verewigen kann. Damit soll durchaus nicht der Übereilung das Wort geredet werden, denn nicht nur in der ersten Instanz worüber später noch zu reden ist , sondern auch in der Berufungsinstanz ist zur richtigen Entscheidung eine völlige Sachaufklärung notwendig. Die Gefahr, daß für die Statistik gearbeitet und Entscheidungen übers Knie gebrochen werden, darf nicht unterschätzt werden. Es kommt also darauf an, Mittel zur Beschleunigung zu finden, ohne die Sacherforschung zu beeinträchtigen. Solche Mittel bietet die Zivilprozeßordnung zur Genüge, und zwar namentlich in den §§ 272 b, 141, 619. In Ehesachen es ist hier zunächst immer von dem zweitinstanzlichen Verfahren die Rede kommt vor allem die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien gleich im ersten Verhandlungstermin in Betracht. Bei Scheidungen aus § 48 EheG ist die persönliche Anwesenheit der Parteien, wenn nicht un-behebbare Schwierigkeiten entgegenstehen, auch in der Berufungsinstanz unumgänglich. Aber auch in anderen Eheprozessen ist das Verhandeln mit den Parteien selbst dringend anzuraten, und zwar nicht nur, um die Parteien kennenzulernen namentlich ihre Gegenüberstellung führt oft zu aufschlußreichen Aussprachen , sondern auch zur Beschleunigung. Manche in der Berufungsschrift beantragte Beweisaufnahme kann dadurch entbehrlich gemacht werden, sei es, daß durch ein persönliches Zugeständnis die Zeugenvernehmung überflüssig wird, sei es, daß sich bei der Befragung der Partei über die in den Anwaltsschrif-sätzen benannten Zeugen ergibt, daß diese in Wirklichkeit gar nichts Wesentliches wissen, also irrtümlich benannt sind. Wenn das persönliche Erscheinen der Parteien nach § 272 b Ziff. 3 oder § 141 ZPO angeordnet ist, so können sie ohne weiteres zur Aufklärung des Sachverhalts gehört werden; ihre Erklärungen sind Teil der mündlichen Verhandlung nach § 138 ZPO. An der Zulässigkeit der Protokollierung solcher Erklärungen besteht kein Zweifel, denn wenn in § 160 Ziff. 2 ZPO auch nur die Protokollierung solcher Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist, geboten ist, so ist damit keineswegs die Protokollierung anderer Erklärungen verboten. (§ 160 Ziff. 3 ZPO betrifft die Beweisaufnahme und kommt hier nicht in Betracht.) Ein solches aufklärendes Parteigehör bedeutet praktisch die Ergänzung und Korrektur der oft unvollständigen, unklaren und manchmal absichtlich den Sachverhalt entstellenden Schriftsätze; es führt bei eindringlicher Befragung (§ 139 ZPO) meist zur völligen Sachaufklärung und ermöglicht ein Urteil ohne Beweisaufnahme im ersten Termin. Eine förmliche Parteivernehmung als Beweisaufnahme (§§ 445 ff. ZPO) kommt nur in Betracht, wenn nach der gemäß § 139 ZPO vorgenommenen Sachaufklärung und der etwaigen sonstigen Beweiserhebung (insbesondere Zeugenvernehmung) noch Tatsachen, die für den Angriff oder die Verteidigung wesentlich sind, streitig sind und die Vernehmung nach § 445 ZPO beantragt ist oder nach § 448 ZPO vom Gericht für geboten erachtet wird. Wenn also überhaupt Beweis erhoben werden muß, so genügt ein Beweisbeschluß für das ganze Berufungsverfahren; spätere Beweisantritte sind meist nach § 529 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Die häufig vorgebrachte Behauptung, ein neubenannter Zeuge sei erst nachträglich gefunden worden, muß dabei sorgfältig geprüft werden. Es empfiehlt sich, außer den Parteien nach § 272 b ZPO auch Zeugen sogleich zum ersten Termin zu laden, aber nur solche, deren Unentbehrlichkeit feststeht, denn es zeigt sich öfters, daß die in der Berufungsschrift benannten Zeugen in Wirklichkeit nichts Sachdienliches aussagen können, ihre sofortige Ladung also nur unnötigen Zeitverlust und Kostenaufwand verursachen würde. In Unterhaltssachen kommen als Anordnungen nach § 272 b ZPO besonders die Beiziehung von Lohnauskünften um Rückfragen entbehrlich zu machen, empfiehlt sich für die Anfragen ein detailliertes Schema und öfters auch die amtsärztliche Untersuchung der klagenden Frau, in nichtehelichen Ali-mentensachen z. B. die Bezeichnung von Reifegradbescheinigungen in Betracht. Fast immer müssen im ersten Verhandlungstermin die Kindesmutter und der Beklagte geladen werden; ihre genaue und eindringliche Vernehmung ermöglicht oft die Entscheidung solcher Sachen gleich im ersten Termin. Von einer Verweisung an den Einzelrichter, die etwa als Beschleunigungsmittel in Aussicht genommen werden könnte, ist in Ehesachen und nichtehelichen 589;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 589 (NJ DDR 1953, S. 589) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 589 (NJ DDR 1953, S. 589)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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