Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 588 (NJ DDR 1953, S. 588); Abschluß eines Vergleichs zurückzuschrecken. Die Parteien werden es nämlich dann häufig darauf ankommen lassen und weiter prozessieren. Gerade dadurch würden erst noch weitere Unkosten erwachsen, die ohnehin von den Gerichtsgebühren nicht gedeckt werden. So notwendig die Beachtung der Finanzdisziplin grundsätzlich ist, so wenig darf aber vergessen werden, daß die von der Gesellschaft dem Gericht zugedachte Hauptaufgabe nicht finanziellen Interessen dienen soll und daß die Entscheidungstätigkeit nicht darauf ausgerichtet werden darf. KURT SCHUMANN, Jena Zur Beschleunigung des Zivilprozesses i Die Mitarbeiter der Zivilsenate des Stadtgerichts Berlin sind in einer Arbeitsbesprechung über Möglichkeiten der Beschleunigung des Zivilprozesses zu folgendem Ergebnis gelangt: Zweifellos muß der Richter von sich aus alles Erforderliche tun, um die ihm gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten für eine Beschleunigung des Verfahrens auszuschöpfen. Daß damit Erfolge zu erzielen sind, hat sich in der Arbeit des Stadtgerichts gezeigt, das regelmäßig Gebrauch von den prozeßleitenden Verfügungen macht. Es hat jedoch nichts mit Beschleunigung des Verfahrens zu tun, wenn über einen Rechtsstreit entschieden wird, ohne daß der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. Die Erfahrungen der Berufungssenate, die besonders häufig in Unterhalts-, Ehe- und Mietsachen gemacht worden sind, erfordern den Hinweis, daß dieses „Durchhauen“ nur eine Verlagerung des Rechtsstreits von der ersten in die zweite Instanz bedeutet. Man kann sagen, daß 50% aller Berufungen in Unterhaltssachen außerehelicher Kinder überflüssig wären, wenn die Gerichte erster Instanz sorgfältiger aufklären würden. Die Entscheidungsgründe dürfen nicht nur ein paar nichtssagende allgemeine Redensarten enthalten oder von der Überzeugung des Gerichts sprechen, ohne zu sagen, worauf sie beruht. Das Hineintreiben von Prozessen in die Berufung hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch wegen des Anwaltszwanges eine finanzielle Mehrbelastung der Parteien zur Folge. Einer solchen Praxis kann nicht energisch genug entgegengetreten werden. Mit der Verbesserung der richterlichen Arbeit allein ist aber die Beschleunigung des Zivilprozesses noch nicht erreicht; vielmehr muß auch ein reibungsloser technischer Arbeitsablauf garantiert sein. Hierzu gehört, daß die Akten aus der ersten Instanz trotz rechtzeitiger Anforderung und mehrfacher Mahnungen nicht erst nach Monaten an das Berufungsgericht gelangen, daß besonders in eiligen Sachen (einstweilige Verfügung) die Eingänge nicht tagelang in der Postsammelstelle liegen, ehe sie zur Geschäftsstelle und von dort zum Richter gelangen, und daß Akten nicht ungeheftet und unfoliiert dem Richter vorgelegt werden, schon um die Gefahr auszuschließen, daß Teile der Akten verloren gehen und dadurch Verzögerungen eintreten. Mitunter werden richterliche Verfügungen so nachlässig abgesetzt, daß die Kanzleikräfte beim besten Willen nicht in der Lage sind, diese schnell und fehlerfei auszuführen. Es ist unzulässig, daß der Richter in seinen Beschlüssen und Verfügungen nur „In Sachen pp.“ einsetzt und es der Kanzlei überläßt, ein oft schwieriges und umfangreiches Rubrum in eigener Verantwortung herauszusuchen. Nur in seltenen und ganz klaren Fällen wird mit bloßen Hinweisen auf Blattzahien und mit Einrücken gearbeitet werden dürfen. Bei Anwaltswechsel, bei Wechsel der Anschriften der Parteien, Zeugen usw., ist in der Verfügung oder in dem Beschluß die genaue neue Anschrift anzugeben oder für die Kanzlei ein klarer Hinweis zu geben, auf welcher Seite sich die richtige Anschrift befindet. Es genügt auch nicht, daß die Arbeit des eigenen Gerichts gut durchorganisiert ist, da die Arbeit des Zivilrichters zum Teil auch von der Arbeit anderer Gerichte und Behörden abhängig ist. Diese Abhängigkeit tritt besonders zutage bei Aktenanforderung, Rechtshilfeersuchen und Einholung von Auskünften. Die pünktliche Erledigung derartiger Ersuchen läßt noch sehr zu wünschen übrig. Eine weitere vom Richter unabhängige Verzögerung des Rechtsstreits tritt nicht selten durch die Sachverständigen ein, die ihre Gutachten nicht fristgerecht abliefern. Die Androhung und erforderlichenfalls die Verhängung von Ordnungsstrafen nach § 411 Abs. 2 ZPO sind geeignete Mittel, um diesem Mißstand abzuhelfen. Zum Schluß noch ein Wort an die Kollegen Rechtsanwälte, die wesentlich an der Beschleunigung bzw. Verzögerung von Zivilprozessen beteiligt sind. In den Schriftsätzen wird z. B. Bezug genommen auf Urkunden, die vorgelegt werden können, oder es wird Beweis angetreten durch Zeugen, die benannt werden können. Warum werden denn nicht sofort die betr. Urkunden in Urschrift oder in Abschrift dem Schriftsatz beigefügt (§ 420 ZPO) und die Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift benannt (§ 373 ZPO)? Das spart unnötige Schreibarbeit und ermöglicht dem Richter die gründliche Terminvorbereitung, die der Schlüssel zu jeder Prozeßbeschleunigung ist. Und dann der berühmte Zeuge N. N.! Nach ihm wird erst auf die Auflage des Gerichts, seine ladungsfähige Anschrift anzuzeigen, mit der Begründung geforscht, man könnte doch nicht wissen, ob das Gericht auf den Zeugen Wert legt. Um Verzögerungen vorzubeugen, sollte der Richter, der sich bei der Durcharbeitung eines jeden zu den Akten gelangenden Schriftsatzes schlüssig werden muß, ob die darin enthaltenen Parteibehauptungen beweiserheblich sind, möglichst bald die Frist nach § 356 ZPO zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen N. N. setzen. Bei Beachtung aller dieser Punkte ist es möglich, den Zivilprozeß beträchtlich zu beschleunigen, wie die Praxis der Zivilsenate des Stadtgerichts beweist. Die Richter der Zivilsenate des Stadtgerichts Berlin II Keinesfalls darf bei der Diskussion über die Möglichkeiten einer beschleunigten Durchführung von Zivilprozessen nur von der Tätigkeit des Richters ausgegangen werden. Es müssen vielmehr in gleichem Maße auch die übrigen am Verfahren beteiligten Personen angesprochen werden. Der reibungslose Ablauf von Zivilprozessen hängt zum großen Teil von den Parteien selbst ab. Erfahrungsgemäß sind die Gründe für das verspätete Eingehen von Schriftsätzen und die dadurch bedingte Gewährung weiterer Erklärungsfristen, Vornahme von Vertagungen usw. weniger in den Büros der Prozeßbevollmächtigten als vielmehr in der verspäteten Informationserteilung durch die Parteien zu suchen. Hieraus erwächst den Prozeßbevollmächtigten die Aufgabe einer erzieherischen Einwirkung auf ihre Mandanten. Der Mandant muß verstehen lernen, daß er durch rechtzeitige und erschöpfende Informationen wesentlich zu einer Beschleunigung des Prozesses beitragen kann. In vielen Fällen wird es auch notwendig sein, innerhalb der gesetzlichen und richterlichen Fristen den Mandanten eigene Fristen für die Vornahme bestimmter Handlungen zu setzen, deren Einhaltung zumutbar und für die rechtzeitige Vornahme von Prozeßhandlungen notwendig ist. Der Prozeßbe-vollmächtigte selbst wird immer wieder selbstkritisch überprüfen müssen, ob seine Schriftsätze nicht unnötigen Ballast enthalten, der weniger im Hinblick auf die Förderung des Prozesses als vielmehr mit Rücksicht auf das Wohlwollen des Mandanten Aufnahme in den Schriftsatz gefunden hat. Die ständige Wiederholung bereits in früheren Schriftsätzen enthaltenen Tatsachenmaterials trägt keineswegs dazu bei, einen Prozeß zu beschleunigen,. Es mag oft Selbstüberwindung erfordern, Vorbringen des Gegners, das zwar für den Ausgang des Prozesses als unwesentlich erkannt, aber nun einmal vorgetragen ist, unwidersprochen zu lassen. Doch sollte nicht nur der Richter, sondern auch der Anwalt in jeder Phase des Prozesses erneut eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, um wesentliches Vorbringen auszusondern und damit überflüssigen Beweisaufnahmen von vornherein vorzubeugen. Beweisaufnahmen, die bei einer sorgfältigen Schlüssigkeitsprüfung vermeidbar waren, kommen in der 588;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 588 (NJ DDR 1953, S. 588) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 588 (NJ DDR 1953, S. 588)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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