Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 557

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 557 (NJ DDR 1953, S. 557); a) In der Ehesache A. klagt der 80jährige Kläger gegen seine 65jährige Ehefrau auf Scheidung, weil sie ihm „grundlos die eheliche Gemeinschaft“ verweigere. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, weil auch der Kläger ihr grundlos die Ehegemeinschaft verweigere. Die Ehe ist auf Grund dieser Behauptungen aus beiderseitigem Verschulden der Parteien geschieden worden. b) In der Ehesache S. hat die Ehe bis zur Scheidung nur 2V2 Monate bestanden. Beide Parteien hatten Klage erhoben und diese darauf gestützt, daß der andere Teil „grundlos“ und „hartnäckig“ die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verweigere. Die Ehe wurde geschieden. c) In der Ehesache E. befindet sich der Kläger in Strafhaft. Seine Klage ist darauf gestützt, daß ihm die Beklagte grundlos die eheliche Lebensgemeinschaft verweigere. Die Widerklage der Frau ist auf die gleiche „Eheverfehlung“ gestützt. Die Ehe ist daraufhin aus diesem Grunde geschieden worden. Die strafrechtliche Beurteilung von Fehlbeträgen gesellschaftlicher Handelsorganisationen Das im Interesse unseres Aufbaus erforderliche Bestreben, Unterschlagungen und Veruntreuungen in gesellschaftlichen Handelsbetrieben, also namentlich in der HO und den Konsumgenossenschaften, entgegenzutreten, hat notwendigerweise zu einer größeren Zahl von Strafverfahren geführt. Die Erfahrung hat gezeigt, daß es hierbei besonders auf die Beachtung folgender Punkte ankommt: Objektiv müssen die „Manki“ (Fehlbeträge an Geld, Fehlbestände an Waren) verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt sein. Es genügt nicht, daß ein Revisor Endzahlen angibt, die die Höhe des Fehlbetrages darstellen sollen. Der Angeklagte muß die Möglichkeit haben, sich zu dem ihm zur Last gelegten Fehlbetrag zu äußern, und das Gericht ist verpflichtet, ihn nach Grund und Höhe nachzuprüfen (§ 200 Abs. 1 StPO). Es ist daher die Vorlegung der Inventurverzeichnisse und -niederschriften, der Bilanzen und Buchauszüge und notfalls auch der Bücher und Unterlagen erforderlich, aus denen der Fehlbetrag errechnet ist. Der Revisor wird hierzu zweckmäßigerweise als sachverständiger Zeuge zu vernehmen sein. Als Sachverständiger wird er nicht immer geeignet sein, z. B. dann nicht, wenn er sich bei Eintreibungsmaßnahmen der gesellschaftlichen Handelsorganisation gegen den Angeklagten betätigt oder die Strafanzeige gegen ihn erstattet hat. Es ist daher auch nicht mit der Stellung des Sachverständigen vereinbar, wenn er in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten zum Schadensersatz zu verurteilen, ganz abgesehen davon, daß ein Antrag in diesem Zeitpunkte verspätet ist. Besondere Gründlichkeit der Prüfung ist erforderlich, wenn die Revisionsberichte verschiedene Endzahlen angeben, z. B. wenn mitgeteilt wird, eine genaue Abstimmung in der Buchhaltung habe einen höheren Fehlbetrag als den zunächst vom Revisor ermittelten ergeben. Zweifellos ist es möglich, daß eine weitere Bearbeitung des Revisionsberichts z. B. in der Buchhaltung der Bezirksleitung zur Feststellung eines geringeren oder auch eines höheren Fehlbetrages führt. Auf der einen Seite kann etwa der Verderb einer größeren Menge von Waren, als es der Revisor angenommen hatte, als entschuldbar angesehen werden. Auf der anderen Seite ist es möglich, daß Warenlieferungen aus der letzten Zeit noch nicht verbucht waren und daher dem Revisor unbekannt geblieben sind. Außerdem können nachträglich Rechen- und Buchungsfehler ermittelt werden. In allen derartigen Fällen muß aber verlangt werden, daß der Grund der späteren Abweichung dem Gericht dargelegt wird. Nicht jeder nachgewiesene Fehlbetrag läßt auf Unterschlagung oder Untreue schließen. Vertragliche Vereinbarung einer Haftung für Fehlbeträge hat nur arbeitsrechtliche Bedeutung, ganz abgesehen davon, daß ihre Wirksamkeit u. a. die Möglichkeit eines Einflusses des Angestellten auf die Verhinderung von Verlusten voraussetzt. Vereinbarungen über die Beweislast für Ursache oder Schuld bei Entstehung von Fehlbeträgen sind allenfalls im Zivilprozeß zu beachten. Im Strafverfahren dagegen muß bewiesen werden, daß der Fehlbetrag auf Unterschlagung oder Untreue des Angeklagten beruht. Auszuschalten sind zunächst alle Fälle, in denen Waren verdorben sind. Die Überschreitung des üblicherweise anerkannten Schwundsatzes beweist für sich allein noch nicht, daß der Verderb nur vorgetäuscht ist. Sieht man von der Möglichkeit der Festsetzung eines zu geringen Schwundsatzes für gewisse Waren ab, so wird im Einzelfalle oft noch zu prüfen sein, ob ein höherer Schwund nicht auf besonders ungünstige Umstände (z. B. Sommerhitze) oder aber eine mangelhafte Lagerung zurückzuführen ist. Die letztere wird häufig eine Fahrlässigkeit darstellen, die den Schuldigen möglicherweise auf Grund des Arbeitsvertrages zum Schadensersatz verpflichtet und in vielen Fällen auch nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Abs. 2 WStVO seine Verurteilung wegen fahrlässigen Wirtschaftsvergehens erfordert. Es wird aber nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung möglich sein, daß die in Betracht kommende Warenmenge in Wirklichkeit nicht verloren gegangen, sondern unterschlagen worden sei. Auch eine förmlich eingegangene Verpflichtung des Angeklagten, Schadensersatz leisten zu wollen, ist nicht immer ein zwingender Beweis seiner strafrechtlichen Schuld, selbst wenn sie im Zivilprozeß zu einem Anerkenntnisurteil geführt hat; sie kann z. B. auf der Meinung des Beschuldigten beruhen, durch Fahrlässigkeit Schaden verursacht zu haben. Auch wenn Schwund nicht in Betracht kommt, zwingt die Festsetzung eines Fehlbetrages nicht immer zur Annahme einer Unterschlagung. Je nach der Warengattung sind auch die Möglichkeiten des falschen Wiegens, falschen Messens, Verzählens und Verrechnens zu berücksichtigen. Es mag dahingestellt bleiben, wie weit ein Verkaufsstellenleiter arbeitsrechtlich für derartige Fehler der ihm unterstellten Verkäufer verantwortlich gemacht werden kann; strafrechtlich ist es unmöglich, ihn deshalb wegen Unterschlagung oder Untreue zu verurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichts liegt dann, wenn der Täter das von ihm eingenommene Geld lediglich abzuliefem hatte, aber keine Verfügungsbefugnis darüber besaß, nicht Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, sondern ausschließlich Unterschlagung vor. Das wird in aller Regel bei Verkäufern der Fall sein. Verkaufsstellenleiter werden je nach der Bedeutung der Verkaufsstelle und den inneren Anweisungen der Organisation im Einzelfalle eine derartige Verfügungsbefugnis besitzen, sich also bei deren Mißbrauch einer Untreue schuldig machen können. Dabei ist zu beachten, daß Unterschlagungen auch bei Angestellten, die Verfügungsmacht über Vermögen ihres Auftraggebers haben oder deren Betreuungspflicht sich im Rahmen eines gewissen Ermessens bewegt, nur dann gleichzeitig als Untreue zu betrachten sind, wenn sie im Rahmen dieses Ermessens ausgeführt sind. Ein Verkaufsstellenleiter, der z. B. Geld, das er nach Verkaufsschluß bei der Bank einzuzahlen hat, der Kasse entnimmt und für sich verbraucht, begeht ausschließlich Unterschlagung, weil sein auf anderen Gebieten vorhandenes Ermessen sich nicht auf dieses Geld erstreckte. Hat er dagegen das Geld zum Wareneinkauf erhalten, bei dem er in einem gewissen Rahmen über die Auswahl und dergl. entscheidet, so liegt auch Untreue vor, und ebenso, wenn er dem Lieferanten bewußt, z. B. infolge Bestechung, ungerechtfertigte Vorteile zuwendet. Zuweilen wird nicht beachtet, daß zur objektiven Seite der Untreue die Zufügung eines Nachteils gehört und infolgedessen subjektiv erforderlich ist, daß der Täter mindestens mit der Entstehung eines Nachteils gerechnet und gleichwohl die zu ihm führende Pflichtwidrigkeit begangen hat. Disziplinlosigkeiten, bei denen der Angestellte einer Handelsorganisation nicht mit einem Nachteil rechnete, können also, unbeschadet ihrer arbeitsrechtlichen Beurteilung, nicht zu einer Bestrafung wegen Untreue führen. Dazu gehört z. B. unbefugter Kreditverkauf an Personen, von denen der Verkäufer mit Sicherheit Bezahlung in den nächsten Tagen erwartet hat. Namentlich fallen hierunter Entnahmen durch das Verkaufspersonal selbst, die sich im Rahmen seiner Entlohnung bewegen und deren 557;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 557 (NJ DDR 1953, S. 557) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 557 (NJ DDR 1953, S. 557)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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