Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 558

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 558 (NJ DDR 1953, S. 558); Bezahlung durch eingehende und klare schriftliche Aufzeichnungen gesichert ist. Dagegen sind unbefugte Kreditgewährungen an Personen, deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit die Verkäufer nicht mit Sicherheit beurteilen können, als Untreue strafbar, wenn sie zu einer Unterlassung oder erheblichen Verzögerung der Zahlung führen, weil sie die Liquidität der auf dem Barzahlungsgrundsatz aufgebauten gesellschaftlichen Handelsorganisation verringern. Untreue wird nicht nur durch Unterschlagung oder bewußt ungerechtfertigte, Nachteil bringende Begünstigung von Lieferanten oder Kunden verwirklicht. Die pflichtgemäße Wahrnehmung anvertrauter Vermögensinteressen braucht nicht in Vermögensverfügungen zu bestehen (§ 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB); es fallen darunter auch andere Geschäfte der Vermögensverwaltung, insbesondere die Buchführung. Führt der mit ihr betraute Angestellte die Bücher so schlecht, daß sie, wie er erkennt, keine Übersicht über Stand und Bewegung des Vermögens gewähren und dadurch z. B. den Nachweis von Unterschlagungen stark erschweren oder sogar unmöglich machen, obwohl er die Möglichkeit kennt, sie besser zu führen, so verwirklicht er ebenfalls den Tatbestand der Untreue. Auch hier ist aber der Sachverhalt sorgfältig zu prüfen. Rückstände in der Buchführung, also ihr Mangel an Tagfertigkeit, können im Einzelfalle auf Fahrlässigkeit oder auch nur mangelnder Fähigkeit beruhen oder gelegentlich sogar als Folge einer Überlastung entschuldbar sein. Selbst gelegentliche Fehlbuchungen oder Rechenfehler können auf derartigen nicht strafbaren Ursachen beruhen. Einen Anhalt für die Beurteilung werden oft einerseits die Zahl der Konten und Buchungsposten und damit der Verwechslungsmöglichkeiten und andererseits die Zahl und Art der Buchungs- und Rechenfehler bieten (bei Maschinenbuchhaltung wird z. B. häufiges „Blindbuchen“, d. h. Niederschreiben von Zahlen unter gleichzeitiger ungerechtfertigter Ausschaltung der Add'tions-vorrichtung, auf Vorsatz hindeuten, während andererseits gelegentliche Rechenfehler auf Maschinendefekten beruhen können). Unterlassung der Herstellung vorgeschriebener Belege (Einzahlungserklärungen, Quittungsdurchschriften, Kassenbons u. ä.) und vor allem ihre mangelhafte und ungeordnete Aufbewahrung wird dagegen, wenn es sich nicht nur um vereinzelte Flüchtigkeitsfehler handelt, in der Regel die Annahme eines Untreuevorsatzes rechtfertigen; insbesondere wird hier im allgemeinen Überlastung nicht als Ursache angesehen werden können, da die Herstellung und Sammlung von Unterlagen nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich die Grundlage einer ordnungsmäßigen Buchhaltung bildet. Dr. KURT COHN, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Was sind „Streitigkeiten aus Mietverhältnissen“ im Sinne von § 40 Abs. 2 AngIVO? § 14 MschG bestimmt, daß gegen Urteile, durch die ein Mietverhältnis aufgehoben oder die Klage auf Aufhebung abgewiesen wird, die Berufung und in gewissen Fällen die sofortige Beschwerde ohne eine untere Wertgrenze zulässig sind. Die Bestimmung stellt also eine Ausnahmevorschrift von der früher im § 511 a ZPO, neuerdings stattdessen bzw. daneben im § 40 AngIVO gegebenen Regelvorschrift dar, wonach die Berufung nur zulässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes 300 DM übersteigt. Das Verhältnis des § 40 Abs. 2 AngIVO zum § 511a ZPO soll hier unerörtert bleiben. Aber § 40 Abs. 2 Satz 2 AngIVO setzt seinerseits ebenfalls wieder eine Ausnahme von der Regel, daß die Berufungsfähigkeit an die Überschreitung eines Mindestbetrages des Beschwerdewertes gebunden wird. Er bestimmt abweichend vom Wortlaut des § 14 MschG, daß die Berufung in Mietstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Beschwerdegegenstand zulässig ist. Das Bezirksgericht Dresden sah sich schon bald nach Aufnahme seiner Rechtsprechung veranlaßt, in einer Reihe von Prozessen zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen, durch deren Beantwortung Inhalt und Grenzen der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 AngIVO unter verschiedenen Gesichtspunkten näher bestimmt wurden. Diese Fragen wurden bei der Entscheidung einzelner Prozesse aufgeworfen und in den Richterdienstbesprechungen zur Erörterung gestellt. 1. Verträgt es sich mit dem Sinn des Gesetzes, das seinem Namen und Inhalt nach ein Mieterschutzgesetz sein soll, entsprechend dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 2 AngIVO auch die reinen Zahlungsklagen des Vermieters auf rückständigen Mietzins ohne untere Wertgrenze zur Berufung zuzulassen? Die Frage wurde bejaht. Auch § 14 MschG hatte die ausnahmsweise Befreiung von der unteren Wertgrenze nicht auf das Rechtsmittel des Mieters beschränkt, sondern neben dem ein Mietverhältnis auf hebenden Urteil auch das die Aufhebungsklage abweisende Urteil für unbeschränkt berufungsfähig erklärt. Es kann nicht angenommen werden, daß drs Ministerium der Justiz bei Aufstellung des Entwurfs der Angleichungsverordnung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik bei deren Erlaß die von § 14 abweichende, allgemeinere Fassung der neuen Ausnahmevorschrift nicht bewußt gerade darum gewählt hätten, um die häufigsten Klagen aus Mietstreitigkeiten neben den Räumungsklagen, das sind eben die Zahlungsklagen wegen rückständigen Mietzinses, in den durch unbeschränkte Berufungsfähigkeit erweiterten Rechtsschutz einzubeziehen. Und das mit gutem Grund. Denn die Erfahrung lehrt, daß gerade solche Zahlungsklagen in vielen Fällen zur Entscheidung über die Rechte des Mieters und den ihm bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte zu gewährenden Schutz führen. Bei einem großen Teil der Zahlungsklagen ist die Entstehung des Mietzinsanspruchs gar nicht streitig. Diese Klagen, die vor allem in den ersten Jahren nach dem Kriege häufig angestrengt worden sind, beruhen oft nicht einfach auf dem Unvermögen des Mieters zur Zahlung des Mietzinses oder einer unbegründeten Zahlungsverweigerung, sondern darauf, daß der Mieter den Mietzins zurückhält oder mit Gegenansprüchen aufrechnen will, die ihm nach seiner Auffassung für Ausbesserungsarbeiten in den durch Kriegseinwirkung beschädigten oder durch Vernachlässigung infolge von Geld- oder Materialmangel in ihrem Gebrauchswert herabgeminderten Wohn-räumen zustehen. Man weiß, welche Rolle in diesem Zusammenhang die Fragen der Verglasung, der Doppelfenster, der Öfen, der Badeeinrichtungen spielen1). Indem das Gericht hier die teils auf §§ 536 ff. BGB, teils auf § 547 BGB gestützten Ansprüche nach Voraussetzung und Umfang abgrenzte, hatte es ein gutes Stück Mieterschutz in der Nachkriegszeit zu gewähren. Angesichts des Wortlautes der neuen Bestimmung war also die Beantwortung dieser neuen Frage nicht schwer. 2. Gilt die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 2 AngIVO entgegen ihrem Wortlaut nur für Mietverträge über Räume, nicht auch für solche über bewegliche Sachen? Die Frage wurde bejaht. Die Vorschrift ist an die Stelle des § 14 MschG getreten. Sie hat diese Bestimmung bezüglich der Art der aus dem Mietverhältnis entstehenden, für unbeschränkt berufungsfähig erklärten Ansprüche erweitert, nicht aber bezüglich der Art der Mietverhältnisse selbst, aus denen diese Ansprüche entstehen können. § 14 MschG bezog sich aber nur auf Grundstücks- und Raummiete. Dies ergeben die einleitenden Worte des § 1 des Gesetzes, wo als Schutzgegenstand Gebäude, Gebäudeteile und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke genannt werden. Klagen aus der entgeltlichen Überlassung des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges oder eines Klaviers sind also in ihrer Berufungsfähigkeit an die allgemeine untere Wertgrenze von 300 DM gebunden. 3. Gilt die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 AngIVO entgegen ihrem Wortlaut auch für Pachtverträge über gewerblich genutzte Räume und für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke? Die Frage wurde bejaht. Ausgangspunkt war wiederum die Feststellung, daß § 40 Abs. 2 Satz 2 an Stelle von 558 1) Vgl. NJ 1953 S. 470.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 558 (NJ DDR 1953, S. 558) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 558 (NJ DDR 1953, S. 558)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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