Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 374 (NJ DDR 1953, S. 374); § 2 HausratsVO. Bei der Teilung von Ehewohnungen ist grundsätzlich derselbe Maßstab anzulegen, der für die Zuteilung von Wohnraum an andere Wohnungsuchende gilt. Sofern die Wohnung räumlich dazu geeignet ist, muß den Ehepartnern zugemutet werden, auch nach der Scheidung die bisherige Ehewohnung zu benutzen KG, Beschl. vom 30. Januar 1953 1 W 133/52. Aus den Gründen: Die richterlichen Entscheidungen gemäß § 2 HausratsVO, die ihrem Wesen nach Ermessensentscheidungen sind, unterliegen, wie das Kammergericht bereits mehrfach ausgeführt hat, einer Nachprüfung im Wege der weiteren Beschwerde nur, wenn der Richter bei der Ausübung des Ermessens Gesichtspunkte, die das Gesetz für wesentlich hält und ihm daher zu berücksichtigen vorschreibt, außer acht läßt. § 2 Satz 2 HausratsVO verpflichtet den Richter, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich um ein zwingendes Gebot an den Richter und nicht etwa um eine Ermessensfrage. Liegen in der Person beider Parteien solche besonders zu beachtenden Umstände vor, so sind diese gegeneinander abzuwägen. Insoweit übt der Richter zwar eine Ermessensentscheidung aus, doch sind ihm auch hier in dem Maße Schranken gesetzt, als er bei der Ausübung die Belange der Gesellschaft zu berücksichtigen hat. Dies hat die Zivilkammer nicht in genügendem Maße beachtet. Der Entscheidung ist zwar dahin zuzustimmen, als sie der Antragstellerin mit Rücksicht auf das bei ihr befindliche minderjährige Kind der Parteien ein Recht auf die Wohnung zugebilligt hat. Die Kammer befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts, das mehrfach, u. a. in der in NJ 1952 S. 282 veröffentlichten Entscheidung vom 14. Dezember 1951, ausgesprochen hat, daß das Wohl des Kindes für die Frage der Auseinandersetzung über die Ehewohnung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Das Landgericht hat daher mit Recht den Antrag des Antragsgegners, ihm die Wohnung allein zuzuweisen, nicht entsprochen. Dagegen hat die Kammer bei der Frage, ob nicht im vorliegenden Falle eine Teilung der Wohnung möglich und zweckmäßig ist, die Umstände des Einzelfalles, die es auch hier gemäß § 2 Satz 2 HausratsVO zu prüfen verpflichtet war, nicht genügend gewürdigt, sondern seine Auffassung lediglich allgemein mit einer „ständigen Rechtsprechung“ der Kammer begründet, die nach dem in dem angefochtenen Beschluß angeführten Zitat auf zwei Beschlüsse der Kammer gestützt wird, die für den Sachverhalt des vorliegenden Falles schon in rein tatsächlicher Hinsicht nicht passen. Schon eine solch formale Anwendung einer angeblich ständigen Rechtsprechung verletzt das Gesetz. Im übrigen kann der Senat der in den erwähnten Beschlüssen niedergelegten Auffassung der Kammer, daß grundsätzlich Wohnungsteilungen nur bei Ermöglichung der Herstellung zweier abgeschlossener Teilwohnungen vorzunehmen sind, nicht folgen. In der heutigen Zeit, in der die Wohnungsverknappung in Berlin trotz der gewaltigen Aufbauerfolge im Nationalen Aufbauprogramm noch nicht beseitigt ist und viele Familien nach wie vor gezwungen sind, ohne daß abgeschlossene Teilwohnungen hergestellt werden können, gemeinsam in ein und derselben Wohnung zu wohnen, geht es nicht an, für die Teilung von Ehewohnungen einen grundsätzlich anderen Maßstab anzulegen. Auch in solchen Fällen ist die weitere Benutzung der Wohnung durch beide Ehepartner durchaus denkbar, sofern die Wohnung räumlich dazu geeignet ist, die Möglichkeit getrennter Küchen besteht und die Eheleute in ihrem persönlichen Verhalten die Gewähr dafür bieten, daß das weitere Zusammenleben reibungslos verläuft. Das letztere wird allerdings vielfach nicht der Fall sein. Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner vorgetragen, daß er auch nach der Scheidung mit seiner geschiedenen Ehefrau in gutem Einvernehmen steht. Die Antragstellerin hat dem nicht ernsthaft widersprochen. Der Antragsgegner hat weiter geltend gemacht, daß sich die Wohnung gut für eine Teilung eigne, da er in dem kleineren Zimmer, das er für sich beansprucht, eine Kochgelegenheit aufstellen könne. All dies hätte die Kammer unter sorgsamer Anwendung des § 12 FGG, der somit durch den angefochtenen Beschluß ebenfalls verletzt ist, aufklären müssen. Hinzu kommt, daß das Landgericht als weiteren wichtigen Umstand, der gemäß § 2 HausratsVO hätte berücksichtigt werden müssen, daran vorbeigegangen ist, daß der Antragsgegner als Gelderheber bei der Gasag eine verantwortungsvolle Stellung in einem volkseigenen Versorgungsbetrieb innehat, wobei er täglich mit erheblichen Geldbeträgen in Berührung kommt, die zum Vermögen des Volkes gehören. Das Landgericht hätte also bei dem Antragsgegner, der seine Arbeitskraft im Rahmen unserer volkseigenen Wirtschaft einsetzt, genau prüfen müssen, inwieweit sich der Entzug der bisherigen Wohngelegenheit und die Verweisung auf die Möglichkeit eines Untermietverhältnisses störend auf die Erfüllung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben auswirkt, wobei auch der Gesundheitszustand des Antragsgegners zu berücksichtigen war. Zumindest hätte im Zusammenwirken mit den zuständigen Wohnungsbehörden geklärt werden müssen, welche anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten für den Antragsgegner bestehen. Das Stadtgericht wird bei der erneuten Sachermittlung diese Frage sehr eingehend zu untersuchen haben. § 32 Abs. 2 MSchG. § 32 Abs. 2 MSchG findet auf Mietverhältnisse, an denen ein Rechtsträger von Volkseigentum als Vermieter beteiligt ist, keine Anwendung. BG Leipzig, Urt. vom 17. April 1953 4 0 56/53. Die Klägerin, ein VEB, hat gegen die Beklagte Klage auf Räumung der von der Beklagten im Werkgebäude der Klägerin gemieteten Räume erhoben. Die Beklagte erkannte den Klageanspruch an, beantragte jedoch, die Klägerin zu verurteilen, ihr die erforderlichen Umzugskosten zu ersetzen und sie auch für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die sie durch den Verlust der Räume erleide, angemessen zu entschädigen. Das BG hat nach dem Klageanträge die Beklagte zur Räumung verurteilt und den Antrag der Beklagten auf Zubilligung des Ersatzes der Umzugskosten und einer Entschädigung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Da die Beklagte den Räumungsanspruch der Klägerin anerkennt, bedarf der Erörterung nur ihr Antrag, die Ersatz- und Entschädigungspflicht der Klägerin festzustellen. Sie stützt diesen Antrag auf § 32 Abs. 2 MSchG. Der Auffassung der Klägerin, daß diese Vorschrift nach ihrem Inhalt und Zweck im bürgerlichen Staate wurzele, ist zutreffend. Denn die Vorschrift gewährt, wenn Mieträume zugunsten einer der in der Vorschrift be-zeichneten Körperschaften geräumt werden müssen, dem Mieter gegenüber der Körperschaft einen Ersatz-und Entschädigungsanspruch zum Ausgleich dafür, daß ihm der in dem Gesetz geregelte Mieterschutz in diesen Fällen versagt wird. Die Klägerin hat auch recht, wenn sie daraus den Schluß zieht, daß der Rechtsgedanke, der danach dieser Vorschrift zugrunde liegt, in der Gesellschaftsordnung unserer Deutschen Demokratischen Republik keine Geltung mehr beanspruchen kann, soweit Mietverhältnisse in Frage kommen, an denen ein Rechtsträger von Volkseigentum als Vermieter beteiligt ist. Die Klägerin meint, die Vorschrift könne deshalb in diesen Fällen nur mit der Einschränkung angewendet werden, daß dem Mieter nur die durch eine vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses etwa entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen seien. Dieser Standpunkt trägt jedoch den Belangen des Volkseigentums nicht genügend Rechnung. Das Volkseigentum ist die entscheidende wirtschaftliche Grundlage unserer Volkswirtschaftspläne. Es hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß das Volkseigentum deshalb nicht nur eines besonderen strafrechtlichen Schutzes bedarf, sondern auch eines besonderen zivil-, rechtlichen Schutzes. Der besondere strafrechtliche Schutz kommt zum Ausdruck in dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 982). Was den besonderen zivilrechtlichen Schutz anlangt, so ist auf folgendes hinzuweisen. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß die Vorschriften des BGB über gutgläubigen Erwerb von Eigentum (§§ 932 bis 934 BGB) 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 374 (NJ DDR 1953, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 374 (NJ DDR 1953, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X