Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 375 (NJ DDR 1953, S. 375); mit Bezug auf Volkseigentum nicht anzuwenden sind (vgl. LG Cottbus, Beschl. vom 1L Oktober 1951, NJ 1952 S. 37). In §Tl Abs. 1 der Verordnung über die Verlängerung von Verjährungsfristen vom 27. November 1952 (GBl. S. 1252) ist ausgesprochen, daß Ansprüche, die zum Volkseigentum gehören oder von staatlichen Organen der Deutschen Demokratischen Republik geltend zu machen sind, nicht vor dem 31. Dezember 1953 verjähren. In dem beim Bezirksgericht unter dem Aktenzeichen 4 0 19/52 anhängigen Rechtsstreit hat das Ministerium der Justiz der Deutseihen Demokratischen Republik auf eine Anfrage des Bezirksgerichts unter dem 23. März 1953 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten, Abteilung Staatliches Eigentum, erklärt, daß § 1 der Verordnung über die Verlängerung von Verjährungsfristen vom 27. November 1952 alle Forderungen betrifft, die zum Volkseigentum gehören, daß also auch die im laufenden Geschäftsverkehr entstandenen Ansprüche der volkseigenen Betriebe nicht vor dem 31. Dezember 1953 verjähren. Die Gründe, die dazu geführt haben, die Vorschriften des BGB über gutgläubigen Erwerb von Eigentum mit Bezug auf Volkseigentum nicht anzuwenden, treffen auch für die Fälle des § 32 Abs. 2 MSchG zu. Diese Vorschrift ist eine ausgesprochene Billigkeitsvorschrift. Zahlungen, die ein Vermieter auf Grund dieser Vorschrift an einen Mieter leistet, sind keine Leistung für eine gleichwertige Gegenleistung des Mieters. Würde ein Rechtsträger von Volkseigentum als Vermieter solche Zahlungen an einen Mieter zu leisten haben, so würde das dazu führen, daß durch solche Zahlungen das dem Rechtsträger anvertraute Volkseigentum in seiner Substanz' gemindert würde. Das könnte zur Folge haben und im Streitfall hat es nach der Behauptung der Klägerin tatsächlich auch zur Folge . daß es dem Rechtsträger von Volkseigentum unmöglich gemacht wird, die ihm durch den Volkswirtschaftsplan gestellten Aufgaben ordnungsmäßig zu erfüllen. Es ist ohne weiteres klar, daß sich daraup Störungen bei der Durchführung unserer Volkswirtschaftspläne ergeben könnten. die deren Erfüllung gefährden würden, da das Volkseigentum die entscheidende wirtschaftliche Grundlage unserer Volkswirtschaftspläne ist. Mit Rücksicht auf den deshalb notwendigen besonderen Schutz des Volkseigentums ergibt sich hieraus, daß § 32 Abs. 2 MSchG nicht auf Mietverhältnisse anzuwenden ist. an denen ein Rechtsträger von Volkseigentum als Vermieter beteiligt ist. Nach alledem ist das Verlangen der Beklagten nach Ersatz der Umzugskosten und Zahlung einer Entschädigung nicht berechtigt. § § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO. Zur Frage der Zulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten aus Mietverhältnissen. BG Rostock, Beschl. vom 30. März 1953 SH 11/53. Der Kläger hat von dem Beklagten die Zahlung von 150 DM rückständiger Miete für die Zeit vom Januar bis Oktober 1952 verlangt. Da der Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin nicht erschienen war, erging gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil laut Klageantrag, welches für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde und in dem die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt wurden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der nach der Verkündung erschienene Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weiteren Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Aus den Gründen: Die gegen dieses Urteil seitens des Beklagten beabsichtigte Berufung konnte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 ZPO). Gemäß § 40 Abs. 2 AnglVO vom 4. Oktober 1952 ist die Berufung in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM nicht übersteigt. Im vorliegenden Prozeß beträgt, der Streitwert und der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 150 DM. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO findet diese Beschränkung für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert ist jedoch nur im Falle einer Aufhebungs- und Räumungsklage unter Zugrundelegung der §§ 2, 3 und 4 MSchG zu bejahen. Das Rechtsmittel der Berufung hätte folglich nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn der Kläger gleichzeitig mit seiner Zahlungsforderung einen Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verbunden hätte. Die entgegengesetzte Ansicht des Beklagten ist irrig und würde zur Folge haben, daß z. B. ein Urteil, welchem eine Mietzinsforderung in Höhe von 5, DM zugrunde liegt, berufungsfähig sein würde. Dies hat der Gesetzgeber jedoch in den Bestimmungen des § 40 AnglVO nicht zum Ausdruck bringen wollen, andernfalls von dieser Beschränkung auch die Streitigkeiten aus Pachtverhältnissen ausgenommen wären, da die Aufhebung dieser Pachtverhältnisse bekanntlich in die Zuständigkeit der Räte des Kreises übergegangen ist. Anmerkung: Der Entscheidung des BG Rostock kann weder im Ergebnis noch in der Begründung zugestimmt werden. Wenn der Zivilsenat der Auffassung ist, daß für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen die Zulässigkeit der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert nur in den Fällen einer Mietaufhebungs- und Räumungsklage gemäß §§ 2 bis 4, § 7 MSchG gegeben sei, so verkennt er offenbar Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO. Die Formulierung im § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO ist keine zufällige. Die Verordnung spricht absichtlich von „Streitigkeiten aus Mietverhältnissen“. Damit sind nicht nur Klagen auf Mietaufhebung und Räumung im Sinne des Mieterschutzgesetzes gemeint, sondern von dieser Vorschrift sollen aVe Streitigkeiten erfaßt werden, die sich aus einem Mietverhältnis ergeben. Hierher gehören insbesondere auch aVe Klagen, die die Zahlung der Miete, Mängel der Mieträume, Ansprüche auf Schadensersatz, Kündigungen, Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen und anderes betreffen. In Art. 8 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird das Recht des Bürgers auf Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet. In der Wohnung des Werktätigen spielt sich außerhalb der Arbeitszeit der weitaus überwiegende Teil seines Lebens ab. Hier erholt er sich von den Anstrengungen seines Arbeitstages und sammelt neue Kräfte. In seiner Wohnung wird er sich in erster Linie für seine fachliche und gesellschaftliche Tätigkeit qualifizieren. Gesunde und gesicherte Wohnverhältnisse sind für den arbeitenden Menschen und seine FamVie von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Sie beeinflussen in nicht geringem Maße seine Arbeitslust und Schaffenskraft und sind die Quelle für seine Leistungsfähigkeit. Das Tempo unseres Aufbaus und die Erfüllung und Übererfüllung unserer Wirtschaftspläne hännt von den Leistungen unserer Werktätigen ab. Die Pflege der Arbeitskraft als Quelle allen materiellen Wohlstandes durch Gewährleistung gesunder und aestcherter Wohnverhältnisse ist deshalb oberstes Gebot. Daß dieser Grundsatz letzten Endes auch ein Ausdruck des Prinzips der Sorge um. den Menschen ist, soll in diesem Rahmen nur kurz angedeutet werden. Im Zivilverfahren wird dieser Bedeutuna der Wohnverhältnisse im § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO dadurch Rechnunq getragen, daß für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen die in ß 40 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Beschränkung der Zulässigkeit der Berufung wegfällt. Den Bürgern soll in Mietstreitigkeiten uneingeschränkt der Schutz unserer Gerichte zuteil werden. Dieses Ziel würde offensichtlich nicht erreicht werden, wenn den Streitigkeiten aus Mietverhältnissen oder einem Teil derselben die Berufungsfähigkeit genommen würde, denn die daroelegten Gründe gelten natürlich nicht nur für Mietaufhebungs- und Räumungsklagen, sondern für alle Ansprüche, die aus einem Mietverhältnis resultieren. Das Bezirksgericht irrt, wenn es glaubt, der Gesetzgeber habe in § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß auch bei geringen Mietzinsforderungen, wie z. B. in Höhe von 5 DM, die Berufung statthaft sein soll. Es übersieht, daß Mietzinsforderungen wiederkehrende Leistungen sind und daß im Laufe der Zeit auch kleinere Beträge für die Werktätigen eine stattliche Summe ergeben können. 37 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 375 (NJ DDR 1953, S. 375) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 375 (NJ DDR 1953, S. 375)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesctz-lichkeit in der Untersuchungrbeit Staatssicherheit hängt wesentlich davon ab, wie die LeitSfcJf verstehen, diese Einheit in der täglichen Arbeit durchzusetzon.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X