Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 373 (NJ DDR 1953, S. 373); aller dieser Umstände hält der Senat eine Zuchthausstrafe von drei Jahren für gerechtfertigt.“ Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. In ausführlicher Begründung ist dargelegt, daß die Gesamtheit der festgestellten Tatsachen nicht zu einer so geringen Bewertung der Gefährlichkeit des Verbrechens der Angeklagten führen darf, wie es im Urteil des Obersten Gerichts zum Ausdruck gekommen ist. Aus den Gründen: Dem Antrag war stattzugeben. § 223 Abs. 2 StPO verlangt, daß die Gründe des Urteils in ihrer zusammenhängenden Darstellung die Höhe der ausgesprochenen Strafen rechtfertigen müssen. Diese Bestimmung hat für alle die Verbrechen Bedeutung, die ein Gesetz verletzen, das keine absolute Strafe androht, sondern wie die meisten Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik einen Strafrahmen enthält, innerhalb dessen die Strafe festzusetzen ist. Dabei kommt in dieser gesetzlichen Bestimmung ein Doppeltes zum Ausdruck: es ergibt sich daraus einmal, daß die Strafprozeßordnung weder eine Spaltung der Urteilsformel in „Schuldausspruch“ und „Strafausspruch“ noch eine Spaltung der Urteilsgründe hinsichtlich solcher festgestellten Tatsachen kennt, die die strafrechtliche Verantwortung begründen, und solche, die allein für die Begründung der Strafzumessung erheblich sind, sogenannte „Strafzumessungsgründe“. Die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Ermittlung der sich dafür aus dem Gesetz ergebenden Strafe bilden eine Einheit; die in den Urteilsgründen festgestellten Tatsachen tragen sowohl die Feststellung der Verantwortlichkeit wie die Zumessung der Srafe. Für den Inhalt der Urteilsgründe bedeutet das, daß die Festsetzung der Strafe das Ergebnis der Bewertung aller zur Verantwortlichkeit des Täters getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Grades seiner Verantwortlichkeit sein muß. Daraus ergibt sich weiter, daß es in der Regel, vor allem in Urteilen erster Instanz, besonderer, langer Ausführungen zur Strafzumessung nicht bedarf, daß vielmehr jede Bemessung der Strafe sich auf die bereits zur Verantwortlichkeit des Täters getroffenen Feststellungen stützt. Dabei müssen sich die Gerichte allerdings vor einer formelhaften Begründung der Strafzumessung, wie z. B., daß die Strafe der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat entspreche, hüten. Die für das Urteil erster Instanz gegebene Bestimmung des § 223 Abs. 2 StPO gilt gemäß § 295 StPO auch für die Urteile in der Rechtsmittelinstanz. Besondere Bedeutung kommt ihr dann zu, wenn, wie hier, gemäß § 292 Abs. 2 Ziff. 1 StPO das Rechtsmittelgericht in der Sache selbst entscheidet und es sich dabei um Fälle handelt, in denen das Rechtsmittel auf die Strafzumessung beschränkt ist. In diesem Fall ist der Hauptinhalt des Urteils die Begründung der neuen Strafzumesssung, die in Abweichung vom Urteil erster Instanz getroffen wird, und es müssen in diesem Fall die Gründe, die zu einer abweichenden Entscheidung führen, ausführlich und überzeugend sein. Wenn insbesondere das Rechtsmittelgericht in so erheblichem Umfange von dem Urteil der ersten Instanz, das im Strafmaß dem Antrag des Staatsanwalts entsprochen hat, abweicht, bedarf es, um der Forderung des Gesetzes zu entsprechen, einer eingehenderen Begründung, als sie der la Strafsenat des Obersten Gerichts gegeben hat. Das Urteil eines Rechtsmittelgerichts, das in der Sache selbst entscheidet, muß die festgestellten Tatsachen in vollem Umfange der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat eingehend behandeln. Es muß unter diesem Gesichtspunkt die Persönlichkeit des Angeklagten prüfen und den Grad seines Verschuldens, der verbrecherischen Intensität bei der Ausführung der Tat, seine Motive und zwar alles dies, soweit es im Hinblick auf das Verbrechen von Bedeutung ist im einzelnen abwägen. Es muß sich daher mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz auseinandersetzen, muß darlegen, worin die falsche Bewertung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbechens durch das erstinstanzliche Urteil besteht, und muß auch die Anträge der Staatsanwaltschaft erörtern. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Rechtsmittelverhandlung keine neuen Tatsachen festgestellt werden, sondern es sich nur um eine grundsätzlich neue und von der Auffassung des Gerichts erster Instanz abweichende Bewertung der gleichen festgestellten Tatsachen handelt, die auch dem Urteil erster Instanz zugrunde gelegt v/aren. Die Begründung der Strafzumessung in der Entscheidung des la Strafsenats des Obersten Gerichts entspricht nicht den Anforderungen des § 223 Abs. 2 StPO. Sie verletzt das Gesetz und unterliegt deshalb der Aufhebung. Es ist nunmehr Sache des zuständigen Senats, unter Beachtung der sachlichen Ausführungen der Kassation und der hier gegebenen Grundsätze für die Strafzumessung in der Sache selbst zu entscheiden. III. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht § 1594 BGB; Art. 7, 30 der Verfassung; § 14 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950; ,§§ 1, 14 der Berliner VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950. Die Zulassung einer Überschreitung der Ehelichkeitsanfechtungsfrist bedeutet einen Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 12. Februar 1953 6 S 578/52. i Aus den Gründen: Die Ehelichkeitsanfechtungsklage kann gemäß § 1594 BGB lediglich binnen Jahresfrist erhoben werden. Deren Lauf beginnt mit Kenntnis der für die Unehelichkeit sprechenden Umstände, frühestens aber mit der Geburt des Kindes. Die Kindesmutter, der das in § 1594 BGB zunächst lediglich dem Vater eingeräumte Klagerecht als Ausfluß des in Art. 7 und 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und in § 14 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037) bzw. des in den §§ 1, 14 der entsprechenden VO des Magistrats von Groß-Berlin vom 13. Oktober 1950 (VOB1. I S. 315) ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung der Frau ebenfalls zusteht, hat die gleiche Frist zu beachten (vgl. Nathan in NJ 1951 S. 186, 187). Die Klägerin, Mutter des Kindes, hätte die Anfechtungsklage deshalb spätestens bis zum 10. Dezember 1951, d. h. binnen Jahresfrist seit der Geburt des Kindes, die am 10. Dezember 1950 erfolgt war, einreichen müssen. Sie hat die Klage jedoch erst am 13. Februar 1952 'eingereicht. Die Klage ist deshalb verspätet erhoben worden und hätte ohne materielle Prüfung abgewiesen werden müssen. Eine rechtliche Handhabe, die über zwei Monate nach Verstreichen der im § 1594 BGB genannten Frist eingereichte Klage als fristgerecht anzusehen, gibt das Gesetz nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit muß vielmehr daran festgehalten werden, daß es sich hier um eine geräumig bemessene äußerste Frist handelt, die nicht und sei es nur um Tage überschritten werden darf. Der Hinweis des Amtsgerichts in seinem besonderen Beschluß vom 11. März 1952 und im angefochtenen Urteil, die Klage solle als rechtzeitig eingereicht angesehen werden, stellt mithin einen Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit dar. Bei dieser Rechtslage verbietet sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Unehelichkeit der Beklagten für den Fall der fristgerechten Klageerhebung festzustellen gewesen wäre. Eine solche Nachprüfung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt durchgeführt werden, daß für den Fall der Klageabweisung die Staatsanwaltschaft prüfen müßte, ob sie ihrerseits eine Anfechtungsklage gemäß § 1595a BGB erheben will, und daß womöglich ein zweiter Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Unehelichkeit des Kindes durchgeführt wird. Der Senat schließt sich insoweit der auf der ersten Arbeitstagung des Obersten Gerichts mit den Oberlandesgerichtspräsidenten in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung an, „daß aus prozeßökonomischen Gründen, mögen sie sonst auch weitgehend zu berücksichtigen sein, nicht gesetzliche Schranken eingerissen werden dürfen“ (vgl. NJ 1951 S. 157). Danach mußte das amtsgerichtliche Urteil, das die Unehelichkeit des Kindes feststellte, abgeändert und die Klage abgewiesen werden. 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 373 (NJ DDR 1953, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 373 (NJ DDR 1953, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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