Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 359 (NJ DDR 1953, S. 359); also zu seiner Hilfe alle Vorschriften der Zivilprozeßordnung, aber auch nur die heranziehen wird, die der möglichst starken Straffung und Beschleunigung des Verfahrens und dem möglichst totalen Erfolg seines Urteils dienlich sein können. 2. Ist der Gläubiger ein Rechtsträger gesellschaft- lichen Eigentums, so muß § 8 Abs. 2 AnglVO beachtet werden, wonach Betriebe und Verwaltungen der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft zur Sicherheitsleistung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder anderer Verfahrenvorschriften nicht verpflichtet sind. Der Rücktritt vom Vertrage im Allgemeinen Vertragssystem Die Diskussion IlDer die für unsere Wirtschaft außerordentlich bedeutsame Frage des Rücktritts vom Vertrage im Allgemeinen Vertragssystem, an der sich erfreulicherweise auch zwei Mitglieder des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR beteiligt haben, hat zu einem klaren Ergebnis geführt: sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, daß eine Änderung des gegenwärtigen Rechtszustandes dahin wünschenswert ist, daß zum mindesten bei gewissen Kategorien von Verträgen für die Aufhebung oder Änderung des Vertrages die Vereinbarung der Partner genügen muß. Das Wort hat nunmehr der Gesetzgeber, so daß mit den beiden hier abgedruckten Beiträgen die Diskussion bis auf weiteres geschlossen werden kann. Die Redaktion. I Die bisher veröffentlichten Beiträge aus den Kreisen der Wirtschaft zu der Frage des Rücktritts vom Vertrage im Allgemeinen Vertragssystem1) zeigen deutlich das Bestreben, neben der Vertragsänderung und Vertragsaufhebung im Wege der Vereinbarung, wie sie in den Vorschriften über das Allgemeine Vertragssystem geregelt sind, noch als dritte Möglichkeit den Rücktritt vom Vertrage entsprechend den Bestimmungen des BGB zu entwickeln. Sämtliche Beiträge gehen hierbei vom Standpunkt des Bestellers aus, der nicht termingemäß beliefert wurde und nun möglichst rasch von der vertraglichen Bindung loszukommen versucht, nachdem er selbst kein Interesse mehr an dem Weiterbestehen des Vertrages hat. Dieses Bestreben, rasch wieder freie Hand zu erlangen, kam im vergangenen Jahr besonders deutlich in den Versuchen einzelner Konsumgenossenschaften zum Ausdruck, die „Fixtermine“ vereinbarten und sofort nach Überschreitung des Fixtermins einseitig den Rücktritt vom Vertrage erklärten. Gerade diese Ausdehnung der einseitigen Auflösung des Vertrages am Beispiel des Fixtermins zeigt, in welcher Weise Grundsätze des Allgemeinen Vertragssystems durchbrochen werden und ein Vertragspartner sich eine stark bevorzugte Stellung im Verhältnis zum anderen verschafft. In den bisherigen Stellungnahmen ist meiner Ansicht nach nicht berücksichtigt worden, daß auch der Rücktritt eine Vertragsaufhebung darstellt und nicht losgelöst von ihr betrachtet werden kann. Bei der Untersuchung darf man daher nicht nur die Bestimmungen des Mustervertrages (§ 9 Abs. 4d) betrachten, sondern man muß auf die gesetzliche Grundlage, die Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 6. Dezember 1951, zurückgehen. Dies ist um so notwendiger, als der Mustervertrag über den Rücktritt selbst keine Vorschriften enthält, sondern nur im Zusammenhang mit der Vertragsstrafenfestlegung in sehr unklarer Form auf ihn Bezug nimmt. Die Vertragsaufhebung ist in § 7 Vertrags-VO geregelt. Sieht man von dem Fall, daß die Planaufgabe geändert bzw. zurückgezogen wurde, ab, so sagt § 7 Abs. 2 eindeutig, daß eine Vertragsaufhebung „nur in beiderseitigem Einverständnis und mit Zustimmung des zuständigen Fachministeriums oder Staatssekretariates erfolgen kann“. Dieser Wortlaut ist derart unmißverständlich, daß es eigentlich keinen Zweifel darüber geben sollte, daß es eine einseitige Auflösung von Verträgen nicht gibt. Es ist sogar zweifelhaft, ob die einseitige Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dann genügt, wenn die Planaufgabe zurückgezogen wurde, oder ob nicht auch liier der Vertrag von beiden Parteien aufzuheben ist. Auf jeden Fall muß die Aufhebung unter beiderseitiger Mitwirkung erfolgen, wenn die Planauflage als solche noch besteht und nur das wirtschaftliche Interesse bei dem einen Partner weggefallen ist. Von diesem Standpunkt aus kann man meiner Ansicht nach auch nur den Inhalt des Mustervertrages beurteilen, der auf Grund des § 6 VertragsVO ausgearbeitet wurde, ihr also rechtlich im Range nach- steht. Im Mustervertrag, insbesondere in dem hier maßgeblichen § 9 Abs. 4 d, ist leider der in der VertragsVO klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nur verschwommen, ja sogar entstellt zum Ausdruck gekommen. Zweifellos konnte ein Besteller aus den Worten des Mustervertrages entnehmen, daß er den gesamten Vertrag einseitig aufheben könne. Um diesen Irrtum und seine scnädlichen Auswirkungen zu beseitigen, hat der Gesetzgeber in der 2. DurchfBest. zur VertragsVO die entsprechende Klarstellung vorgenommen, indem er in § 1 Abs. 8 gesagt hat, daß die Abnahmeverweigerung allein nicht genügt, vielmehr der Vertrag ausdrücklich aufgehoben werden muß. Mit dieser Klarstellung wurde aber kein neuer Kechtszu-stand geschaffen, sondern nur eine allerdings dringend erforderliche Klärung herbeigeführt. Die entgegengesetzte Meinung, wie sie u. a. Kraft (NJ 1953 S. 166) vertritt, kann daher nicht geteilt werden. Nach meiner Auffassung ist es auch nicht wünschenswert, wenn de lege ferenda die einseitige Rücktrittserklärung als ausreichend angesehen werden sollte. Sowohl Kraft als auch die übrigen Verfasser weisen in ihren Ausführungen mit Recht darauf hin, daß eine verspätete Lieferung zu einer mehr oder weniger empfindlichen Planstörung führen kann. Diese Störung tritt aber nicht nur bei dem Besteller ein, sondern auch bei dem Lieferanten, zieht häufig noch weitere Kreise und beeinflußt in manchen Fällen selbst den Volkswirtschaftsplan einschneidend. Nur die Planträger können entscheiden, wie die Planstörung zu beheben ist. Hierbei wird stets die erste Frage sein, ob eine Beseitigung nicht einfach in der Weise erfolgen kann, daß der Vertrag trotz der eingetretenen Verspätung erfüllt werden muß, d. h. der Besteller die Waren noch abzunehmen hat. Schon aus diesen Überlegungen heraus ist es m. E. richtig, daß die Prüfungsmöglichkeit den Fachministerien der beiden Partner auf jeden Fall erhalten bleibt. Bejaht man dies, so muß man folgerichtig auch der Lösung zustimmen, daß die Entscheidung über den Weiterbestand bzw. die Aufhebung des Vertrages nicht einer Partei eingeräumt werden kann. Hervorzuheben ist ferner, daß nach der Ansicht der erwähnten Verfasser eine Partei den Vertrag dann aufheben kann, wenn nach ihrer Meinung infolge der Verspätung „das wirtschaftliche Interesse“ weggefallen ist. Die Betriebe müssen heute vielfach Vertrage ein-gehen, die im gesamtvolkswirtschaitlichen Interesse unbedingt notwendig sind, die aber dem Betrieb im wesentlichen Lasten auferlegen, so daß dessen betriebliches Eigeninteresse an der Eingehung des Vertrages recht gering ist. Dasselbe trifft für die Auflösung von Verträgen zu. Auch hier braucht der Wegfall des wirtschaftlichen Interesses für den einzelnen Betrieb nicht dazu zu führen, daß insgesamt gesehen kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung besteht. Deshalb darf in solchen Fällen dem Vertragspartner nicht die Befugnis zur einseitigen Auflösung des Vertrages zustehen. Entscheidend kann in unserer Planwirtschaft nur das gesamtwirtschaftliche Interesse sein, und es ist also stets die Frage zu stellen, inwieweit infolge Wegfalls dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses eine Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. In der Regel berührt das wiederum Planaufgaben, d.e durch die Planträger und entsprechenden höheren Verwaltungsstellen geprüft und entschieden werden müssen. Wann ein wirtschaftliches Interesse nicht mehr vorhanden ist, wird meist sehr zweifelhaft sein. Es wäre völlig falsch, hierfür den Fall, daß Badehosen im Winter geliefert werden, als den Regelfall anzunehmen. Schon das Beispiel, daß Betriebe mit Hilfe von Fixterminen versuchen, sich eine Handhabe zu verschaffen, um nach einem Tag Verspätung vom Vertrage zurücktreten zu können, zeigt, wie leicht die Betriebe 359 !) NJ 1953 S. 72, S. 166.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 359 (NJ DDR 1953, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 359 (NJ DDR 1953, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen. Die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung sind in gleicher Weise durchzusetzen. Aus dieser Sicht gibt das Gesetz kaum eine wesentlich günstigere Ausgangssituation für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlungen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen ergeben sich bereits in der Untersuchungshaftanstalt.

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