Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 358 (NJ DDR 1953, S. 358); jetzt fast überall so klar und vollständig gefaßt, daß die Vollstreckung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das ist die Hauptsache, denn für die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, ohne die ja die Zwangsvollstreckung nicht beginnen kann (§ 724 Abs. 1 „ZPO), genügt der Urteilsspruch über den Schadensbetrag und die genaue Angabe des Gläubigers. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß es etwa auf eine mehr oder weniger sorgfältige Begründung nicht ankomme. Die meisten Urteile begnügen sich mit einer Bezugnahme auf die strafrechtlich festgestellten Tatsachen. So heißt es denn nach der Begründung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch in einem Palle, in dem durch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung ein im Urteil festgestellter Schaden von 103 DM enstanden war: „Der beantragte Schadensersatzanspruch des geschädigten Sch. erschien dem Gericht als angemessen. Der Angeklagte hat diesen Schaden vorsätzlich verursacht und war demnach nach § 268 fl. StPO in den beantragten Schadensersatzanspruch zu verurteilen.“ Solche allgemeinen, mehr oder weniger glücklich formulierten Begründungen finden sich in vielen der durchgesehenen Urteile. Natürlich aber ist es vorzuziehen, wenn z. B. ein Kreisgericht in einem Falle der Schädigung eines Konsumgenossenschaftsverbandes durch fortgesetzte Unterschlagungen eines Angestellten in Höhe von 185,60 DM nach dessen Geständnis den Urteüsspruch so begründet: „Da der Konsumverband rechtzeitig den Antrag gestellt hat, den Verklagten gemäß § 268 ff. StPO zum Schadensersatz zu verurteilen, war auch diesem Anträge stattzugeben, da die Schuld des Angeklagten erwiesen und auch die Höhe des Schadens in der Hauptverhandiung feslgestellt werden konnte. Der zivilrechtliche Anspruch des Konsumverbandes selbst begründet sich aus § 823 Abs. 2 BGB.“ In den einfach gelagerten Fällen aber mag, wie gesagt, ein knapper, klarer Hinweis auf den strafrechtlichen Tatbestand im ahgemeinen genügen, um auch den zivilrechtlichen Urteiisspruch ausreichend zu begründen. Es kann aber immerhin Vorkommen, daß sich die zivilrechtlichen Folgen nicht so ohne weiteres aus den strafrechtlichen Feststellungen ergeben. Solche Fälle sind zwar unter den zuletzt gepfüften Urteilen nicht vorhanden. Man denke aber z. B. an den Fall, daß der Angeklagte die Eisenbahn mit einem ungenügenden Fahrausweis benutzt. Hier besteht der Schaden der Reichsbahn nicht nur in dem zu wenig bezahlten Fahrgeld, sondern ergibt sich erst aus § 15 Abs. 2 EVO, die jedem Beförderungsvertrag zugrunde liegt. Danach hat derjenige, der ohne gültigen Fahrausweis im Zuge angetroffen wird, das Doppelte des Fahrpreises, mindestens aber 10 DM, verwirkt. Oder um von vielen denkbaren noch ein anderes Beispiel zu erwähnen es kann im Falle eines strafrechtlich als Betrug zu beurteilenden Verhaltens eine Vertragsstrafe fällig geworden sein. Dann kann nach § 340 Abs. 2 BGB die Vertragsstrafe grundsätzlich als Mindestbetrag des Schadens verlangt werden. Andererseits aber kann in diesem Falle unter Umständen eine Herabsetzung der verwirkten Strafe nach § 343 BGB in Frage kommen. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Strafrichter gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden, wenn er es tut, seine Entscheidung aber auch zu begründen hat. Zusarftmenfassend muß also an dem Erfordernis einer in jedem Falle sorgfältig vorzunehmenden Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruches festgehalten werden. Ist das Urteil gesprochen, so muß Klarheit darüber bestehen, welchen zivilrechtlichen Anspruch der Strafrichter, sei es nur dem Grunde, sei es auch dem Betrage nach, feststellen will. Mindestens seiner eigenen Selbstkontrolle wird es daher dienlich sein, wenn er auch die zivilrechtlichen Vorschriften über den Schadensersatz, auf denen der Anspruch beruht, in die Begründung seines Urteüs mit aufnimmt. Diesen Anforderungen wird z. B. das Urteil eines Kreisgerichts nicht gerecht, das einen Verkehrsunfall betraf, bei dem der angetrunkene angeklagte Kraftwagenführer geständlich durch seine Fahrlässigkeit einen Zusammenstoß mit der Straßenbahn verursacht hatte; dabei war erheblicher Sachschaden angerichtet, aber auch Insassen eines Straßenbahnwagens körperlich verletzt worden. Nur einer von ihnen, eine Frau F., hatte Schadensersatzantrag nach § 268 StPO gestellt. Das Urteil verliert nun kein Wort darüber, welcher Art diese Verletzungen waren und welcher Vermögensschaden entstanden war. Es begnügt sich mit der Bemerkung, daß mehrere Fahrgäste der Straßenbahn, darunter auch die Frau F., „Körperverletzungen geringeren Ausmaßes“ erlitten hatten. Die Urteilsformel lautet: „Es wird festgestellt, daß die Schadensersatzansprüche der Angestellten Lotte F. dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Der Angeklagte wird verurteilt, der Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 28. August 1952 erwachsen ist. Der Angeklagte hat auch insoweit die Kosten zu tragen.“ Die Begründung begnügt sich mit folgenden Sätzen: „Gemäß § 268 StPO war festzustellen, daß die Schadensersatzansprüche der Lotte F. dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Da Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Geschädigten in keiner Weise vorliegen, war der Angeklagte, dem Anträge der Geschädigten entsprechend, dem Grunde nach zu verurteilen. Da jedoch wegen der Höhe des Ersatzanspruches sich Beweiserhebung notwendig macht, konnte insoweit kein Urteil ergehen.“ Welchen Antrag Frau F. gestellt hat, wird nicht gesagt, ebensowenig, ob und welche Forderungen ziffernmäßig begrenzt und begründet waren. Welche Ansprüche der Richter nun eigentlich dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, bieibt daher völlig im Dunkeln, und ebensowenig wird ersichtlich, weshalb er außer der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach noch eine besondere Verurteilung zum Schadensersatz für notwendig erachtet hat, obwohl diese Verurteilung doch erst nach der ziffernmäßigen Feststellung des Schadens in Frage kommt. Vorteilhaft unterscheiden sich von diesem Urteil zwei im Rechtsprechungsteil dieser Nummer abgedruckte**) kreisgerichtliche Urteile, in denen die Behandlung der zivilrechtlichen Ansprüche nach §§ 268 ff. StPO scnon recht gut gelungen ist, die also schon als Musterbeispiele für die Behandlung der Anschlußklagen gelten können. III Besonderer Hervorhebung bedürfen noch zwei Urteile, in denen die beteiligten Kreisgerichte ihre zivil-rechtliche Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt haben. Auch dieses Beispiel kann durchaus zur allgemeinen Nachahmung empfohlen werden, denn selbstverständlich dürfen im strafrechtlichen Anschlußverfahren Gläubiger und Schuldner grundsätzlich die gleiche verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche erwarten wie im normalen Zivilprozeß. Die Anwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Urteile begegnet also auch im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO keinem grundsätzlichen Bedenken, natürlich aber unter Beachtung zweier Voraussetzungen: 1. Die Fälle müssen so gelagert sein, daß auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit unmittelbar und ohne weitere Ermittlungen oder gar Beweiserhebungen möglich ist. In aller Regel wird es sich also um die entsprechende, sinngemäße Anwendung der §§ 708 Ziff. 1 (Anerkenntnisurteile), 709 Ziff. 4 (Gegenstand der Verurteilung unter 500 DM Geld oder Geldeswert) und 710 ZPO (Fälle der einfachen Sicherheitsleistung) handeln, während dagegen die Vorschriften der §§ 712 bis 7'20 ZPO in so hohem Maße auf das eigentliche Zivilprozeßverfahren zugeschnitten sein dürften, daß ihre Übertragung auf das Strafverfahren schon aus diesem Grunde schwerlich ratsam erscheint. Jedenfalls aber muß, wenn es im Einzelfalle dennoch geschieht, dabei mit äußerster Vorsicht verfahren werden. Auch in diesen Fragen wird derjenige Strafrichter immer den richtigen Weg finden, der sich bei seiner Entscheidung Sinn und Zweck des Anschlußverfahrens als Teil des Strafverfahrens klar vor Augen hält, der 358 **) vgl. S. 378 dieses Heftes.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 358 (NJ DDR 1953, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 358 (NJ DDR 1953, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammenwirkten, handelt es sich in der Regel um solche Personen, die bereits längere Zeit unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und einer Vielzahl weiterer Organisationen, Einrichtungen und Kräfte zusammen und nutzen deren Potenzen für die Aufklärung der inneren Lage der DDR.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X