Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 438 (NJ DDR 1952, S. 438); mehr geben, sondern nur eine vorfristige Abberufung aus den in § 16 festgelegten, dem Art. 132 der Verfassung entsprechenden Gründen. Um die Abberufung eines ernannten Richters als eine Maßnahme besonderer Art hervorzuheben, ist im § 17 vorgesehen, daß dabei das Kollegium des Ministeriums der Justiz zu hören ist. Die Wiederernennung nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist natürlich möglich. Diese Stellung der Richter verlangt auf der anderen Seite ein Disziplinarrecht. Hierdurch wird einmal ihre Unabhängigkeit zum Ausdruck gebracht, andererseits aber auch eine Kontrolle ihres Verhaltens im Laufe ihrer jeweiligen Amtsperiode garantiert. Die Disziplinarausschüsse beim Obersten Gericht und bei den Bezirksgerichten können nicht die Entlassung eines Richters aussprechen, wohl aber auf Verweis, Rüge oder strenge Rüge erkennen und gegebenenfalls die zuständigen Stellen auf die Notwendigkeit der Abberufung des Richters hinweisen. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind Handlungen des Richters, „die seines Amtes unwürdig sind, aber eine Abberufung nicht recht-fertigen“ (§ 20). Auch bei den Anforderungen, die an die fachliche Vorbildung des Richters gestellt werden, ist ein alter Begriff gefallen: der der „Fähigkeit zum Richteramt“. Nach § 11 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Richter der Erwerb einer juristischen Ausbildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte. Damit ist jede Differenzierung in den Anforderungen, die an die Vorbereitung auf die Richtertätigkeit gestellt werden, gefallen. Die neue Formulierung läßt offen, daß jeder Richter ständig seine fachliche Bildung von der Absolvierung des dem § 11 genügenden kurzfristigen Lehrgangs bis zur Hochschulbildung vervollkommnen kann, ohne jemals, auch solange er die Hochschulbildung noch nicht erworben ha':, als Richter minderen Grades zu erscheinen. Das neue Gerichtsverfassungsgesetz kennt mit der Abschaffung der Schwurgerichte auch nicht mehr die Scheidung der Laienrichter in Schöffen und Geschworene. Es gibt nur noch Schöffen. Die hohe Bedeutung, die unser sozialistischer Staat der Mitwirkung der Werktätigen bei tier Rechtsprechung beimißt, kommt schon darin zum Ausdruck, daß sich sowohl durch das Gerichtsverfassungsgesetz als auch durch die Strafprozeßordnung der einheitliche Oberbegriff „Der Richter“ zieht. Soweit nicht eine Unterscheidung zwischen Berufsrichter und Schöffen notwendig ist oder die Hervorhebung der Schöffen aus einem sonstigen Grunde erforderlich erschien, meinen die neuen Gesetze, wenn sie von dem „Richter“ sprechen, damit Berufsrichter wie Schöffen. Dies gilt zum Beispiel für die §§ 37 und 47, wonach der Justizminister die erforderliche Zahl der Richter bei den Kreis- und Bezirksgerichten bestimmt. Unter diese Bestimmungen fallen auch die Schöffen. Auch die Bestimmungen der §§ 20 ff. StPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern betreffen sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen. Wenn im § 45 GVG ausdrücklich hervorgehoben wird, daß auch die Schöffen bei der öffentlichen Berichterstattung zu beteiligen sind, dann deshalb, weil es sich hier um eine Neuerung handelt, die ausdrücklich klargestellt werden mußte. Beide Gesetze lassen mit aller Eindeutigkeit erkennen, daß der Schöffe ein entscheidender Faktor unserer Gerichte und ein dem Berufsrichter völlig gleichgestelltes Mitglied unserer Gerichte ist. Formal stand er zwar schon bisher dem Richter gleich. Doch man vergleiche zum Beispiel den § 240 der alten StPO mit dem § 201 unserer neuen. Beide Bestimmungen behandeln das Fragerecht in der Hauptverhandlung: § 240 der alten StPO nennt als frageberechtigt nach dem Vorsitzenden zunächst die „beisitzenden Richter“, die Schöffen und Geschworenen aber an letzter Stelle, erst nach dem Staatsanwalt, Angeklagten und Verteidiger. Nach § 201 der neuen StPO haben die beisitzenden Richter, das heißt auch die Schöffen, nach dem Vorsitzenden das Recht, ihre Fragen zu stellen; erst dann folgt die Fragestellung der anderen Beteiligten. Nach § 31 der alten StPO entschied über die Ablehnung eines Schöffen der Vorsitzende. Nach dem jetzigen § 25 entscheiden über die Ablehnung eines Schöffen der Vorsitzende und der andere Schöffe. Weitere Beispiele dafür, daß der Schöffe in jeder Beziehung der vollberechtigte Richter ist, lassen sich in dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozeßordnung in größerer Zahl finden. Ihren höchsten Ausdruck findet aber die Gleichstellung der Schöffen im § 225 Abs. 1 StPO, jener Bestimmung, über die noch sehr viel zu sagen sein wird und die, wie es in der Begründung zur Strafprozeßordnung heißt, eine Revolution in unserem Strafprozeß bedeutet: „Das Urteil ist während der Beratung schriftlich zu begründen und von allen Richtern zu unterschreiben.“ Dies gilt auch für die Schöffen. Dem steht nicht etwa entgegen, daß Abs. 2 des § 225 StPO Richter und Schöffen getrennt nennt, und es sei schon hier vor Versuchen gewarnt, unsere neuen Gesetze mit alter Auslegungstaktik, zum Beispiel mit Hilfe des „argumentum e contrario“ auszulegen, anstatt die ihnen zugrunde liegenden Prinzipien zu erkennen. So ist im Abs. 2 des § 225 die ausdrückliche Benennung der Schöffen neben dem Richter deshalb notwendig, weil hier die Formalien des Urteils geregelt werden und es in diesem Zusammenhang erforderlich ist, Richter und Schöffen getrennt zu bezeichnen, um die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts festzuhalten. Für die Regelung der Urteilsunterschrift aber war eine Differenzierung der mitwirkenden Richter nicht erforderlich. Die Mitwirkung der Schöffen bei der Rechtsprechung wird wesentlich an Bedeutung dadurch gewinnen, daß die Schöffen möglichst an 12 aufeinanderfolgenden Sitzungstagen herangezogen werden sollen (§ 26); sie nehmen während dieser Zeit an der gesamten Arbeit des Gerichts teil, können sich durch Aktenstudium auf die Sitzungen vorbereiten usw. Die Berufsrichter haben die verantwortungsvolle Pflicht, diese Tätigkeit der Schöffen anzuleiten und an deren Weiterbildung aktiv mitzuarbeiten. Dabei wird die Heranziehung der Schöffen dadurch erleichtert, daß es keine „Spezialisierung“ der Schöffen nach Schöffen für Strafsachen, Zivilsachen, Ehesachen usw. geben wird. Nur für die Jugendschöffen, bei denen es auf besondere Sachkunde ankommt, werden eigene Schöffenlisten geführt. Die Schöffen werden gewählt. Dabei wird der allgemeine Grundsatz ihrer Wahl durch das Volk in § 35 GVG dahin erläutert, daß die Schöffen der Kreisgerichte von den wahlberechtigten Bürgern des Kreises, die Schöffen der Bezirksgerichte von den Bezirkstagen gewählt werden. Hier tritt die besondere Bedeutung der Schöffen der Kreis gerichte als der Mitglieder des Gerichts, die „die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den demokratischen Gerichten zu festigen“ haben (§ 27), in Erscheinung. Einzelheiten der Wahl neuer Schöffen, die zum erstenmal nach Ablauf der gegenwärtig laufenden Schöffenperiode (§ 72) stattfinden wird, werden durch eine besondere Wahlordnung geregelt werden. Bei der Aufstellung von Kandidaten zur Schöffenwahl werden die ständigen Kommissionen für Polizei und Justiz verantwortungsvoll mitzuwirken haben, und die Anforderungen, die nach den Ordnungen für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Bezirke bzw. der Kreise an die Mitarbeiter des Aktivs der ständigen Kommissionen gestellt werden, sind entsprechend auch an die Kandidaten zur Schöffenwahl zu stellen. Die Bedeutung des Schöffenamtes bringt es auch mit sich, daß die Gründe für die Ablehnung einer Berufung zum Schöffenamt im Vergleich zur bisherigen Regelung eingeschränkt sind. Ein solches Ablehnungsrecht besteht z. B. nicht für die Mitglieder der Bezirkstage es ist gerade wichtig, erfahrene Bürger, die Mitglieder der Bezirkstage sind, als Schöffen zu haben. Auch die Gründe, die eine Frau im Hinblick auf ihre Fürsorge für ihre Familie zur Ablehnung des Schöffenamtes berechtigen, sind eingeschränkt. Es wird eine große Aufgabe aller beteiligten Stellen sein, das Verständnis für die Bedeutung des Schöffenamtes zu wecken und sowohl bei den Gewählten als auch bei den anderen Bürgern die Achtung vor diesem Amt ständig zu steigern. Die Mitwirkung der staatlichen Organe des Bezirks und des Kreises besteht übrigens nicht nur bei der Wahl der Schöffen, vielmehr ist der Rat des Kreises oder des Bezirks unmittelbar zuständig für die Feststellung der Unfähigkeit eines Schöffen zur Ausübung seines Amtes (§ 32). 438;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 438 (NJ DDR 1952, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 438 (NJ DDR 1952, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der des und dem Leiter der Zollfahndung einen Erfahrungsaustausch zu Grundfragen der Untersuchungs- und Leitungstätigkeit sowie ihrer Weiterentwicklung durch.

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