Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 164 (NJ DDR 1951, S. 164); werden müssen. Die Möglichkeit zur Verbesserung der angeführten Mängel läge in erster Linie in der weiteren verbesserten Schulungsarbeit, die keine Trennung mehr zwischen gesellschaftspolitischer und fachlicher Schulung zulassen dürfe. Inspekteur Mellmanru von der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei berichtete von der Beseitigung der Rückstände bei der Volkspolizei durch gründliche Analyse der Arbeit und durch Einführung von Untersuchungsfristen. Als Schwäche der Arbeit der Kriminalpolizei bezeiehnete er es, daß sie bisher am Ausgang der Verfahren, die von der Justiz durchgeführt werden, zu wenig Interesse gezeigt habe. Er betonte, daß die Arbeit der Sicherheits- und Justizorgane offensiver werden müsse und nicht nur auf Anzeigen warten dürfe. Frau Dr. H e i n z e kritisierte die noch ungenügende Zusammenarbeit zwischen den Richtern verschiedener Gerichte und auch zwischen den Richtern und Staatsanwälten. Es sei noch keine kollektive Arbeit entwickelt worden, wie es in den Verwaltungen und volkseigenen Betrieben bereits der Fall sei. Als das beste Mittel, um Kritik zu entwickeln, forderte Frau Heinze die konsequente und planmäßige Durchführung von Arbeitsbesprechungen, und zwar auch gemeinsam zwischen Richtern und Staatsanwälten, da die werktätige Bevölkerung es nicht verstehe, wenn vom Richter und Staatsanwalt, die beide dazu da sind, die antifaschistisch-demokratische Ordnung zu schützen, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Arbeitsbesprechungen seien auch ein gutes Mittel, die Mitarbeiter kennenzulernen und zu erfahren, wo geeignete Mitarbeiter eingesetzt und wo die Kräfte seien, die entwicklungsfähig sind, um anderweit eingesetzt zu werden. Hauptabteilungsleiter Dr. Nathan führte aus, daß bei der heutigen Konferenz gegenüber anderen Justiztagungen in Bezug auf die Behandlung der Ziviljustiz schon ein gewisser Fortschritt erzielt werden konnte. Bei den bisherigen Länderkonferenzen sei die Ziviljustiz vernachlässigt worden. Es ist klar, daß der Bedeutung nach die Kriminaljustiz im Hinblick auf ihre Funktion zum Schutze unserer antifaschistisch - demokratischen Ordnung an erster Stelle steht; gleichwohl sei die Gewichtsverteilung, wie sie bei uns üblich sei, noch nicht richtig. Nathan forderte die Verbesserung der Zivilgerichtsbarkeit und erklärte, daß die politische Bedeutung einer solchen Verbesserung in einigen Diskussionsbeiträgen zum Ausdruck gekommen sei, die über Mängel der Bodenreformbearbeitung und über die unserem Aufbau durch falsche Lohnpfändungsrechtsprechung und durch unrichtige Beurteilung von Unterhaltssachen in Bezug auf rückständige Unterhaltsbeiträge entstandenen Schäden berichteten. Ein Mangel in den Berichten der Hauptabteilungsleiter der Länder sei der, nicht über die Erfahrungen im neuen Eheverfahren berichtet zu haben, dessen Entwicklung für das Ministerium der Justiz von ganz besonderem Interesse sei. Den Ausführungen Nathans schlossen sich die Teilnehmer der Konferenz an. Es wurde beschlossen, der Verbesserung der Zivilrechtspflege, die eine entscheidende Bedeutung für die Aufgabe der Justiz zur Erfüllung des Fünfjahrplanes hat, in Zukunft größere Beachtung als bisher zu schenken. Zur Veröffentlichung der Grundsatzrechtsprechung der Oberlandesgerichte, über die sowohl auf der Tagung des Obersten Gerichts wie auch auf dieser Tagung diskutiert worden war, nahm Minister Fech-ner das Wort. Er führte u.a. aus: „Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Veröffentlichungen im Zuge der Entwicklung unserer demokratischen Justiz seit 1945 ihren Wert und ihre Bedeutung hatten. Einmal erwuchsen diese Veröffentlichungen aus dem unmittelbaren Bedürfnis der Praxis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Grundsatzfragen zumindest im Landesmaßstab so weit wie möglich zu gewährleisten. Ferner waren die Veröffentlichungen als Hilfe für die Richter im Soforteinsatz und die Richter mit Kurzausbildung gedacht. Es wäre falsch und un- gerecht, bei allen Mängeln diese positive Bedeutung der Veröffentlichungen der Oberlandesgerichte in der ersten Phase des Aufbaues unserer demokratischen Justiz zu verkennen. Wie in allen Zweigen unseres staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens, so ist auch auf dem Gebiete der Justiz die Entwicklung vorangeschritten. Durch die Errichtung des Obersten Gerichts wurde das Organ geschaffen, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die demokratische Rechtseinheit in der Deutschen Demokratischen Republik zu sichern. Ich bin der Auffassung, daß der Zeitpunkt gekommen ist, wo wir die Frage überprüfen müssen, ob wir in der neuen Phase der Weiterentwicklung unserer demokratischen Justiz an der Veröffentlichung der Grundsatzrechtsprechung der Oberlandesgerichte weiter festhalten müssen. Diese Fragestellung hat sich im Ministerium der Justiz aus der kritischen Analyse der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ergeben. Auch das Oberste Gericht ist aus seiner nunmehr 1%jährigen praktischen Erfahrung zu der Auffassung gelangt, daß diese Frage überprüft werden muß. Meine Auffassung und die des Ministeriums der Justiz ist folgende: Durch die Errichtung des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist das Organ geschaffen worden, das durch seine Entscheidungen in der Grundsatzrechtsprechung die Einheitlichkeit der Anwendung der demokratischen Gesetze in der Republik zu gewährleisten hat und dessen Entscheidungen in Fällen von überragender Bedeutung die Rechtsprechung in der Republik maßgeblich bestimmt. Die erzieherische und staatssichernde Wirkung der Gesetze hängt nicht zuletzt von ihrer einheitlichen Anwendung durch alle Gerichte ab. Voraussetzung ist, daß diese Veröffentlichungen in der „Neuen Justiz“ von den Richtern studiert und zur Richtschnur ihres Handelns gemacht werden. Die kritische Analyse der Veröffentlichungen der Oberlandesgerichte hat gezeigt, daß offensichtlich falsche Entscheidungen der Oberlandesgerichte veröffentlicht wurden, durch die die unteren Gerichte in ihrer Arbeit schlecht angeleitet wurden. Ferner sind Urteile veröffentlicht worden, die der Entscheidung des Obersten Gerichts widersprachen. Diese Tatsache wird es immer wieder geben, aber es ist sehr fraglich, ob solche widersprechenden Urteile dann noch als Grundsatzrechtsprechung veröffentlicht werden können. Wir müssen alles vermeiden, wodurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Republik gefährdet werden könnte. Uneinheitliche und sogar falsche Rechtsprechung hilft den Feinden unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Schließlich verweise ich auf die Möglichkeit, in den Fortbildungsveranstaltungen im Landgerichtsmaßstab die Entscheidungen zu behandeln, die bisher durch die Veröffentlichungen der Oberlandesgerichte an die Richter herangetragen wurden. Das setzt voraus, daß die Oberlandesgerichte der Schulungsabteilung des Ministeriums Entscheidungen von genereller Bedeutung zustellen, damit diese nach Überprüfung durch die Abteilung Rechtsprechung als Lehrmaterial zentral allen Fortbildungsveranstaltungen der Landgerichte zugeleitet werden können. * Zusammenfassend möchte ich feststellen, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, die Möglichkeit, Urteile von grundsätzlicher Bedeutung mit eingehender Kommentierung in der „Neuen Justiz“ in weit größerem Umfange als bisher zu veröffentlichen und schließlich die Tatsache, die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den zentral geleiteten Fortbildungsveranstaltungen zur Kenntnis zu geben, die bisherige Form der Veröffentlichung der Grundsatzrechtsprechung der Oberlandesgerichte überflüssig gemacht hat. Die Weiterentwicklung unserer demokratischen Justiz hat die Oberlandesgerichte nunmehr einer Aufgabe enthoben, der sie sich in der Anfangsphase der Entwicklung unserer Justiz verant- 164;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 164 (NJ DDR 1951, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 164 (NJ DDR 1951, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet.

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