Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 361 (NJ DDR 1950, S. 361); von 9 Monaten herumliefen. Diese Tiere sind somit für den ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf im Werte gemindert worden. Der Angeklagte hat mit diesen Handlungen den § 1 Abs. 1 Zitf. 1, 2 und 3 WStrVO objektiv erfüllt. Es wurde aber weiter festgestellt, daß der Angeklagte mit seinem Soll für 1949 noch ganz erheblich im Rückstand ist, obwohl Ende 1949 die Erfüllung desselben gemeldet worden war. Der Angeklagte hat also die geforderten Auskünfte unrichtig bzw. irreführend erstattet und damit § 6 Ziff. 1 WStrVO erfüllt. Die Art der gesamten Durchführungen lassen nur auf Vorsatz schließen, denn der Angeklagte ist schon 30 Jahre Bauer und man kann bei ihm nicht sagen, daß er aus Unkenntnis und damit vielleicht aus Fahrlässigkeit sein Gut so verkommen ließ. Zumal ihm als Vorsitzenden der VdgB die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Gutes bekannt sein mußte. Ebenso ist zu § 6 der WStrVO der Vorsatz zu bejahen, zumal der Angeklagte behauptet, daß er in den vorangegangenen Jahren sein Soll erfüllt habe, obwohl dies in diesen unfruchtbaren Jahren viel schwieriger gewesen ist. Auch konnte für den Umfang der gesamten strafbaren Handlung kein minderschwerer Fall angenommen werden. Denn der Angeklagte hat mit seiner Handlung eine besonders schwere Störung der Wirtschaftsordnung hervorgerufen und es hätte dadurch auch eine schwere Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung eintreten können, die er auf Grund seiner langjährigen Erfahrung und Fähigkeiten auch voraussehen mußte. Bei diesen gesamten strafbaren Handlungen liegt zwar eine Mehrheit von Rechtsverletzungen vor, das Gericht hat aber eine fortgesetzte Handlung als vorliegend angenommen,- denn alle Rechtsverletzungen sind auf einen einheitlichen, auf die Verwirklichung eines vorgestellten Gesamterfolges gerichteten Vorsatz zurückzuführen und verletzen dasselbe Rechtsgut. Auch sind sie gleichartig und fortlaufend in derselben Weise ausgeführt und stellen sich dadurch als unselbständige Ausführungsabschnitte einer Straftat dar. Infolgedessen ist der Angeklagte im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 WStrVO, sowie im Sinne des § 6 Abs. 1 Zitf. 1 WStrVO schuldig: Die Strafe war gemäß § 73 StGB aus § 1 der WStrVO als dem schwersten Gesetz zu entnehmen. Straferschwerend fiel bei dem Angeklagten ins Gewicht, daß er als Großbauer seine Aufgabe, die er in unserem jungen Staat erfüllen sollte, nicht erkannt hat. Er hat durch die Verlotterung seines Eigentums verwirkt, dieses weiter zur freien Verfügung und damit Bearbeitung behalten zu können; denn schon allein durch die schlechte Erfüllung des Viehaufzuchtplanes sind uns erhebliche Schäden entstanden. Der Angeklagte war auch in der Hauptverhandlung noch nicht geständig und sah das frevelhafte seiner Tat noch nicht ein, sondern versuchte, die Schuld auf andere bzw. auf die Natur abzuwälzen. Insgesamt kann man die Handlung des Angeklagten als ehrlos bezeichnen. Als strafmindernd konnte nur berücksichtigt werden, daß er ausweislich des Strafregisterauszuges noch nicht vorbestraft ist. Eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren ist bei der Schwere der Tat angemessen. Die Vermögenseinziehung entspricht § 1 Abs. 1 WStrVO. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte beruht auf § 32 StGB. Von der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wurde wegen des hartnäckigen Leugnens abgesehen, zumal der Angeklagte nicht über die angemessene Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung inhaftiert war. §§ 421, 43, 263, 359 StGB, § 140 Abs. 2 StPO. Nach § 421 StGB kann nicht die Ausübung eines Amtes untersagt werden. Versuchter Betrug am untauglichen Objekt. OLG Potsdam, Urt. vom 20. Juni 1950 3 Ss 73/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte war Strafanstaltsinspektor und damit ein Amtsträger oder ein „Beamter“ im Sinne des § 359 StGB. Auf „Beamte“ findet aber die Bestimmung des §421 StGB keine Anwendung. Der § 421 StGB spricht nur vom „Mißbrauch des Berufs oder Gewerbes“, nicht jedoch vom Mißbrauch eines „Amtes“. Infolgedessen kann vom Gericht auch nur die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt werden, nicht aber auch die Ausübung eines Amtes. Daß die Untersagung der Amtsausübung ganz sicher nicht unter § 421 StGB fällt, geht im übrigen auch aus § 31 StGB hervor, der für den Verlust öffentlicher Ämter eine besondere Bestimmung enthält. Trifft aber auf den Angeklagten § 421 StGB nicht zu, so ist auch die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 II StPO nicht notwendig gewesen. Die Hauptverhandlung hat dann nicht in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, und die Verteidigung des Angeklagten ist nicht in unzulässiger Weise beschränkt gewesen. Damit entfällt der Revisionsgrund nach § 338 Ziffer 5 und 8 StPO. Gerügt wird ferner die Verurteilung wegen versuchten Betruges gemäß §§ 263, 43 StGB. Die Revision meint, es fehle objektiv schon an einer Täuschungshandlung und subjektiv am Vorsatz. Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, hat der Angeklagte in den ersten Tagen während der Durchführung der Währungsreform sich noch nicht bezahlte Rechnungen der Strafanstalt heimlich verschafft. Er bezahlte diese Rechnungen in alter Währung und legte sie dann nach der Währungsreform dem Kassierer G. vor, um sich das von ihm verauslagte Geld nunmehr in neuer Währung zum alten Nennbetrag rückvergüten zu lassen. Zur Auszahlung ist es jedoch nicht gekommen. Hiernach besteht die Täuschungshandlung darin, daß er dem Kassierer vorspiegelte, er habe die Rechnungen ordnungsmäßig empfangen und daß er dem die Haushaltsachen der Anstalt bearbeitenden Angestellten durch Wegnahme der Rechnungen die Möglichkeit nahm, die Beträge noch rechtzeitig vor dem Währungsstichtag in alter Währung zu bezahlen. Dadurch wurde bei dem Angestellten die irrige Meinung erregt, daß unbezahlte Rechnungen, die noch rechtzeitig hätten bezahlt werden können, nicht mehr vorhanden waren. Unerheblich wäre für das Gegebensein der Täuschungshandlung der Umstand, daß der Angeklagte etwa zivilrechtlich in Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt hätte. Auch wenn dies der Fall wäre, hätte er dieserhalb zwar vielleicht den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 683 BGB, also in Höhe des Wertes des von ihm hingegebenen alten Geldes, aber gerade nicht den Anspruch auf Vergütung in neuer Währung des von ihm ausgegebenen Betrages im Nennwert 1 :1. Gerade diesen Betrag aber wollte sich der Angeklagte durch die Täuschung erschwindeln. Auch der weitere Umstand ist unerheblich, daß die Umwertung öffentlicher Konten nach IV 11 a der Währungsverordnung vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S. 220) im Verhältnis 1 :1 erfolgte, so daß also der Strafanstaltsverwaltung durch das Verhalten des Angeklagten kein Schaden hätte entstehen können; denn das infolge Nichtbezahlung der Rechnungen durch sie mit altem Geld erübrigte alte Geld wurde ihr ja zu vollem Nennwert in neuem Geld erstattet. Gleichwohl ist die Bestrafung wegen Versuches gerechtfertigt. Es würde sich insoweit äußersten Falls um einen Versuch am untauglichen Objekt handeln, der nach feststehender Rechtsprechung als Versuch strafbar ist. Ein Versuch wäre schon dann gegeben, wenn mit der Täuschungshandlung begonnen worden und subjektiv alles vorhanden ist, was zur Deliktsvollendung erforderlich wäre. Aus den von der Strafkammer festgestellten Tatsachen ergibt sich auch das Vorhandensein des Vorsatzes. Der Angeklagte hat sich vorgestellt, durch eine Täuschungshandlung den Kassierer in einen Irrtum zu versetzen, ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen, wodurch eine Vermögensschädigung der Strafanstalt seiner Meinung nach eingetreten wäre. Der Angeklagte hat auch in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Seine Absicht ging dahin, sein Vermögen zu vergrößern. Rechtswidrig war der beabsichtigte Vermögensvorteil deshalb, weil er als Privatperson keinen Anspruch auf dieses Geld in neuer Währung hatte. 361;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 361 (NJ DDR 1950, S. 361) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 361 (NJ DDR 1950, S. 361)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen operativen Aufgaben; die Schaffung der notwendigen und möglichen Bedingungen für die inoffizielle Zusammenarbeit und der Ausbau dieser nach Maßgabe der Kräfte; Sorge dafür zu tragen, daß die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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