Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 39 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 39); Geschriebene Bestimmungen für den Jugendrat fehlen völlig. Selbstverständlich legt er seiner Arbeit die bisherigen Erfahrungen und eine sich langsam entwickelnde Tradition zugrunde. Der Jugendrat hat das Recht, jeden Jugendlichen, jeden Erzieher und auch Heimleiter vorzuladen. Dazu ist es bereits gekommen, und die Autorität des Erziehers hat darunter nicht im geringsten gelitten. Der Jugendrat wird nicht von den Jugendlichen, sondern auch von den Erwachsenen der Jugendwerkhofsgemeinschaft sehr ernst genommen. Er bekommt nicht eine für diesen Zweck künstlich geschaffene Verantwortung übertragen, sondern diese entwickelt sich dort, wo etwas zu verantworten ist. Mit erfreulicher Sachlichkeit und starkem Verantwortungsbewußtsein arbeitet der Jugendrat auf dein Gebiet der Verhängung von Strafen. Fast alle Strafen tragen den Charakter der Wiedergutmachung. Die schwerste Strafe ist der Ausschluß aus der Gemeinschaft. Je mehr die Selbstverwaltung gewachsen ist, um so stärker hat die Zahl der Strafen abgenommen. Jeder Junge weiß, daß die Innehaltung einer gewissen Disziplin Voraussetzung für die Erreichung der Freiheit ist, die sich die Gemeinschaft geben kann. Jeder der Jungen hat mindestens sonntags völlig freien Ausgang ohne irgendwelche Einschränkungen. Für sein Verhalten, auch in der Freizeit, gibt es nur eine Richtschnur: Verhalte dich überall, ganz gleich wo du bist, so, daß du es der Gemeinschaft gegenüber verantworten kannst; denke immer daran, daß du überall, wo du bist, die Jugendwerkhofsgemeinschaft vertrittst. Ganz besonderen Wert legen wir in unserer Arbeit auf den Ausgleich der Mängel in der Schulausbildung. Während die noch grundschulpflichtigen Jungen sowie die den Anforderungen der Oberschule genügenden Schüler die Einheitsschule der Stadt Treuenbrietzen besuchen, halten wir für die anderen Jugendlichen im Jugendwerkhof einen eigenen Berufsschulunterricht ab. Zur Zeit erhält jeder berufsschulpflichtige Jugendliche wöchentlich mindestens 8 Stunden Unterricht. Dieser Unterricht wird sehr bald auf 12 Stunden wöchentlich erweitert werden. Der Berufsschulunterricht findet in Form von Arbeitsgemeinschaften statt; es nehmen daran höchstens je 10 bis 12 Jugendliche teil. Neben dem Grundunterricht nimmt die Gegenwartskunde eine besondere Stelle ein. Die Jungen nehmen sehr rege am Unterricht teil, erhalten Hausaufgaben und werden in der Freizeit durch ihren Erzieher noch wesentlich gefördert. Jugendliche, die besondere Befähigung zeigen, werden, ganz gleich in welchem Alter sie stehen, der Einheitsschule Treuenbrietzeh überwiesen. Drei Jungen unseres Jugendwerkhofes sind Mitglieder des Jugendparlaments in dieser Schule. Wandern, Zeltlagerleben, Pflege des Volksliedes und Teilnahme am kulturellen und politischen Leben geben unserer Gemeinschaft im Laufe der Zeit einen eigenen Stil. Es werden in unseren Räumen kaum noch Schlager oder schlechte Lieder gesungen, obwohl keinerlei Verbot dieser Art besteht. Auch unsere Feste und Veranstaltungen tragen ihren besonderen Stil. Arbeiten, die sich im Rahmen des Aufbaus, insbesondere bei der Erfüllung des Zweijahresplans ergeben, bieten auch für unsere Gemeinschaft viele Möglichkeiten der Betätigung. Der Jugendwerkhof hat eine eigene FDJ-Gruppe, die vollkommen frei und selbständig arbeitet. So leistet der Jugendwerkhof Treuenbrietzen seinen Beitrag, straffällig gewordene und erziehungsgefährdete Jugendliche wieder zu vollwertigen Mitgliedern der Gesellschaft zu formen. Unser Ziel ist es, die Jungen zu freien, selbständigen und aufrechten Menschen zu machen. K. Hornung, Treuenbrietzen Rechtsprechung Zivilrecht §■§ 97, 98 BGB; Art. 2 Sächs.VO über die landwirtschaftliche Bodenreform. Ein vor mehreren Jahren zur Durchführung der Ernte an ein Landgut verliehener Wirtschaftswagen gehört zum landwirtschaftlichen Inventar des Landgutes und wird durch die Enteignung im Zuge der Bodenreform mit erfaßt. Der Neubauer, dem das Gut zugeteilt wird, erlangt Eigentum auch an dem Wirtschaftswagen. AG Bischofswerda, Urteil vom 15. 3. 1948 C 149/47. Dem Beklagten ist im Zuge der Bodenreform das Landgut Ch. in P. zugeteilt worden, welches vorher einem gewissen W. gehörte und enteignet worden war. Bei der Übernahme des Gutes befand sich auf diesem u. a. ein Wirtschaftswagen, Der Kläger behauptet, er habe diesen Wirtschaftswagen dem früheren Eigentümer W. im Jahre 1942 zur Einbringung der Ernte leihweise überlassen. Nach der Übernahme des Gutes durch den Beklagten weigere sich dieser, den Wagen zurückzugeben. Der Kläger beantragt, den Beklagten dazu zu verurteilen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er behauptet, der streitige Wagen gehöre seit Jahren zum landwirtschaftlichen Inventar des enteigne ten Gutes. Der Wagen sei ihm im Zuge der Bodenreform mit dem Gute übereignet worden. Der Kläger habe nach der Enteignung des Gutes und bis zu dessen Zuweisung an ihn Gelegenheit gehabt, sein angebliches Eigentum geltend zu machen. Dies habe er aber nicht getan. Die Klage ist abgewiesen worden. Aus den Gründen: Die im Zuge der Bodenreform durchgeführte Enteignung des junkerlichen Großgrundbesitzes und des Grundbesitzes von Kriegsverbrechern und Kriegsschuldigen erstreckt sich nach Art. 2 Ziff. 2 und 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 (GuVOBl. S. 27) unter anderem auf alles lebende und tote Inventar. Der streitige Wirtschaftswagen befand sich im Zeitpunkt der Enteignung nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf dem enteigneten Landgut W.s und war seit mehreren Jahren z,ur Durchführung der Ernte bestimmt. Er diente demnach seit längerer Zeit dem wirtschaftlichen Zweck des Landgutes. Eine zeitliche Begrenzung dieser Zweckbestimmung war nicht vorgesehen. Der Wirtschaftswagen hat daher nach § 98 BGB als zum landwirtschaftlichen Inventar des Gutes gehörig zu gelten. Dem steht nicht entgegen, daß er nicht im Eigentum des Gutseigentümers stand, sondern nur entliehen war und nur vorübergehende Verwendung auf dem Gut finden sollte, denn § 98 BGB geht insoweit über § 97 Absatz 2 BGB hinaus und setzt nicht voraus, daß die Zubehörsache dem Zwecke der Hauptsache auf die Dauer dienen soll (vgl. Palandt, 5. Aufl., Anm. la zu § 98 BGB). Da nach dem oben Ausgeführten der streitige Wagen zum landwirtschaftlichen Inventar des enteigneten Gutes gehört und die Enteignung sich auf alles lebende und tote Inventar erstreckt, hat der Kläger, selbst wenn er Eigentümer des Wagens gewesen sein sollte, dieses Eigentum verloren. Durch die Zuteilung des Gutes an den Beklagten im Zuge der Bodenreform ist dieser Eigentümer des Gutes und des landwirtschaftlichen Inventars geworden. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Eigentum besteht nicht mehr. Die Klage war daher abzuweisen. §§ 372, 1361 BGB; MilRegGes. Nr. 52. Ein Ehemann, der den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Berlin verlassen hat und sich in der britischen Besatzungszone aufhält, kann sich zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau nicht auf eine in der britischen Besatzungszone erfolgte Hinterlegung berufen; er ist notfalls verpflichtet, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Berlin vorhandene Sachwerte in Geld umzusetzen. KG, Beschluß vom 1. 9.1948 3 W 794/48. Der Kläger behauptet, die ihm durch einstweilige Anordnung auferlegte fällige Unterhaltsrente bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Lübeck hinterlegt zu haben mit der Begründung, daß er nach dem Sperrgesetz Nr. 52 nicht berechtigt sei, von seinem Wohnsitz in Lübeck das Geld an die in Berlin woh- 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 39 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 39 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik unterteilt. Zum Problem der Aufklärung von Untersuchungshaftanstälten Habe ich bereits Aussagen gemacht Mein Auftrag zur Aufklärung von Strafvollzugseinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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