Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 38 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 38); 4. Die Hauptverhandlung muß eine lebendige Verhandlung zwischen Richter und Parteien sein. Im Anwaltsprozeß sollen auch die Parteien die Möglichkeit haben, selbst zu Worte zu kommen. Der Richter darf nicht einfach passiv die Anträge und Erklärungen entgegennehmen, sondern soll fragen und die Punkte klar bezeichnen, die er für wesentlich hält, und auch seine Beurteilung des Falles offen zur Aussprache stellen. Er legt sich damit nicht fest und vergibt sich nichts, wenn er sich von einer anderen Auffassung überzeugen läßt. 5. Es empfiehlt sich, wenn der Richter in einer Zwischenverfügung schriftlich den Parteien die seiner Meinung nach wesentlichen Gesichtspunkte bezeichnet, damit die weitere Verhandlung auf diese konzentriert wird. Auch damit legt sich der Richter natürlich nicht endgültig fest. 6. Keinesfalls darf ein Urteil aus einem rechtlichen Gesichtspunkt ergehen, der in der mündlichen Verhandlung nicht behandelt worden ist. Es ist eines Gerichts unwürdig, die Parteien gewissermaßen aus dem Hinterhalt zu überfallen. 7. Das Verfahren soll nicht nur zu einer gerechten, richtigen Entscheidung führen, sondern soll auch den Parteien die Überzeugung geben, daß sich das Gericht um eine gerechte, richtige Entscheidung bemüht hat. Es ist eine Unart, wenn Urteile einfach mit Hinweisen auf Paragraphen und Präjudizien begründet werden, die die Parteien nicht kennen. Das Urteil soll nicht seine Paragraphengemäßheit, sondern seine Gerechtigkeit beweisen. Die Paragraphen sind dabei zu zitieren zum Nachweis dessen, daß das Urteil des Richters sich mit den im Gesetz festgelegten Anschauungen über das, was gerecht ist, deckt. 8. Das höchste Ziel ist erreicht, wenn die Parteien sich freiwillig dem Recht unterwerfen, wenn also ein Vergleich, Anerkenntnis usw. zustandekommt. Ein solcher Vergleich kann freilich nie vor, sondern immer nur nach gründlicher Verhandlung vermittelt werden. 9. Im Vergleich können auch im Gegensatz zum Urteil alle Differenzen zwischen den Parteien ausgeräumt, kann den (berechtigten Interessen mit viel größerer Feinheit nachgegangen, kann den Parteien ein Weg zu künftiger friedlicher Zusammenarbeit eröffnet werden. 10. Man sage nicht: „Dazu haben wir bei der Überbelastung der Gerichte keine Zeit.“ Wenige Minuten Vorbereitung nach § 272 b sparen Richter, Anwälten und Parteien Stunden; eine ruhige, gründliche mündliche Verhandlung erspart die Abfassung und das Studium endloser Schriftsätze. Landgerichtspräsident Dr. Buchwald, Nordhausen Die Arbeit des Jugendwerkhofes Treuenbrietzen an straffällig gewordenen und erziehungsgefährdeten Jugendlichen Die äußere und innere Not unseres Volkes nach dem Zusammenbruch des Hitler-Reiches hat ganz besonders die Jugend sehr erschüttert. Sie nahm ihr vielfach das Elternhaus, stellte sie in den Mittelpunkt furchtbarer Erlebnisse und zwang sie frühzeitig, das Leben selbständig zu meistern. Ein erheblicher Teil der Jugend wurde den Aufgaben, die ihnen die Gesellschaft damit stellte, nicht mehr gerecht und kam mit den Gesetzen in Konflikt. In dieser Zeit brach sich immer mehr der Gedanke Bahn, daß neue Prinzipien geschaffen werden müssen für die Eingliederung dieser Jugend in das gesellschaftliche Leben. Man begann zu erkennen, daß das Straf- und Erziehungssystem der früheren Jugendgefängnisse und Erziehungsanstalten den Aufgaben der Zeit nicht gerecht werden konnte. Der Jugendwerkhof Treuenbrietzen ist eine der Einrichtungen des Landes Brandenburg, die eine neue Methode für die Wiedereingliederung straffällig gewordener und erziehungsgefährdeter Jugendlicher in die Gesellschaft anwendet. An oberster Stelle steht hier der Grundsatz, daß nicht gestraft, sondern geholfen werden muß. Rein äußerlich erwecken die Räumlichkeiten des Jugendwerkhofes Treuenbrietzen den Eindruck von Wohnungen. Alles, was an eine Kasernierung erinnern könnte, ist vermieden. Es gibt keine Ummauerung, keine vergitterten Fenster, keine ver- schlossenen'Türen. Selbst in den Abend- und Nachtstunden würde es jedem Jugendlichen möglich sein, aus dem Jugendwerkhof zu entweichen. Die Jugendlichen wohnen in Gruppen von 12 bis höchstens 15 Jungen mit ihrem Erzieher in einer in sich abgeschlossenen Wohnung. Das Leben ist familienmäßig. Es gibt vor allem keine Schlafsäle; in einem Schlafzimmer schlafen höchstens 4 Jungen. Die Schlafzimmer enthalten außer den Betten und Schränken noch Tische und Stühle, so daß es jedem Jungen möglich ist, sich zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten dorthin zurückzuziehen. Die Einrichtung der Räume der Familiengruppen ist dem Geschmack der „Familie“ selbst überlassen; es gibt kein einheitliches Schema. Bisher1) wurden von der Gemeinschaft des Jugendwerkhofes 200 Jugendliche erfaßt, und zwar 18 im Alter von 12 bis 14 Jahren, 98 im Alter von 14 bis 16 Jahren, 69 im Alter von 17 bis 18 Jahren, 15 im Alter von über 18 Jahren. 26 hatten ein wirkliches Elternhaus, 39 waren Vollwaisen. Bei 75 Jugendlichen fehlte der Vater, während 6 Jugendliche nur den Vater hatten. 27 von den Jugendlichen waren Flüchtlinge. Vor ihrer Einweisung in den Jugendwerkhof hatten 25 Jugendliche ein Lehrverhältnis begonnen; nur einer davon hatte ausgelemt. 60 von ihnen waren als Gelegenheitsarbeiter kurzfristig tätig, 15 in der Landwirtschaft. Der Rest stand noch nicht im Arbeitsprozeß. 50 Jugendliche waren wegen strafbarer Handlungen meist Diebstahl in Verbindung mit dem Schwarzen Markt eingewiesen worden. Bei 60 Jugendlichen war der Einweisungsgrund Arbeitsbummelei. Wegen ziellosen Umherstrolchens wurden 45 Jugendliche eingewiesen, während bei 34 Jugendlichen ausgesprochen ungünstige häusliche Verhältnisse der Grund für die Einweisung waren. Dabei muß berücksichtigt werden, daß bei diesen Zahlen die Einweisungsgründe nicht genau abgegrenzt werden konnten, da in vielen Fällen mehrere dieser Gründe gegeben waren. Ein großer Teil der meist geistig und körperlich zurückgebliebenen Jugendlichen wurde einfach mit den Anforderungen, die der Arbeitsprozeß an sie stellte, nicht fertig. Ordnungsgemäß aus dem Jugendwerkhof entlassen wurden bisher 69 Jugendliche, von denen nur einer rückfällig geworden ist. Ein solcher Erfolg kann nur erzielt werden, wenn eine sorgsame Nachbetreuung der Jugendlichen von den Organisationen der öffentlichen Jugendhilfe, von den demokratischen Organisationen (FDGB, FDJ usw.) und auch von Einzelpersonen übernommen wird. Aus dem Jugendwerkhof entwichen sind bisher 22 Jugendliche. Diese Entweichungen dürften zum größten Teil darauf zurückzuführen sein, daß es noch nicht genügend differenzierte Heime gibt, die der Eigenart der Jugendlichen entsprechen. Der Jugendwerkhof selbst bildet eine große Gemeinschaft, die alle mit der Arbeit des Jugendwerkhofs Verbundenen umfaßt. Es gibt keinen „Direktor“, der Anordnungen trifft. Das Leben der Gemeinschaft bestimmt die Gemeinschaft selbst. Es gibt deshalb auch keine geschriebene Hausordnung. Es ist selbstverständlich, daß man die Arbeitszeiten einhält und pünktlich zu den Mahlzeiten kommt. Es gibt keine Vorschriften darüber, wie die einzelnen „Familien“ z. B. den Feierabend gestalten, wann. sie zu Bett gehen usw. Die Gemeinschaft fordert einfach von den Gruppen, daß sie ihr Leben inhaltsreich und sinngemäß gestalten. Träger der Selbstverwaltung ist der von den Jungen selbstgewählte Jugendrat. Den Erwachsenen fällt hierbei lediglich die Rolle des älteren Kameraden und des Ratgebers zu. Auf je 10 Jugendliche entfällt ein Abgeordneter, der auf die Dauer von 6 Monaten gewählt wird. Es ist bezeichnend für den Wert der Jugendwerkhofsgemeinschaft, daß bei den bisherigen Wahlen der sittliche und moralische Wert des Jugendlichen für seine Wahl ausschlaggebend war. So wurde ein Jugendlicher von 14 Jahren mehrmals mit überwiegender Mehrheit von den meist älteren Jugendlichen gewählt. Bei den bisherigen Wahlen, bei denen 6 bis 8 Abgeordnete zu wählen waren und auf den Stimmzetteln durchschnittlich 14 Namen standen, gab es oft heftige Wahlkämpfe. i) i) Ende Oktober 1948 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 38 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 38 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zu begehen oder in anderer Weise Zugänglichnachen erfüllt nicht die Anforderungen an die Schwere eines Angriffs der Aufwiegelung im Sinne dee Strafgesetzbuch . Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung werden im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - die Regelung finanzieller und sozialer Fragen sowie von Fragen im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Betreuung - den Ablauf der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit erfolgt in Einrichtungen des Gesundheitswesens außerhalb Staatssicherheit . Genosse hat die Pflicht sich zur Klärung jeg- licher Probleme die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Fahndung. Die Ergebnisse der auf Grundlage von Anlässen gemäß durchzuftihrenden Prüfungshandlungen nach sind Voraussetzung für die Entscheidung, ob ein eingeleitet wird oder nicht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X